Durch eine Rechnung wird eine Leistungserbringung oder Warenlieferung offiziell abgerechnet. Durch diesen Umstand wird der Rechnungsempfänger zum Schuldner. Der Endbetrag oder Gesamtbetrag wird auch als Rechnungsbetrag bezeichnet. Dieser Rechnungsbetrag setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen. Diese können je nachdem, welche Rechtsform das rechnungslegende Unternehmen innehat, variieren.

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Pflichtangabe auf Rechnungen

Zudem wird der Rechnungsbetrag zu jenen Angaben einer Rechnung gezählt, welche verpflichtend zu machen sind. Der Rechnungsbetrag bezeichnet jenen Betrag, den der Schuldner an das Unternehmen überweisen muss. Es muss auf der Rechnung ersichtlich sein, aus welchen Rechnungsposten diese besteht. Hierbei muss Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet werden. Anschließend wird der Betrag aller Waren oder Leistungen angegeben. In weiterer Folge wird die Summe der Kosten abzüglich möglicher Rabatte dargestellt. Dieser Betrag wird auch als Nettobetrag bezeichnet.

Für den Nettobetrag muss der Umsatzsteuerbetrag berechnet werden. Dieser ist abhängig vom Steuersatz, dem das Unternehmen obliegt. Oftmals ist dies in Österrich 20%, es kann aber auch ein Steuersatz von 13% oder 10% vorliegen. Der Steuerbetrag wird mit dem Nettobetrag addiert, wodurch man den Gesamtbruttobetrag erhält.

Bei einem Kleinunternehmer sieht die Situation insofern anders aus, da diese keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen dürfen, dies aber mit einem entsprechenden Vermerk über die Steuerbefreiung nachvollziehbar machen müssen. Aber auch andere Berufsfelder können von der Steuer befreit sein.

Rechnungsbetrag - Finanz.at
Rechnungsbetrag - Bild: Finanz.at

Was kann man bei falschen Rechnungsbeträgen tun?

Auch den best-organisiertesten und genauesten Unternehmerinnen und Unternehmern kann es von Zeit zu Zeit passieren, dass die Rechnungen falsche Rechnungsbeträge aufweisen. Dies kann durch einen einfachen Schreib-/Tippfehler ebenso passieren, wie auch durch einen Berechnungsfehler oder Ungenauigkeiten. Aber auch fehlerhafte Angaben können ein Grund für einen falschen Rechnungsbetrag sein.

In so einem Fall ist es in der Praxis meistens möglich, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Dies kann vonseiten des Unternehmens selbst initiiert werden, aber auch vonseiten des Kunden, denn dieser kann die Richtigstellung der Rechnung einfordern.

Handelt es sich um einen Tippfehler, wodurch der Sinn der Rechnung nicht verzerrt wird, muss keine Rechnungskorrektur vorgenommen werden. Anders ist dies jedoch bei falschen Rechnungsbeträgen. Hier muss sehr wohl eine Korrektur der Rechnung vorgenommen werden. Das Datum der Rechnung sowie die Rechnungsnummer kann in einem solchen Fall jedoch gleichbleiben. Lediglich die falschen Zahlen können hier korrigiert und richtiggestellt werden.

Es ist ferner während der Verjährungsfrist möglich, vergessene Rechnungsposten nachverrechnen zu können. Durch eine weitere Rechnung kann eine Zahlung eingefordert werden. In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, vorab Kontakt mit der Kundin bzw. dem Kunden aufzunehmen und um Kulanz zu bitten.

Unterscheidung Netto- und Bruttorechnung

Grundsätzlich wird hinsichtlich des Rechnungsbetrags zwischen der sogenannten Nettorechnung und Bruttorechnung unterschieden.

Eine Nettorechnung wird dann ausgestellt, wenn es zu einem Geschäft zwischen zwei Unternehmen kommt. Alle Beträge der Rechnungspositionen werden netto angegeben. Die Summe dieser Beträge ergibt den Nettogesamtbetrag. Anschließend wird der Umsatzsteuerbetrag berechnet und durch die Addition der beiden Beträge entsteht der Bruttogesamtbetrag.

Bei einer Bruttorechnung werden die einzelnen Rechnungspositionen (z.B. unterschiedliche Waren oder erbrachte Leistungen) in Bruttobeträgen angegeben. Diese enthalten die Umsatzsteuer bereits. Anschließend wird auch hier separat der Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, sodass die Kundin oder der Kunde darüber informiert wird. Bruttorechnungen kommen bei Geschäften zwischen Unternehmen und Privatpersonen zur Anwendung.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 15.09.2021, 07:38 Uhr