Im Zuge des Steuerausgleichs können, neben Sonderausgaben, Absetzbeträgen und außergewöhnlichen Belastungen, auch Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen alle Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, wie etwa Fachliteratur, Computer oder andere elektronische Geräte, Arbeitskleidung und mehr.
Bestimmte Berufsgruppen können bei der Arbeitnehmerveranlagung von der Berufsgruppen-Pauschale profitieren und zwischen fünf und 20 Prozent der Bruttobezüge pauschal und ohne Rechnungsnachweis von der Steuer absetzen.
Voraussetzungen
Als Voraussetzung gilt eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Diese muss auf Nachfrage auch an das Finanzamt übermittelt werden.
Die Zugehörig zu einer Anspruchsberechtigten Berufsgruppe wird ebenfalls vorausgesetzt. Dazu zählen unter anderem Förster, JournalistInnen, ModeratorInnen, Fernsehschaffende, GemeindevertreterInnen und BürgermeisterInnen, sowie Künstlerinnen und Künstler, HeimarbeiterInnen und Freischaffende.
Höhe
Errechnet wird die Höhe der Berufsgruppen-Pauschale anhand des Bruttogehalts abzüglich aller steuerfreien Bezüge und Sonderzahlungen, sofern diese nicht versteuert werden. Wird die Tätigkeit im Rahmen dieser Berufsgruppe nicht ganzjährig ausgeübt, erfolgt die Berechnung der Pauschale aliquot für das veranlagte Kalenderjahr.
Die Höhe der Pauschale wird in Prozent errechnet. Zudem wird ein jährlicher Maximalbetrag je Berufsgruppe eingezogen.
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Ab jetzt! - 20 Prozent des Gehalts von der Steuer absetzen
Beim Steuerausgleich holen sich ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen durchschnittlich hunderte Euro vom Finanzamt zurück. Dabei spielen berufsbedingte Ausgaben als Werbungskosten eine wichtige Rolle. Einige Berufsgruppen können sogar bis zu 20 Prozent der Bruttobezüge pauschal absetzen - doch kaum jemand weiß wie. Alle Details dazu findet man auf Finanz.at.