Werbungskosten: Alle Informationen und wissenswerte Tipps zu den beruflichen Aufwendungen und Ausgaben, die als Werbungskosten im Steuerausgleich berücksichtigt und geltend gemacht werden können.
Diese jährlichen Kosten und Aufwendungen müssen als Voraussetzung, um sie beim Finanzamt geltend machen zu können, zum Erhalt der Einnahmen notwendig sein, unfreiwillig zutreffen oder in direkter Beziehung zur beruflichen Tätigkeit der nichtselbstständigen, steuerpflichtigen Arbeitnehmer in Österreich stehen. Beispiele dafür sind etwa Internetkosten, Handyrechnungen, Kilometergeld oder Arbeitsmittel und Arbeitskleidung. Trifft eine dieser drei Voraussetzungen zu, können die Werbungskosten beim Steuerausgleich beantragt werden.
Was sind Werbungskosten?
Als sogenannte Werbungskosten gelten in Österreich alle Ausgaben und Aufwendungen für Arbeitnehmer, die in direkt Zusammenhang mit der nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Sie müssen also unbedingt beruflich veranlasst sein.
Durch Arbeitgeber abgedeckt
Bestimmte Ausgaben, wie etwa die Beiträge zur Pflichtversicherung oder Kammerumlagen werden vom Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Ebenso werden die Beiträge der Wohnbauförderung oder das Service-Entgelt der e-card beispielsweise bereits im Lohnsteuerabzug seitens des Arbeitgebers einberechnet.
Wichtig: Die sogenannten "steuerwirksamen Werbungskosten" reduzieren die anfallende Einkommensteuer in der Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes je Einkommens- und Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.
Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale kann in Österreich bereits direkt durch den Arbeitgeber mittels Erklärung durch das Formular L 34 EDV geltend gemacht und damit berücksichtigt werden. Damit wird die Höhe der Pauschale nicht mehr in der Arbeitnehmerveranlagung, sondern bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung ergänzt und bezahlt.
Home-Office-Pauschale
Bis zu 300 Euro können Arbeitnehmer ab 2022 erstmals für ihre Zeit im Home-Office steuerlich absetzen. Der Betrag wird pauschaliert beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht. Für Möbel können ebenfalls 300 Euro abgeschrieben werden. Alle Informationen zur Home-Office-Pauschale findet man auf Finanz.at.
Was ist bei den Werbungskosten noch zu beachten?
Wichtig: Belege und Rechnungen, aber auch Fahrtenbücher für die Kilometergeld-Abrechnung müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Diese sollen der Erklärung jedoch nicht beigelegt werden. Sie dienen nur zum Beleg der Werbungskosten im Falle einer Nachfrage oder Überprüfung durch das Finanzamt. In manchen Fällen genügt dabei die Glaubhaftmachung, sofern nach Art und Höhe kein Kostennachweis möglich ist.
Werbungskostenpauschale im Lohnsteuerausgleich
Jedem Arbeitnehmer in Österreich steht eine sogenannte Werbungskostenpauschale von jährlich 132 Euro zu. Die Höhe der Pauschale bleibt für jeden Arbeitnehmer gleich. Diese Kosten werden bereits in der Lohnsteuertabelle je Steuerklasse eingerechnet und werden im Steuerausgleich automatisch geltend gemacht, auch wenn sie nicht wirklich anfallen. Sie werden von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen und mindern damit die zu zahlende Lohnsteuer und Einkommensteuer.
Häufige Werbungskosten in Österreich
Zu den am häufigsten anfallenden Kosten für Arbeitnehmer in Österreich zählen unter anderem:
- Arbeitskleidung
- Arbeitsmittel und Werkzeuge
- Arbeitszimmer / Büro
- Betriebsratsumlage
- Computer / Notebook
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
- Fachliteratur / Bücher
- Fahrtkosten / Kilometergeld
- Gewerkschaftsbeiträge
- Internet / Telefon / Handy
- Kraftfahrzeug / PKW
- Reisekosten
- Studienreisen / Aus- und Weiterbildungen / Umschulungen
Weitere Informationen zu den Werbungskosten und der Werbungskostenpauschale in Österreich finden Sie auch online auf der Website des BMF - Bundesministerium für Finanzen. Neben den Werbungskosten können auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im Steuerausgleich geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zum Thema "Lohnsteuerausgleich":
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Häufige Fragen und Antworten
Was sind Werbungskosten?
Als sogenannte Werbungskosten gelten in Österreich alle Ausgaben und Aufwendungen für Arbeitnehmer, die in direkt Zusammenhang mit der nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Sie müssen also unbedingt beruflich veranlasst sein.
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