Der Verkehrsabsetzbetrag soll die Aufwendungen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Fahrt von und zur Arbeit decken beziehungsweise vermindern. Er wird daher jedem Arbeitnehmer automatisch ohne Antrag gewährt, selbst wenn dieser bereits die Pendlerpauschale (klein oder groß) beansprucht.

Information
Ab 01. Januar 2024 werden die Beträge um 9,90 Prozent erhöht. Damit steigt der Verkehrsabsetzbetrag auf 463 Euro. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steigt auf insgesamt 798 Euro pro Jahr an, der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf 752 Euro.

Höhe

Die Höhe des Verkehrsabsetzbetrags beläuft sich nach § 33/5 EStG auf 463 Euro ab 2024 (421 Euro in 2023). Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag beträgt 798 Euro (726 Euro in 2023), der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag liegt 2024 bei 752 Euro (684 Euro in 2023). Auch die Einkommensgrenzen als Voraussetzung für den Bezug des Zuschlages bzw. des erhöhten Verkehrsabsetzbetrages werden um die rollierende Inflation angehoben.

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird jährlich rückwirkend beim Lohnsteuerausgleich beantragt.

Höhe des Verkehrsabsetzbetrags:

Jahr Betrag Erhöhung
2025 486 Euro + 5,0 %
2024 463 Euro + 9,90 %
2023 421 Euro + 5,20 %
2022 400 Euro

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag:

Jahr Betrag Jahreseinkommen Einschleifregelung bis Erhöhung
2025 790 Euro 19.423 Euro 29.742 Euro + 5,0 %
2024 752 Euro 18.498 Euro 28.326 Euro + 9,90 %
2023 684 Euro 16.832 Euro 25.774 Euro + 5,20 %
2022 650 Euro 16.000 Euro 24.500 Euro

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag:

Jahr Betrag Jahreseinkommen Erhöhung
2025 838 Euro 14.811 Euro
bis 15.782 Euro
+ 5,0 %
2024 798 Euro 14.106 Euro
bis 15.030 Euro
+ 9,90 %
2023 726 Euro 12.835 Euro
bis 13.676 Euro
+ 5,20 %
2022 690 Euro 12.200 Euro
bis 13.000 Euro

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Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Grundsätzlich beträgt der Absetzbetrag 463 Euro pro Kalenderjahr. Wird zusätzlich ein Anspruch auf Pendlerpauschale geltend gemacht und ein Einkommen von maximal 15.030 Euro jährlich bezogen, besteht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zudem ein Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Dabei erhöht sich der Betrag auf 798 Euro pro Kalenderjahr (ab 2024; zuvor 726 Euro) und Arbeitnehmer. Bei Einkünften zwischen 14.106 Euro bis 15.030 Euro jährlich wird der Betrag eingeschliffen auf 463 Euro vermindert.

Der Verkehrsabsetzbetrag wird entweder direkt bei der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis und Pensionsbezüge vor, so kann nur der Verkehrsabsetzbetrag, nicht aber der Pensionistenabsetzbetrag beansprucht werden.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Bei einem Jahreseinkommen von maximal 18.498 Euro (2024) steht ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 752 Euro pro Jahr zu. Für Einkommen ab 18.498 Euro bis maximal 28.326 Euro wird der Zuschlag gleichmäßig einschleifend bis auf 0 Euro reduziert. Die Höhe und Einkommensgrenzen der Jahre 2023 und 2022 bzw. davor findet man oben in der Tabelle zum Verkehrsabsetzbetrag.

Der Zuschlag muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 beim Finanzamt oder elektronisch via FinanzOnline beansprucht werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 02.01.2024, 13:03 Uhr