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Der Verkehrsabsetzbetrag soll die Aufwendungen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Fahrt von und zur Arbeit decken beziehungsweise vermindern. Er wird daher jedem Arbeitnehmer automatisch ohne Antrag gewährt, selbst wenn dieser bereits die Pendlerpauschale (klein oder groß) beansprucht.
Höhe
Die Höhe des Verkehrsabsetzbetrags beläuft sich nach § 33/5 EStG auf 487 Euro ab 2025 (463 Euro in 2024). Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag beträgt 838 Euro (798 Euro in 2024), der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag liegt 2025 bei 790 Euro (752 Euro in 2024). Auch die Einkommensgrenzen als Voraussetzung für den Bezug des Zuschlages bzw. des erhöhten Verkehrsabsetzbetrages werden um die rollierende Inflation angehoben.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird jährlich rückwirkend beim Lohnsteuerausgleich beantragt.
Höhe des Verkehrsabsetzbetrags:
Jahr | Betrag | Erhöhung |
---|---|---|
2025 | 487 Euro | + 5,0 % |
2024 | 463 Euro | + 9,90 % |
2023 | 421 Euro | + 5,20 % |
2022 | 400 Euro |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag:
Jahr | Betrag | Jahreseinkommen | Einschleifregelung bis | Erhöhung |
---|---|---|---|---|
2025 | 790 Euro | 19.424 Euro | 29.743 Euro | + 5,0 % |
2024 | 752 Euro | 18.498 Euro | 28.326 Euro | + 9,90 % |
2023 | 684 Euro | 16.832 Euro | 25.774 Euro | + 5,20 % |
2022 | 650 Euro | 16.000 Euro | 24.500 Euro |
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag:
Jahr | Betrag | Jahreseinkommen | Erhöhung |
---|---|---|---|
2025 | 838 Euro | 14.812 Euro bis 15.782 Euro |
+ 5,0 % |
2024 | 798 Euro | 14.106 Euro bis 15.030 Euro |
+ 9,90 % |
2023 | 726 Euro | 12.835 Euro bis 13.676 Euro |
+ 5,20 % |
2022 | 690 Euro | 12.200 Euro bis 13.000 Euro |
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Grundsätzlich beträgt der Absetzbetrag 487 Euro im Jahr 2025. Wird zusätzlich ein Anspruch auf Pendlerpauschale geltend gemacht und ein Einkommen von maximal 15.782 Euro jährlich bezogen (15.030 Euro in 2024), besteht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zudem ein Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Dabei erhöht sich der Betrag auf 838 Euro ab 2025 (798 Euro in 2024; zuvor 726 Euro) und Arbeitnehmer. Bei Einkünften zwischen 14.812 Eurobis 15.782 Euro jährlich reduziert sich der Betrag gleichmäßig einschleifend auf 487 Euro.
Der Verkehrsabsetzbetrag wird entweder direkt bei der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis und Pensionsbezüge vor, so kann nur der Verkehrsabsetzbetrag, nicht aber der Pensionistenabsetzbetrag beansprucht werden.
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Bei einem Jahreseinkommen von maximal 18.498 Euro (2024) steht ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 790 Euro ab 2025 (752 Euro in 2024) zu. Für Einkommen ab 19.424 Euro bis maximal 29.743 Euro wird der Zuschlag gleichmäßig einschleifend bis auf 0 Euro reduziert. Die Höhe und Einkommensgrenzen der Jahre 2024, 2023 und 2022 bzw. davor findet man oben in der Tabelle zum Verkehrsabsetzbetrag.
Der Zuschlag muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 beim Finanzamt oder elektronisch via FinanzOnline beansprucht werden.
Weitere Informationen zum Thema "Lohnsteuerausgleich":
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