Information
Für das Kalenderjahr 2025 gelten aufgrund der Valorisierung neue Unterhaltsabsetzbeträge. Damit liegen sie ab Januar 2025 bei 37 Euro für das erste Kind, bei 55 Euro für das zweite Kind und bei 73 Euro für das dritte und jedes weitere Kind.

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2025 37,00 Euro 55,00 Euro 73,00 Euro + 5,0 %
2024 35,00 Euro 52,00 Euro 69,00 Euro + 9,90 %
2023 31,00 Euro 47,00 Euro 62,00 Euro + 5,20 %
2022 29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird beim Lohnsteuerausgleich rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr beantragt.

Voraussetzung

Zunächst muss der, der den Unterhaltsantrag stellen will, natürlich Kinder haben. Wenn diese während der Ehe mit einem Partner gezeugt wurden, muss nun bei einer eventuellen Scheidung bestimmt werden, wer oder ob Unterhalt zu leisten hat beziehungsweise ist.

Scheidungen

In Österreich gibt es dabei zwei mögliche Scheidungsverfahren: Das einvernehmliche Scheidungsverfahren oder das streitige Scheidungsverfahren, auch oft die Scheidungsklage genannt.

Bei der einvernehmlichen Scheidung wird der Antrag in gegenseitigem Einverständnis von beiden Ehepartnern eingereicht. Voraussetzungen für den Antrag sind, dass die Eheleute seit mindestens einem halben Jahr getrennt leben und dass die Ehe als zerrüttet angesehen wird.

Eine wichtige Information hierzu ist, dass die Definition von „getrennt leben“ zulässt, dass beide Ehepartner trotzdem weiterhin im gleichen Haus gelebt haben. Es geht vielmehr darum, dass das Zusammenleben der Eheleute nicht mehr dem Standard einer Ehe entspricht und der Hausstand weitestgehend getrennt ist. Ein Beispiel hierfür wäre eine getrennte Kontoführung der Eheleute.

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Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung kann dann schriftlich oder mündlich beim jeweiligen Bezirksgericht eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular für die Scheidung gibt es allerdings nicht, da der Staat sich dazu entschieden hat, Scheidungen nicht zu unterstützen. Die Korrektheit des Scheidungsantrages kann jedoch durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.

Eheleute mit Kindern müssen zudem nachweisen, dass sie vor der Einreichung des Antrags ausreichend von einer qualifizierten Person oder Einrichtung über die Bedürfnisse ihrer Kinder beraten worden sind. So soll der Einfluss der Scheidung auf die Kinder so klein wie möglich gehalten werden. Nach Einreichung des Antrags entscheidet das Gericht über die Zustimmung und ein entsprechendes Schreiben wird an die Eheleute verschickt.

Streitige Scheidung

Bei der streitigen Scheidung handelt es sich um ein vollständiges Zivilverfahren. Der Prozess ist daher aufwendiger. Um diesen zu beginnen, muss derjenige Partner, der die Scheidung will, einen entsprechenden Scheidungsgrund geltend machen. Das Verfahren beginnt nicht mit einem Scheidungsbescheid, sondern mit einer Klage. Hier sollte, dringender als bei der einvernehmlichen Scheidung, ein Rechtsanwalt die Klageschrift überprüfen und formulieren, da es hier um das Vortragen von Rechtsgründen geht. Wird der Klage stattgegeben beginnt ein mündliches Verfahren.

Ein Termin wird mit beiden Eheleuten vereinbart, bei dem der Richter zunächst auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung hinweist. Wird diese Option nicht gewählt, wird das Verfahren fortgesetzt. Beide Seiten können nun ihre Position vortragen, was ohne Vorkenntnisse im Scheidungsrecht passieren kann. Anschließend entscheidet der Richter über die Scheidung, und dessen Entscheidung wird den Eheleuten dann per Post zugesandt. Ist einer der Ehepartner jedoch nicht mit dem Urteilsspruch einverstanden, steht diesem jederzeit das Mittel der Berufung offen.

Unterhaltszahlungen festlegen

Nach der Scheidung, egal welcher Art, kommt es dann zum Scheidungsvergleich, wo die wichtigsten Entscheidungen wie Unterhaltszahlungen festgehalten werden. Je nach Scheidungsart wird der Vergleich in Einvernehmlichkeit von beiden Ehepartnern bestimmt oder bei Streitigkeiten durch ein richterliches Urteil. Ein einvernehmlicher Vergleich bringt auch hier natürlich erhebliche Vorteile mit sich. So bleibt die Beziehung zum ehemaligen Ehepartner oft noch freundschaftlich, die Kosten des Verfahrens bleiben niedrig und eventuell involvierte Kinder müssen keine Streitereien ertragen.

Information

Einige Punkte müssen unbedingt geklärt werden, um die Scheidung dabei zu vollziehen:

Die Situation der Kinder muss festgelegt werden. Die Obsorge der Kinder bleibt hier bei dem allermeisten Verfahren bei beiden Eltern, doch in Extremfällen kann diese auch einem Elternteil vollkommen entzogen werden. Auch der Hauptwohnsitz des Kindes oder der Kinder nach der Scheidung können hier festgelegt werden. Besuchszeiten des jeweils anderen Elternteils werden auch festgelegt. Hier werden auch die Unterhaltszahlungen für die Kinder, was die Grundlage für den Unterhaltsabsetzbetrag bildet, bestimmt.

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Die Unterhaltszahlungen werden dabei nach dem Ausgleichsverfahren bestimmt. Das bedeutet, dass der Elternteil, der mehr Einkommen pro Jahr hat, auch die Unterhaltszahlungen übernehmen muss, um den Unterschied in Einkommen auszugleichen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass beide Elternteile vollkommen auf Unterhaltszahlungen verzichten, falls diese sich darauf einigen.

Werden aber nun solche Unterhaltszahlungen für den Ehepartner oder die Kinder vereinbart, wird die Person, die diese leistet, zum Unterhaltsverpflichteten. Diese Stellung erlaubt es dann der Person, dem Unterhaltsabsetzbetrag zu erhalten.

Die genaue Definition lautet: Ein Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, also ein Kind, das nicht im eigenen Haushalt lebt, sowie dessen ehemaliger Ehepartner, bei dem das Kind auch noch im Haus leben darf, Familienbeihilfe bewährt wird, oder, wer ein Kind nachweislich mit Unterhaltszahlungen versorgt. Zweiteres ist wesentlich häufiger der Fall, aber dennoch ist es auch möglich, bei dem nicht-Erhalt der Familienbeihilfe in einer intakten Ehe den Unterhaltsabsetzbetrag zu erhalten.

Kinder in Drittländern

Für Kinder, die außerhalb des EU Raumes, des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der Schweiz leben, ist es dem Unterhaltsverpflichtetem außerdem möglich, den Unterhaltsbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Lebt das Kind nicht innerhalb dieser Länder und ist zudem nicht haushaltszugehörig steht nur die Hälfte des Betrags zu. Ist das Kind volljährig, steht dem Unterhaltszahlenden der Betrag nicht mehr zu.

Eine wichtige Voraussetzung für das Erhalten des Unterhaltsabsetzbetrages ist es zudem, dass alle Unterhaltszahlung in vollem Umfang und wie vereinbart geleistet wurden und werden. Ansonsten verfallen alle Ansprüche auf den Betrag.

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

Der Betrag selbst ist gestaffelt: Für das erste Kind gibt es 2024 34,00 Euro (2023: 31,00 Euro), für das zweite Kind 51,65 Euro (2023: 47,00 Euro) und für das dritte und alle weiteren Kinder je 68,14 Euro (2023: 62,00 Euro) pro Monat für den Unterhaltszahlenden. Für das Jahr 2023 wurden die Beträge um 5,2 Prozent erhöht. Zuvor lag die Höhe bei 29,20 bis 58,40 Euro. Dieser Betrag muss bei der Einkommenssteuererklärung bzw. beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2025 37,00 Euro 55,00 Euro 73,00 Euro + 5,0 %
2024 35,00 Euro 52,00 Euro 69,00 Euro + 9,90 %
2023 31,00 Euro 47,00 Euro 62,00 Euro + 5,20 %
2022 29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro

Formuar und Antrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Rahmen des Lohnsteuerausgleich bzw. der Einkommensteuererklärung in Österreich mit dem Formular L1k geltend gemacht. Dieses Formular muss als Antrag beim Finanzamt online oder direkt bei der Behörde eingebracht werden.

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Weitere Informationen zum Thema "Ehe":

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 04.12.2024, 13:56 Uhr