Regelungen zur Umsatzsteuervoranmeldung
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich in Österreich um eine für Unternehmen selbst zu berechnende Abgabe, die einmal jährlich veranlagt wird. Eine Umsatzsteuervoranmeldung (kurz UVA) ist im Regelfall monatlich oder quartalsweise fällig. Darin werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt, um eine Gutschrift oder Zahllast zu errechnen. Überwiegt der Anteil der Umsatzsteuer, so wird vom Finanzamt eine Vorauszahlung vorgeschrieben. Bei höherer Vorsteuer ergibt sich eine steuerliche Gutschrift.
Monatliche UVA
Zu einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung sind Unternehmen verpflichtet, die einen Vorjahresumsatz von mindestens 100.000 Euro erzielt haben. Die UVA muss in diesem Fall pro Monat für das vergangene Monat mittels Formular U30 an das Finanzamt übermittelt werden.
Vierteljährliche UVA
Zu einer vierteljährlichen oder quartalsweisen Voranmeldung sind alle Unternehmen in Österreich verpflichtet, deren Umsatz im Vorjahr höher als 30.000 Euro und niedriger als 100.000 Euro war. Somit muss der Umsatz zwischen 30.000 und 100.000 Euro liegen.
Befreiung
Liegt der Vorjahresumsatz unter 30.000 Euro besteht zwar grundsätzlich eine Auskunftspflicht an das Finanzamt, es muss jedoch in der Regel keine verpflichtete und regelmäßige UVA für das Unternehmen übermittelt werden.
Dazu zählen in der Regel Kleinunternehmen, die generell von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese müssen damit aufgrund der Kleinunternehmerregelung auch keine Umsatzsteuervoranmeldung durchführen.
Unternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung befreit sind, deren Umsatz aber dennoch 30.000 Euro nicht übersteigt, müssen keine UVA abgegeben. Es wird eine quartalsweise Zahlung fällig. Sie müssen im Rahmen der Jahreserklärung bzw. Einkommensteuererklärung die Umsätze anführen.
Steuererklärung
Im Rahmen der Steuererklärung wird auch eine Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt eingefordert.
Einkommensteuererklärung
Jedes Unternehmen ist in Österreich dazu verpflichtet eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt einzureichen.
Umsatzsteuererklärung
Unternehmen, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen dazu eine Umsatzsteuererklärung beilegen. Diese ist gemäß § 134 Abs 1 BAO bis 30. April des Folgejahres als Formular oder bis 30. Juni via FinanzOnline zu übermitteln. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder steuerlichen Vertreter eingereicht, so haben Unternehmen in der Regel etwas längere Fristen.
Umsatzsteuerveranlagung
Die Umsatzsteuerveranlagung wird für den Veranlagungszeitraum nach dessen Ablauf erstellt. Darin werden alle im Kalenderjahr getätigten Zahlungen und/oder Gutschriften aufgrund der UVA mit dem Ergebnis der Umsatzsteuererklärung gegengerechnet. Auf Basis dieser Berechnung wird bei Abweichung entweder eine weitere Gutschrift aufgrund zu hoher Zahlungen im Rahmen der UVA oder eine Nachforderung durch das Finanzamt aufgrund zu niedriger Zahlungen festgestellt.
Wird die Frist für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung nicht eingehalten, fordert das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag zusätzlich zur Nachforderung vom Unternehmen ein. Der Umsatzsteuerbescheid wird in schriftlicher Form per Post oder elektronisch via FinanzOnline an den Antragsteller bzw. das Unternehmen zugestellt.
Formular U30
Eine Umsatzsteuervoranmeldung wird mit dem Formular U30 via FinanzOnline elektronisch oder in Papierform als Dokument an das zuständige Finanzamt übermittelt. Eine Ausfüllhilfe U30a liegt beim Amt oder online bei.
Das Formular U30 finden Sie hier zum Herunterladen auf der Website des BMF Österreich: Link
Weitere Informationen zum Thema "Umsatzsteuer":
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