Bevor man den Begriff Reverse Charge erklären kann, muss geklärt werden, was man unter Vorsteuer und Vorsteuerabzug versteht. Nur so macht diese Thematik Sinn. Im Folgenden werden diese Begriffe erklärt.
Vorsteuer
Umsatzsteuer muss man bezahlen, wenn ein Unternehmen in Österreich Waren liefert oder Dienstleistungen für jemanden erbringt und dafür Geld bekommt. Aber auch, wenn eine Firma Sachen aus dem eigenen Betrieb privat verwendet, muss Umsatzsteuer bezahlt werden. Das genaue Gegenteil der Umsatzsteuer ist die Vorsteuer. Die Steuer, die man als Unternehmen bezahlt, wenn man bei anderen Unternehmen einkauft oder Dienstleistungen bezahlt, wird Vorsteuer genannt. Die Umsatzsteuer muss unter Abzug der bezahlten Steuer in Form einer Vorsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug: Es kann von großer Bedeutung sein, als Unternehmen die Vorsteuer abziehen zu können. Gerade bei Handel, der die Grenzen Österreichs überschreitet ist es oftmals sehr wichtig, dass ein solcher Vorsteuerabzug möglich ist. Gerade beim Handel innerhalb der EU ist dies oftmals sehr einfach. Ein Unternehmen in Deutschland kann bei einem österreichischen Unternehmen einkaufen und in der Regel die Umsatzsteuer vollständig zurückfordern. In Österreich ist grundsätzlich nicht von einer Mehrwertsteuer oder Vorsteuer die Rede, sondern von einer Umsatzsteuer.
Der Kunde hat mit der Umkehr der Steuerschuld die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Wenn dieser berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Allgemein ist es der Fall, dass alles, was an ein Drittland und im Zuge einer innergemeinschaftlichen Lieferung abgeführt wird, steuerfrei ist. Das heißt, dass der Abnehmer die Umsätze besteuern muss. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn Unternehmensgegenstände (Zwischenprodukte, Roh- und Hilfsstoffe, etc.) vorliegen.
Reverse Charge kommt dann ins Spiel, wenn es sich um Business to Business Dienstleistungen handelt (kurz: B2B). Sie tritt dann in Kraft, wenn ein grenzüberschreitendes Dienstleistungsgeschäft abgeschlossen wird. Der Hauptgedanke ist dabei, dass der Aufwand in Bezug auf die Verwaltung verringert wird und man sich nicht zusätzlich mit dem Finanzamt im Ausland befassen muss. Kurz gesagt bewirkt Reverse Charge, dass nicht in Österreich die Umsatzsteuer anfällt und bezahlt werden muss, sondern nur in dem Land, wo das Unternehmen den Unternehmenssitz hat. Dieses Verfahren wird nicht nur in Österreich so angewandt, sondern auch in allen anderen Ländern innerhalb der EU.
Allgemeine Informationen über Reverse Charge:
Beispiele für Reverse Charge sind etwa:
Beispiel 1:
Nehmen wir an, dass das Unternehmen X seinen Sitz in Deutschland hat und für einen Kunden in Österreich ein Produkt herstellt. In Deutschland beträgt die Umsatzsteuer 19% hierfür. Wird das Produkt an den Kunden in Österreich verkauft, ist es wichtig, dass keine Umsatzsteuer verlangt wird. Der Kunde – das Unternehmen Y mit Sitz in Österreich, muss nämlich selbst dafür sorgen, dass die Umsatzsteuer in Österreich erhoben wird. Auf der Rechnung müssen die beiden Steuernummern der beiden Unternehmen X und Y angeführt sein. Außerdem muss auf der Rechnung ersichtlich sein, dass das österreichische Unternehmen nur den Nettobetrag für die Ware bezahlt hat bzw. zu bezahlen hat. Das Unternehmen Y muss dann diese Steuer selbstständig an das Finanzamt in Österreich abführen.
Beispiel 2:
Nun sehen wir uns das umgekehrte Beispiel an. Wenn ein Geschäft zwischen zwei Firmen zustande kommt, kann es sein, dass man die Reverse Charge Regelungen anwenden kann. Das Unternehmen Y, welches seinen Sitz in Österreich hat, produziert Waren. Verkauft es diese im Inland wird eine Umsatzsteuer in Höhe von 20% erhoben (bei Büchern oder Lebensmittel sind es z.B. 10%). Werden die Waren jedoch nicht im Inland verkauft, sondern beispielsweise an das Unternehmen X aus Deutschland, kann die Reverse Charge Regelung angewandt werden. Konkret heißt das, dass das Unternehmen aus Deutschland keine Umsatzsteuer an das Unternehmen aus Österreich bezahlen muss, sondern lediglich den Nettobetrag der Rechnung. X muss daraufhin die Umsatzsteuer, die in Deutschland vorgesehen ist – in dem Falle 19% - an das Finanzamt abführen.
Zahlungen an das Finanzamt abführen
Das Verfahren ist also grundsätzlich sehr einfach zu verstehen und trägt dazu bei, dass die Zahlungen an das richtige Finanzamt zu den ansässigen, richtigen Steuersätzen bezahlt werden. Außerdem bewirkt diese Regelung, dass keine Steuerersparnis möglich ist, wenn in einem Land eingekauft wird, wo der Steuersatz niedriger ist, als er im eigenen Land ist. Gäbe es diese Regelungen nicht, könnte man in einem Land einkaufen, wo es sehr niedrige Steuersätze gibt und würde nur diese Steuer bezahlt werden.
Wenn man im Zuge dessen Hilfe bei dem Vorsteuerabzug benötigt, weil man gerade anfangs eventuell nicht durch die Thematik blicken kann, zumal es immer wieder und immer öfter Änderungen gibt, sollte man sich in Österreich bei einem Experten Rat suchen. Man kann für die Hilfe beim Vorsteuerabzug einen Steuerberater aufsuchen. Dieser kann einen bei Fragen helfen und bei dem Abzug der Vorsteuer unterstützen.
Weitere Informationen zum Thema "Umsatzsteuer":
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