Grundsätzlich würde man also die Einfuhrumsatzsteuer an das Zollamt bezahlen und, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, diese wiederum beim Finanzamt einreichen, sodass man diese wieder als Vorsteuer abzieht.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass all jene, die im Inland zur Zahlung der Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für das Unternehmen ins Inland einführen, diese Einfuhrumsatzsteuer nicht an das zuständige Zollamt zu bezahlen, sondern diese in einer im Zuge einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich an das beim Finanzamt geführte Ausgabenkonto bezahlen. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass man bereits bei der Anmeldung des Zolls – also bei Einfuhr der Waren – von dieser Regelung Gebrauch macht.
Im Folgenden werden die häufigsten Fragen rund um die Einfuhrumsatzsteuer beantwortet und weitere Informationen angeführt.
Zollfreie Ware importieren
Was geschieht, wenn die eingeführte Ware zollfrei ist und der Importeur vorsteuerabzugsberechtigt ist – ist dann die Bemessungsgrundlage bedeutungslos?
Auch wenn der Fall eintritt, dass eine Ware zollfrei sein sollte – entweder auf Grund eines Fernhandelsabkommens oder auch ex Tarif), so muss man dennoch die Bemessungsgrundlage für den Zoll genauestens dokumentieren. Dabei sind die Zollrechtsbestimmungen der EU und das Umsatzsteuergesetz zu beachten. Lässt man die Einhaltungen der Regelungen, Bestimmungen und Gesetze außer Acht, so kann man unter anderem Probleme bekommen – dies könnte nämlich finanzrechtliche Folgen nach sich ziehen. Außerdem spielt die Zollanmeldung eine wichtige Rolle im Zuge der Steuererklärung, deshalb ist die genaue Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für den Zoll von enormer Bedeutung.
Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
Es gibt zwei Verfahren, die im Zuge der Einfuhrumsatzsteuer-Entrichtung zur Anwendung kommen können. Das ursprüngliche Verfahren sieht vor, dass die Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt bezahlt wird. Eine Alternative ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer direkt auf das Unternehmenssteuerkonto verbucht wird und man zugleich diese als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend macht. Ein Vorteil der letzteren Variante ist es, dass man die Einfuhrumsatzsteuer nicht vorfinanzieren muss.
Steuerschuld
Grundsätzlich entsteht nach zollrechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung auch eine Steuerschuld. Wenn sich die Waren noch im Zolllager befinden, bedeutet dies nicht, dass bereits eine Steuerschuld vorliegt. Fällig wird die EUSt. immer am 15. des am zweitesten folgenden Monats ab dem Tag, wo die Steuerschuld entstanden ist. Dies wird auch Regelfälligkeit genannt.
Bare und unbare Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
Grundsätzlich kann man folgende Entrichtungsmöglichkeiten der EUSt. unterscheiden:
Bare Entrichtung:
Darunter versteht man, dass die Zahlung ans Zollamt erfolgt – in der Regel wird dies durch den Anmelder oder aber auch durch eine Vertretung, wie etwa ein Spediteur vorgenommen. Die Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt entweder direkt in Form einer Barzahlung an der Zollkassa oder über das Abgabenkonto des Anmelders.
Unbare Entrichtung:
Es kann aber auch die unbare Entrichtung der EUSt. in der Zollanmeldung beantragt werden. Ist dies der Fall, so wird dennoch die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer vom Zollamt festgelegt, der Betrag wird jedoch direkt auf das Steuerkonto des Anmelders gebucht. Die Überwachung geht sodann von der Zollbehörde an das zuständige Finanzamt über. Um dies überhaupt erst in Anspruch nehmen zu dürfen, muss man einerseits die Waren in das Unternehmen einführen.
Außerdem ist es unabdinglich, dass das Unternehmen in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst ist und dass das Verfahren beim Zollamt im Zuge der Zollanmeldung beantragt wird. Vorteile dieser Entrichtungsvariante können etwa sein, dass die zu zahlende EUSt. als Vorsteuer abgezogen wird, also kein eigentlicher Geldfluss stattfindet und man sozusagen nichts vorfinanzieren muss. Dies können auch Unternehmer machen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind – diese bekommen das Geld zwar nicht zurück oder abgezogen, es verschiebt sich zumindest aber der Fälligkeitstermin der zu entrichtenden (Einfuhr-)Umsatzsteuer.
Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt?
Man ist vorsteuerabzugsberechtigt, wenn man beim Grenzübertritt umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt war. Diese Regelung gilt auch für die unbare Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug kann innerhalb des Monats der Entrichtung der EUSt. durchgeführt wird bzw. steht er einem dann zu.
Wenn diese von einen anderen, wie etwa einem Spediteur, vorfinanziert bzw. bezahlt, so benötigt der Empfänger der Waren einen Zahlungsbeleg, um die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu machen. In weiterer Folge übermittelt die Zollbehörde bzw. deren Verwaltung monatliche eine Aufstellung an die betreffenden Unternehmen. Hier wird genau aufgelistet, aus welchen Einfuhren welche Einfuhrumsatzsteuer geschuldet wird. So hat man einen genaueren Überblick – auf dem Steuerkonto des Unternehmers ist dies nur als eine gesammelte Buchung angeführt.
Weitere Informationen zum Thema "Umsatzsteuer":
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