Mit dem Anti-Teuerungspaket gegen die hohe Inflation wurde in Österreich ein neuer Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie Pensionistinnen und Pensionisten eingeführt. Dieser beträgt bis zu 500 Euro und soll vor allem niedrige Einkommen entlasten. Der Teuerungsabsetzbetrag gilt als einmaliger negativsteuerfähiger Absetzbetrag und soll Einkommenssteuerpflichtige mit geringem Einkommen entlasten.
Teuerungsabsetzbetrag für ArbeitnehmerInnen
ArbeitnehmerInnen können den Teuerungsabsetzbetrag beim Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2022 - also ab Januar 2023 - in Anspruch nehmen. Der Absetzbetrag wird bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt. Dabei beträgt der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro insgesamt 500 Euro. Bis zu einem Einkommen von 24.200 Euro wird der Betrag gleichmäßig einschleifend reduziert.
Konkret erhalten also jene Personen mit niedrigem Einkommen bis 18.200 Euro pro Jahr den Betrag von bis zu 500 Euro zusätzlich als Negativsteuer abgegolten. Die bestehenden Absetzbeträge werden dabei im Grunde einmalig um bis zu 500 Euro erhöht. Das ergibt eine maximale SV-Rückerstattung von 1.550 Euro.
Absetzbetrag für PensionistInnen
Für Pensionistinnen und Pensionisten wurde der Absetzbetrag als steuer- und SV-freie Einmalzahlung bereits im September 2022 vom Pensionsversicherungsträger ausgezahlt. Dabei steht jenen Personen mit einer Pension zwischen 1.200 Euro (1.139 Euro netto) und 1.800 Euro brutto (1.566 Euro netto) pro Monat der volle Betrag von 500 Euro zu. Niedrigere Pensionen wurden gestaffelt weniger entlastet, Pensionen darüber erhalten keine Einmalzahlung.
Der Grund für den niedrigeren steuerlichen Absetzbetrag bei Pensionen unter 1.200 Euro brutto monatlich liegt darin, dass nur bei ausreichend anfallender Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer voll entlastet werden kann.
PensionistInnen, die bereits im September 2022 den einmaligen Betrag ausgezahlt bekommen haben, haben keinen Anspruch mehr auf diesen Absetzbetrag.
Jene PensionistInnen, die keine Zahlung erhalten und deren laufende Bezüge inklusive Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag pro Jahr maximal 20.500 Euro betragen, erhalten ebenfalls 500 Euro beim Steuerausgleich. Bis 25.500 Euro wird der Betrag gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert. Die SV-Rückerstattung erhöht sich auf maximal 1.050 Euro.
Kindermehrbetrag und Familienbonus
Neben dem neuen Teuerungsabsetzbetrag wurde für Geringverdiener auch der Kindermehrbetrag von 250 Euro auf 550 Euro für das Kalenderjahr 2022 erhöht. Dieser wird automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Familien, die über ein höheres Einkommen verfügen und damit eine höhere Einkommensteuerlast tragen, werden durch die Erhöhung des Familienbonus Plus von bisher 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind jährlich entlastet. Dieser kann ebenfalls beim Lohnsteuerausgleich 2023 beantragt werden und gilt bereits ab 30. September 2022.
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