Gemäß § 42 Abs 1 Z 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Sie die Unterlagen zur Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt zugestellt bekommen. Dies gilt als Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Grundsätzlich hat diese Abgabe in elektronischer Form mittels FinanzOnline zu erfolgen.

Die Einkommensteuererklärung wird mittels Formular E1 beim Finanzamt oder direkt via FinanzOnline durchgeführt.

Einkommensteuererklärung durchführen

Im Falle einer Nichtaufforderung kann es trotzdem sein, dass Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dies müssen Sie selber prüfen und entsprechend handeln. Sind in Ihrem Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorhanden, die im laufenden Jahr noch nicht besteuert wurden, müssen Sie in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben.

Dies gilt für alle in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Als unbeschränkt steuerpflichtig gelten Sie, wenn Sie ihren regulären ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Insbesondere gilt es für Personen, die das jährliche steuerfreie Basiseinkommen übersteigen oder Bezüge von mehreren Einkünften haben. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:

  • Übersteigt das jährliche Einkommen den Betrag von derzeit 11.000 € und sind keine Lohnsteuer pflichtigen Bezüge darin enthalten?
  • Habe ich lohnsteuerpflichtige Einkünfte und Einkünfte aus anderen unterschiedlichen Bezügen von derzeit mehr als 730 €, so dass der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 12.000 € beträgt?
  • Üben sie gleichzeitig zwei oder mehrere un selbstständig e Tätigkeiten aus bzw. erhalten sie von zwei oder mehreren Pension skassen Bezüge, welche nicht von einer Pensionskasse versteuert wurden, und übersteigen diese Einnahmen die Grenze von derzeit mehr als 12.000 € pro Jahr?
  • Haben sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem 27,5 %igen besonderen Steuersatz , aber nicht der Kapitalertragssteuer ( KESt ) unterliegen? Grundsätzlich gilt das für den Bezug von ausländischen Kapitaleinkünften.
  • Haben sie Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EstG erzielt, für die sie bisher keine Immobilien-Ertragssteuer bezahlt haben?

Einen Einkommensteuerrechner finden Sie hier!

Video: Lohn- und Einkommensteuer
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Wann muss eine Steuererklärung eingereicht werden?

Buchführende Einkommenssteuerpflichtige müssen unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Wenn Sie als unbeschränkt Steuerpflichtiger mit einem Einkommen von mehr als 11.000 € (oder 12.000) jährlich bei nicht nur einem Dienstverhältnis oder bei aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bzw. nur von einer einzigen Pensionskasse diese Einkünfte erzielten, dass Sie dann in jedem Fall zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

In Ihrem eigenen Interesse empfiehlt sich darüber hinaus die Abgabe einer Steuererklärung bei Vorliegen eines Verlustes. Mit dem Bescheid der Steuererklärung durch das Finanzamt wird der Verlust dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgesetzt und dient zum Zwecke des Verlustvortrages für kommende Einkommenssteuererklärungen.

In der Steuererklärung geben Sie allerdings nicht nur Auskunft zu ihren Einkünften, sondern auch zu weiteren Besteuerungsmerkmalen des Bezugszeitraumes. Weitere Besteuerungsmerkmale neben der Höhe der Einkünfte sind abziehbare Sonderausgaben, Kinderfreibeträge und außergewöhnliche Belastungen.

Fristen zur Abgabe der allgemeinen Steuererklärung

Im Zuge der elektronischen Möglichkeit zur Einreichung der Steuererklärung ergeben sich zwei unterschiedliche Abgabezeitpunkte.

Für in Papierform eingereichte Steuererklärungen gilt der 30. April des Folgejahres als spätester Abgabetermin, für die elektronische Einreichung der Steuererklärung mittels FinanzOnline haben sie bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit.

Auf begründeten Antrag hin können beide Fristen verlängert werden. Längere Fristen sind insbesondere bei der Vertretung durch einen Steuerberater / einer Steuerberaterin oder einem Wirtschafttreuhänder / einer Wirtschaftstreuhänderin möglich.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf und der elektronischen Abgabe der Steuererklärung finden sie unter FinanzOnline.

Ergeht der Bescheid zur Einkommenssteuererklärung und sie sind nicht damit einverstanden, da noch nicht alle Positionen berücksichtigt worden sind, oder eine Abweichung zwischen der Erklärung und dem Bescheid der Steuererklärung vorliegt, können sie einen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der zuständigen Finanzbehörde einlegen. Die Beschwerde muss begründet sein und die Bekanntgabe der gewünschten Änderung enthalten.

Zuständige Stellen

Ausschlaggebend für alle natürlichen Personen ist das Finanzamt des Wohnsitzes, auch wenn der Betriebssitz im Amtsbereich eines anderen Finanzamtes liegt.

Der Steuerpflichtige / die Steuerpflichtige hat allerdings die Möglichkeit, eine Delegierung des zuständigen Finanzamtes an das im Bereich der Betriebsstätte liegende Finanzamt zu begehren,

Verfahrensablauf

  1. Grundsätzlich sind alle Steuererklärungen in elektronischer Form mittels FinazOnline abzugeben. Dies gilt auch für alle Beilagen, mit denen sie den Nachweis für ihre gemachten Angaben erbringen.
  2. Für buchführende Unternehmer / buchführende Unternehmerinnen gilt außerdem, dass sie die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung beilegen. Die Einreichung der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung kann auch über E-Bilanz erfolgen. In jedem Fall ist sie Teil der Abgabe der elektronischen Steuererklärung. (§ 44 Abs 1 EStG)
  3. Die Beilage E A1 enthält für die Einnahmen / Ausgaben - Rechner eine standardisierte Form für alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Die Einreichung einer zusätzlichen Einnahmen - Ausgaben - Aufstellung in Papierform ist nicht notwendig.
  4. Ist in Ermangelung einer geeigneten technischen Voraussetzung, z. B. das Fehlen eines Internet anschlusses, dem Steuerpflichtigen / der Steuerpflichtigen die Einreichung der Steuererklärung mittels FinanzOnline unzumutbar, so ist der Steuerpflichtige / die Steuerpflichtige zur Abgabe der Steuererklärung in Papierform verpflichtet. In diesem Fall ist die Steuererklärung schriftlich mit dem Formular Steuererklärung E1 bei dem zuständigen Finanzamt fristgerecht einzureichen.
  5. Zur Einreichung der Steuererklärung mittels FinanzOnline sind weiterhin nur die Steuerpflichtigen verpflichtet, welche eine Umsatzsteuer voranmeldung mittels FinanzOnline erbringen müssen. Dazu muss der Vorjahresumsatz mehr als 30.000 € betragen.

Die Benutzung von FinanzOnline muss persönlich beim Finanzamt angemeldet werden. Für Einzelunternehmer / Einzelunternehmerinnen kann dies mit der Bürgerkarte erfolgen. Für Unternehmer / Unternehmerinnen oder Geschäftsführer / Geschäftsführerinnen kann dies auch über einen Wirtschaftstreuhänder / eine Wirtschaftstreuhänderin ausgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen und Formulare

Eine Einreichung des Lohnzettels zur Einkommenssteuerklärung E1 ist nicht notwendig. Dieser wird vom Dienstgeber bzw. der Pensionskasse elektronisch übermittelt. Über FinanzOnline können sie den Lohnzettel über die Lohnzetteldatenbank auch einsehen.

Zur Einreichung folgender Beilagen zur Einkommenssteuererklärung E1 und E 1a können sie verpflichtet sein:

  • Formular E 1b für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücke n und Gebäuden
  • Formular E 1c für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Formular E 1kv für Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit keine Endbesteuerungswirkung durch den KESt-Abzug gegeben ist
  • Formular L 1i für
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug
    • Zusatzangaben bei Erfüllung bestimmter grenzüberschreitender Kriterien
    • Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 EStG)
  • Formular L 1k zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, Unterhalt sabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung
  • Formular E 11 für Beteiligte an Personengesellschaften

Kosten

Für die Abgabe einer Steuererklärung fallen keine Kosten und Gebühren an.

Weitere Informationen

Weitreichende Informationen und alle Formulare finden sie unter FinanzOnline. Ebenso erhalten sie alle erforderlichen Formulare bei den Finanzämtern. In elektronischer Form finden sie auch alle Formulare auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Rechtsgrundlage: §§ 1, 30, 42, 44 Einkommenssteuergesetz (EStG)

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 20.06.2022, 09:25 Uhr