Sonderausgaben: Gemäß dem Einkommenssteuergesetz (EstG) 1988 können bestimmte private Ausgaben steuerlich begünstigt werden. Sie mindern damit ihr zu versteuerndes Einkommen. Abzugsfähig sind insbesondere Ausgaben, die gleichzeitig als Werbungskosten und Betriebsausgaben gelten.

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind teilweise vollabzugsfähig, teilweise nur beschränkt abzugsfähig.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen. (Topf-Sonderausgaben-Abzug beachten)
  • Beiträge zu Pflegeversicherung en, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben. (Topf-Sonderausgaben-Abzug beachten)
  • Beiträge zu Pension skassen. (Topf-Sonderausgaben-Abzug beachten)
  • Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (Topf-Sonderausgaben-Abzug beachten)
  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten. (in unbegrenzter Höhe abzugsfähig)
  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z. B. von Schulzeiten - in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.
  • Kirchenbeitrag : 600 Euro ab 2024 (zuvor 400 Euro)
  • Steuerberatung skosten sowie Beratungskosten für Bilanzbuchhalter und Personalverrechner. (in unbeschränkter Höhe abzugsfähig)

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Spenden

Folgende Spenden können geltens gemacht werden:

(Wichtig: es sollte immer die Gesamtspendenabzugsfähigkeit beachtet werden!)

  • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports.
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen, wie mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfsorganisationen.
  • Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz.
  • Spenden für behördlich genehmigte Tierheime.
  • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
  • Spenden sind grundsätzlich nur bis zu einem summierten Gesamtbetrag aller Spenden bis 10% der eigenen Einkünfte absetzbar.

Außerdem müssen die Spendenempfänger durch das Bundesministerium für Finanzen begünstigt sein. Eine entsprechende Liste finden sie auf der Seite https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Wann sind Sonderausgaben absetzbar?

Für die steuerliche Absetzbarkeit ist der Tag der Bezahlung ausschlaggebend. Sollte die Bezahlung z.B. einer Versicherungsprämie für einen über Jahre hinwegdauernden Zeitraum in einem Einmalbetrag erfolgen, kann eine Aufteilung des Betrages für eine Aufteilung auf maximal 10 Jahre im Jahre der Bezahlung beantragt werden. Damit können sie möglicherweise ihren Höchstbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben besser und vor allem langfristiger ausschöpfen.

Bei unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu Versicherungen (z. B. bei der Weiterführung einer bestehenden Versicherung bzw. dem Nachkauf von Versicherungszeiten - interessant bei Pensionsversicherungen) kann sich ebenfalls die Aufteilung auf 10 Jahre als vorteilhaft erweisen.

Ebenso über 10 Jahre sind die Aufwendungen für die Rückzahlungsbeträge und die Zinsen bei fremdfinanziertem Wohnraum und Wohnraumsanierung abzusetzen. Die Rückzahlungsbeträge und die Zinsen gelten als Sonderausgaben.

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Erweiterter Pesonenkreis

Als erweiterter Personenkreis gelten folgende Personen:

  • nicht dauerhaft getrennt lebender Ehepartner oder nicht dauerhaft getrennt lebende Ehepartnerin.
  • Kinder, für die der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag (Unterhalt / Alimente ) zusteht.
  • Partner oder Partnerinnen bei Lebensgemeinschaften mit Kind.

Für diesen Personenkreis sind folgende Sonderausgaben abzugsfähig:

  • Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Nachkauf von Schulzeiten
  • Selbstversicherung von Angehörigen
  • Kirchenbeiträge
  • Wohnraumsanierungs- und Wohnraumschaffungskosten

Sonderausgaben geltend machen

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können sie die Absetzung ihrer Sonderausgaben beantragen. Die Belege hierzu müssen sie sieben Jahre aufbewahren, da das Finanzamt jederzeit Einsicht in die Belege verlangen kann.

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Topf-Sonderausgaben

Manche Sonderausgaben sind nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrages absetzbar. Dieses stellt sich wie folgt dar:

Versicherungsprämien (außer der Nachkauf von weiteren Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von derzeit 2.920 € jährlich abzugsfähig, wenn der Vertragsabschluss (bei Versicherungen, Darlehen, und achtjährig gebundene Beiträge) vor dem 1. Jänner 2016 erfolgte bzw. der Beginn der Bauausführung (erster Spatenstich) vor dem 1.Jänner 2016 vorgenommen wurde.

Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich auf das Doppelte, derzeit 5.840 €, wenn sie Alleinverdiener / Alleinverdienerin oder Alleinerziehender / Alleinerziehende sind. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht ihnen auch zu, wenn der Partner / die Partnerin ein Jahreseinkommen von weniger als 6.000 € hat. Für das Kalenderjahr müssen sie mindestens 6 Monate verheiratet sein bzw. mit ihrem Partner / ihrer Partnerin in einer Lebensgemeinschaft wohnen, bzw. nicht mehr als 6 Monate von ihrem Ehepartner / ihrer Ehepartnerin getrennt leben.

Beispiel:

Sonderausgaben

4.280 Euro

ein Viertel davon

1.070 Euro

- Sonderausgabenpauschale

- 60 Euro

steuerwirksame Sonderausgaben

1.010 Euro (bis 36.400 Euro Jahreseinkünfte)

Ihre Topf-Sonderausgaben als Alleinverdiener betragen 4.280 €, ein Viertel davon wären 1.070 €. Von diesem wird die Sonderausgabenpauschale von 60 € abgezogen. Damit verbleibt ein Betrag von 1.010 € (bei einem Jahreseinkommen von 36.400 €) als steuerwirksame Topf-Sonderausgaben.

Steuerwirksam werden Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages nur im Ausmaß eines Viertels.

Steuerliche Auswirkungen der Topf-Sonderausgaben

Topfsonderausgaben wirken sich nur zu einem Viertel abzüglich 60 € Sonderausgabenpauschale auf die Steuer aus. Konkret heißt es, dass sich erst Topf-Sonderausgaben von mehr als 240 € steuerlich auswirken.

Steuerwirksame Sonderausgaben verringern die Einkommenssteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Topf-Sonderausgaben

Bis zu einem Einkommensbetrag von 36.400 € jährlich wird ein Viertel der Sonderausgaben steuerwirksam. Der abzugsfähige Betrag reduziert sich bei einem Einkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € gleichmäßig. Die Sonderausgabenpauschale von 60 € wird immer berücksichtigt.

Neben Sonderausgaben und Werbungskosten können auch außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 02.01.2024, 13:07 Uhr