Für einen Anspruch auf den Absetzbetrag müssen bestimmte Voraussetzungen in Zusammenhang mit dem jährlichen Einkommen beziehungsweise der Höhe der Pension auf den Antragsteller bzw. Pensionisten zutreffen. Die Voraussetzungen auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag sind dabei noch umfassender. Hierbei wird auch der Partner in die Berücksichtigung miteinbezogen.

Information
Valorisierung: Ab 01. Januar 2024 liegt der Pensionistenabsetzbetrag bei höchstens 954 Euro, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag bei 1.405 Euro.

Höhe

Der Pensionistenabsetzbetrag wird im Jahr 2024 automatisch jedem Pensionisten mit einem steuerpflichtigen Einkommen von jährlich weniger als 29.482 Euro gewährt. Der Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend bei Bezügen zwischen 20.233 und 29.482 Euro. Ab 29.482 Euro entfällt der Pensionistenabsetzbetrag. Bis zu einem Einkommen von 20.233 Euro pro Jahr beträgt der Absetzbetrag ab Januar 2024 insgesamt 954 Euro (2023: 868 Euro). Er wird im Zuge der Valorisierung ab 01. Januar 2024 erneut um 9,9 Prozent erhöht.

Höhe des Pensionistenabsetzbetrags:

Jahr Betrag Erhöhung
2025 1.002 Euro
bis 21.244 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 30.956 Euro
+ 5,0 %
2024 954 Euro
bis 20.233 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 29.482 Euro
+ 9,90 %
2023 868 Euro
bis 18.410 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 26.826 Euro
+ 5,20 %
2022 825 Euro
bis 17.500 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 25.500 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag:

Jahr Betrag Partnereinkommen Erhöhung
2025 1.475 Euro
bis 24.195 Euro (Jahreseinkommen)
2.671 Euro + 5,0 %
2024 1.405 Euro
bis 23.043 Euro (Jahreseinkommen)
2.544 Euro + 9,90 %
2023 1.278 Euro
bis 20.967 Euro (Jahreseinkommen)
2.315 Euro + 5,20 %
2022 1.214 Euro
bis 19.930 Euro (Jahreseinkommen)
2.200 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag beträgt 2024 insgesamt 1.405 Euro pro Kalenderjahr (2023: 1.278 Euro). Folgende Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag in Österreich zutreffen:

  • Die jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte betragen höchstens 29.482 Euro. Bis zu einem Einkommen von 23.043 Euro jährlich wird der volle erhöhte Betrag gewährt. Danach wird er bis zur Grenze von 29.482 Euro eingeschleift.
  • Der Begünstigte lebt mindestens sechs Monate in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Ehe.
  • Die Einkünfte des Partners oder der Partnerin übersteigen 2.544 Euro pro Jahr nicht.
  • Der Pensionist oder die Pensionistin, die den Antrag stellt, hat keinen Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag .

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Antrag

Ein Antrag auf den Pensionistenabsetzbetrag ist nicht notwendig. Der erhöhte Absetzbetrag muss jedoch mittels Formular E30 beim Finanzamt beantragt beziehungsweise beansprucht werden.

Das Formular E30 wird gemeinsam mit dem Formular L1 zur Arbeitnehmerveranlagung entweder elektronisch via FinanzOnline übermittelt oder in Papierform direkt beim zuständigen Finanzamt oder der pensionsauszahlenden Stelle in Österreich eingebracht.

Negativsteuer

Der Pensionistenabsetzbetrag wird bei einer Negativsteuer in Österreich nicht beachtet.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 11.01.2024, 22:06 Uhr