Wann bekommt man eine Witwenpension?
Verstirbt der Ehepartner, kommt zur Trauer auch das finanzielle Problem. Die Witwenpension ist zur Absicherung der Existenz der Hinterbliebenen gedacht. Selbstverständlich wird die Höhe des Anspruches genauestens ermittelt. Es soll sich um eine Absicherung, nicht um eine Bereicherung handeln. Dies wird akribisch von den zuständigen Ämtern geprüft.
Nach dem Tod des Ehepartners besteht nicht immer automatisch ein Anspruch auf eine Witwenpension. Es wird zuerst in Erfahrung gebracht, ob der verstorbene Partner überhaupt pensionsberechtigt war.
Voraussetzungen zum Erhalt einer Witwenpension
Eine Witwen- oder Witwerpension erhält der Witwer oder die Witwe nach dem Tod des pensionsversicherten bzw.pensionsbeziehenden Ehepartners. Dabei muss eine Mindestversicherungsdauer des Verstorbenen in der Pensionsversicherung vorliegen. Diese Dauer ist abhängig vom jeweiligen Alter des Verstorbenen.
Bei erneuter Heirat kann die Witwenpension nicht mehr geltend gemacht werden. Sollte die neuerlich geschlossene Ehe mit einer Scheidung enden, besteht automatisch wieder die Berechtigung auf den Erhalt der Witwenpension. Wenn die Nutzerin der Witwenpension allerdings eigene Einkünfte bezieht, ist die Ausrechnung etwas kompliziert und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, bei Überschreitung des Grenzbetrages wird keine Pension ausgezahlt.
Höhe der Witwenpension
Die Höhe der Witwen- oder Witwerpension richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Um die exakte Höhe zu ermitteln, wird das gesamte Einkommen des Verstorbenen als Grundlage zur Kalkulation genommen. Die Höhe der Rente wird mit 60 Prozent berechnet. Wenn der Verstorbene nach dem 31. Dezember 1961 geboren wurde, sind nur noch 55 Prozent Kalkulationsgrundlage.
Sollte der Todeszeitpunkt des Verstorbenen noch vor Eintritt der Pensionsleistungen gelegen haben, richtet sich die Höhe der Witwenpension nach der Höhe der Pension, die der Verstorbene erreicht hätte. Sollten noch zu versorgende Kinder da sein, wird die Anzahl der Kinder selbstverständlich berücksichtigt.
Berechnungsformel: 70 - [30 x (Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen / Berechnungsgrundlage des Verstorbenen)]
Zuverdienst
Grundsätzlich besteht bei Bezug der Witwen- oder Witwerpension und gleichzeitigem Arbeitsverhältnis keine direkte Zuverdienstgrenze. Dies bedeutet, dass die Pension auf den Lohn aufgerechnet wird und steuerpflichtig ist. Voraussetzung dafür, dass die Pension zum Gehalt aufgerechnet wird ist, dass Lohn und Pension jährlich eine Summe von 13.981 Euro (2024) überschreiten. In 2023 liegt diese Grenze bei 12.756 Euro pro Jahr. Hier wird in der Regel eine Steuernachzahlung notwendig. Wird ein Gesamteinkommen von 13.981 Euro nicht überschritten, so muss die Pension auch nicht versteuert werden.
Richtlinien bei eigenem Einkommen
Die letzten zwei Kalenderjahre sind maßgebend. Reduzierte sich das Einkommen durch unverschuldete Ereignisse, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Körperbehinderungen gelten die letzten vier Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt als Anhaltspunkt. Bezieht die Hinterbliebene kein eigenes Einkommen, wird die Höhe der Zuwendung auf 60 Prozent der Pension des Verstorbenen kalkuliert.
Der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.925,32 Euro. Sollte die Witwe eigene Einkünfte beziehen, wird die Witwenpension nur bis zu dem genannten Betrag erhöht. Dabei ist zu bedenken, dass höchstens 60 Prozent der Pension des Verstorbenen berücksichtigt werden dürfen. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die 60 Prozent bereits höher als 1.925,32 Euro sind, dann gilt selbstverständlich der höhere Betrag als Grenzbetrag. Wenn sich das eigene Einkommen der Witwe ändert, ist eine Neuberechnung notwendig.
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Was ist zu beachten?
Die Witwenpension muss beantragt werden, und zwar innerhalb von sechs Monaten ab dem Todeszeitpunkt. Grundsätzlich muss die Eheschließung nachgewiesen werden. Bei Versterben des Partners werden die Beitragsmonate und die Differenz zwischen Einkommen und Rente geprüft. Die kompletten Bezüge im Sterbemonat bekommt die Hinterbliebene. Dauerte die Ehe weniger als ein Jahr und wurde erst nach dem 65. Lebensjahr des Partners geschlossen, ist von einer Versorgungsehe auszugehen. Kinder sind aus dieser Ehe wohl kaum hervorgegangen. In diesem Falle wird keine Witwenrente in Erwägung gezogen. Kein Anspruch auf Witwenpension besteht, wenn das Gesamteinkommen der Hinterbliebenen monatlich 8.460,00 Euro beträgt oder überschreitet.
Recht auf Witwenpension
Die Witwenpension hängt davon ab, wieviel Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Die Mindestzeitdauer beträgt fünf Jahre. Wehr- oder Zivildienst werden berücksichtigt. Im Internet wurde ein Artikel veröffentlicht. Demnach erhielt eine Frau keine Witwenpension, da ihr eigenes Einkommen zu hoch war.
Hinterbliebene aus wilder Ehe haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Witwenpension. Die gesetzlichen Grundlagen besagen, dass eine Witwe, wenn sie noch nicht 35 Jahre alt ist, nur 30 Monate lang eine Witwenpension erhält. Hat der verstorbene Ehegatte bereits eine Pension bezogen, ist schon eine Voraussetzung erfüllt. Wenn der Partner älter als 65 Jahre war, ist der Anspruch vorhanden, auch wenn er noch keine Pension bezog. Bei der Frau gilt die gleiche Voraussetzung, allerdings wird hier das Alter von 60 Jahren berücksichtigt. Die Ehe muss in diesem Falle mindestens seit zwei Jahren bestehen.
Witwenrente oder Witwenpension
Meist wird alles mit dem Wort „Rente“ erläutert. Es bestehen jedoch Unterschiede zwischen Pension und Rente. Pensionsberechtigt sind die Beamten, beispielsweise Richter, Berufssoldaten, Pfarrer, Kirchenbeamte, Polizeibeamte, Lehrer usw. Die Hinterbliebenen bekommen selbstverständlich eine Witwenpension. Die Mindestdienstzeit von Beamten ist fünf Jahre. Bei Ehescheidung besteht nur ein Anspruch auf Pension, wenn gemeinsame Kinder noch zu versorgen sind. Bei Erhalt einer unbefristeten Pension wird ein 35-facher Pensionsbezug die Leistungsbeanspruchung beenden.
Ermittlung des Pensionsbezuges
Unabhängig von Teilzeit oder Beurlaubungen ist der mindeste Prozentsatz mit 35 % der Dienstbezüge vorgesehen, der Höchstsatz beträgt 71,75 %. Die Hinterbliebene kann außerdem anteilige Versorgungsdienstleistungen zwischen 55 und 60 % unter Berechnung der bezogenen Pension verlangen. Eigene Einkünfte werden auch an dieser Stelle berücksichtigt, zur Kalkulation herangezogen und teilweise angerechnet. Die befristete Witwenpension wird für 30 Monate gezahlt und tritt in Anwendung, wenn die Ehe kurzfristig war bzw. die Bedingungen bezüglich Einzahlungszeit (fünf Jahre) nicht erfüllt wurden. Wenn der Verstorbene jedoch mindestens einen Beitragsmonat nachweislich erbracht hat, kann die Witwe eine Abfindung verlangen.
Unbefristete Witwenpension
Für den Erhalt der unbefristeten Witwenpension müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- wenn ein Kind oder mehrere aus der Ehe hervorgingen,
- die Hinterbliebene ist zum Todeszeitpunkt mindestens 35 Jahre alt,
- bei Invalidität ist diese Voraussetzung gegeben,
- die Ehe währte mindestens zehn Jahre.
Wenn keine dieser Voraussetzungen greift, ist, wie bereits erwähnt, die befristete Witwenpension von 30 Monaten gültig. Sollte die Hinterbliebene wieder heiraten, erlischt der Anspruch auf die befristete Witwenpension.
Weitere Informationen zum Thema "Pension":
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