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Korridorpension
Alle Informationen zur Korridorpension, dem Antrittsalter, Anspruch und der Pensionshöhe finden Sie hier:
Das Pensionsalter
Bei Männern kann der Pensionsantritt ab der Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen. Bei Frauen wird diese Art der Pension erst ab dem Jahr 2028 eingeführt. Bis dahin besteht für die Frauen die Möglichkeit, bereits vor der Vollendung des 62. Lebensjahres entweder eine normale Alterspension oder eine vorzeitige Pension bei einer langen Versicherungsdauer zu beantragen.
Anspruch und Voraussetzungen
Die Korridorpension kann ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden, wenn bei den Stichtagen im Jahr 2015 468 Versicherungsmonate, im Jahr 2016 mindestens 474 Versicherungsmonate und im Jahr 2017 mindestens 480 Versicherungsmonate (also 40 Jahre) vorliegen. Ebenso darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit monatlichen Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro (oder ein Einheitswert von 2.400 Euro) sowie keine monatliche Bezahlung aus einem öffentlichen Mandat (beispielsweise als Bürgermeister) über 4.200 Euro vorliegen.
Wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen, kann dann die Person, die dann eine solche Korridorpension beantragt, 3 Jahre früher als das Regelpensionsalter von 65 Jahren diesen Korridor von 3 Jahren nutzen. Eine solche Pension ist mit entsprechenden Abschlägen gegenüber der Pension ab 65 Jahren verbunden. Die oben erwähnten Versicherungsmonate müssen auf dem Pensionskonto vermerkt sein, damit diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden kann.
Das Jahr der erforderlichen Beitragsmonate beziehen sich auf den Stichtag des ersten Anspruchsdatums.
Die Berechnung
Dabei wird bei der Korridorpension für jedes Jahr, in dem man früher in den Ruhestand geht, die Pension um 5,1 Prozent verringert. Somit kann dann es zu einem maximalen Abschlag von 15,3 Prozent kommen. Der Grund liegt darin, dass mit den 62 Jahren 3 Jahre die Pension früher, als bei der Regelalterspension, angetreten wird. Somit erfolgt für jeden Monat ein Abschlag von 0,425 Prozent.
Übergangsregelungen sind für die Personen vorgesehen, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind und dann eine vorzeitige Korridorpension bei einer langen Versicherungsdauer in Anspruch nehmen. Hier wird dann ein Abschlag in Höhe von 4,2 Prozent (anstelle der normalen 5,1 Prozent) für je 12 Monate in Bezug auf das Anfallsalter berechnet und das für den Zeitraum bis zum Beginn der Regelalterspension. Für den Zeitraum zwischen dem Pensionseintritt der Korridorpension und dem Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wird dann nur noch ein Abschlag von 2,1 Prozent für 12 Monate in Anrechnung gebracht.
Wenn jemand jedoch bis zum seinem 68. Lebensjahr in diesem Bereich arbeiten würde, kommt es pro Zusatzjahr zu einem Zuschlag von 4,2 Prozent. Somit könnte, wenn man 3 Jahre länger als die Regelalterspension arbeitet, ein Gesamtzuschlag von 12,6 Prozent entstehen.
Einen Pensionsrechner für Österreich finden Sie hier!
Pensionswegfall
Die Korridorpension fällt weg, wenn während des Bezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und dadurch in die gesetzliche Pensionsversicherung eingezahlt wird (unabhängig, ob es eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist). Die Korridorpension fällt dann während der Einzahlung in der Pflichtversicherung dann weg.
Ebenso erfolgt ein Pensionswegfall, wenn eine sonstige Erwerbstätigkeit erfolgt, die über die Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro im Monat an Einkünften generiert. Somit fällt die Korridorpension weg, wenn die Einkünfte diese Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Ebenso gibt es einen Pensionswegfall, wenn vom Bezieher ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, bei dem der Einheitswert oberhalb von 2.400 Euro liegt.
Sonderregelungen
Die beiden Sonderregelungen zur Korridorpension in Österreich:
Krankheitsbedingte Pension
Auch wenn die Bedingungen für die Korridorpension erfüllt sind, ist es möglich, eine krankheitsbedingte Pension anstelle einer Korridorpension zu beziehen, wenn diese dann günstiger sein sollte.
Arbeitslosenunterstützung
Wenn eine Person sein Dienstverhältnis weder selbst oder einvernehmlich gelöst hat, kann diese Person für diese Zeit, längstens bis zur Erreichung des Anfall-Alters für die vorzeitige Korridorpension bei einer langen Versicherungsdauer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen beantragen und muss nicht in die Korridorpension in Anspruch nehmen, obwohl die Anspruchsvorsetzungen hierzu erfüllt wären.
Zusatzverdienstmöglichkeiten während dem Bezug der Korridorpension
Die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung liegt hier im Jahr 2017 bei 425,70 Euro im Monat. Wenn man bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung auch Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält, kann man diesen Betrag von 425,70 Euro auch dann 14 Mal jährlich erhalten und man liegt trotzdem noch unter der Geringfügigkeitsgrenze. Dabei ist entscheidend, dass diese Sonderzahlungen auf dem Lohn- oder Gehaltsnachweis separat ausgewiesen werden.
Steuerliche Auswirkungen
Wenn man neben einem Zuverdienst (Lohn oder Gehalt) noch eine Korridorpension erhält, es muss diese gemeinsam mit Gehalt oder Lohn versteuert werden. Dabei sind für die jährliche Steuerabrechnung die laufenden Gehälter sowie Löhne (ohne Sonderzahlungen) und die Korridorpension zu addieren. Von dieser Summe müssen dann die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Wenn dann das Jahreseinkommen insgesamt den Betrag von 12.000 Euro nicht überschreitet, wird keine Steuernachzahlung erfolgen. Wenn diese Summe jedoch überschritten wird, ist unter normalen Umständen mit einer Steuernachforderung zu rechnen. Dabei hängt deren Höhe vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits dort entrichteten Lohnsteuer (die ja schon abgeführt worden ist) ab.
Weitere Informationen zum Thema "Pension":
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