Kurzer Überblick zur Pension:

  • Anspruch auf die Alterspension haben in Österreich alle Personen, die in einem bestimmten Zeitraum eine entsprechende Anzahl an Versicherungszeiten erfüllt und das Pensionsalter erreicht haben.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen werden dafür auch Kindererziehungszeiten, Ausbildungen und Militär- oder Zivildienst berücksichtigt.
  • Die Höhe der Pension wird anhand des Pensionskontos errechnet. Durch die Pensionsberechnung soll gewährleistet werden, dass jeder Arbeitnehmer nach Pensionsantritt etwa 80 Prozent des zuletzt verdienten monatlichen Netto-Einkommens erhält.
  • Neben der Alterspension gibt es in Österreich noch andere Pensionsformen, wie u.a. die Berufsunfähigkeitspension, die Invaliditätspension oder die Witwenpension.
  • Ab 01. Januar 2025 tritt die neue Pensionserhöhung von 4,6 Prozent in Kraft. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Mindestpensionen wird auf 1.273,99 Euro monatlich erhöht. Pensionen ab einem Bruttobetrag von 6.060 Euro pro Monat werden um den Fixbetrag von 278,76 Euro erhöht.
Information

Pensionserhöhung 2025

Ab 01. Januar 2025 sollen die Pensionen um 4,6 Prozent erhöht werden. Die Ausgleichszulage für Mindestpensionen steigt auf 1.273,99 Euro an. Pensionen ab einem Bruttobetrag von 6.060 Euro monatlich werden um den Fixbetrag von 278,76 Euro erhöht.

Tabelle: Brutto- und Netto-Pension ab 01. Januar 2025

Die Pensionstabelle zeigt, wie hoch die neue Brutto-Pension liegt und mit wie viel mehr Netto man ab 2025 rechnen kann:

Monatsbrutto 2024 Monatsbrutto 2025 Netto-Plus
1.400,00 Euro 1.464,40 Euro + 61,12 Euro
1.600,00 Euro 1.673,60 Euro + 67,73 Euro
1.800,00 Euro 1.882,80 Euro + 74,61 Euro
2.000,00 Euro 2.092,00 Euro + 78,63 Euro
2.200,00 Euro 2.301,20 Euro + 83,84 Euro
2.500,00 Euro 2.615,00 Euro + 91,65 Euro
3.000,00 Euro 3.138,00 Euro + 106,53 Euro
3.500,00 Euro 3.661,00 Euro + 117,56 Euro

Pensionserhöhung 2024

Ab 01. Januar 2024 werden die Pensionen um 9,7 Prozent erhöht. Alle Bezüge über 5.8650 Euro brutto pro Monat erhalten eine pauschale Abgeltung von 568 Euro. Die Ausgleichszulage steigt von 1.110 Euro (2023) auf 1.217 Euro.

Pensionistenabsetzbetrag

Neben der Brutto-Pension wird ab 2024 auch der Pensionistenabsetzbetrag valorisiert und somit um 9,9 Prozent erhöht. Dieser Absetzbetrag steht allen Pensionistinnen und Pensionisten automatisch bei der Auszahlung ihrer Bezüge zu.

Zudem wird auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag deutlich angehoben. Gemeinsam mit der Senkung der Lohnsteuer (siehe Lohnsteuertabelle 2024) steigt damit auch die Netto-Pension ab 2024 zusätzlich an.

Haben PensionistInnen aufgrund eines parallelen Arbeitsverhältnissen Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, kann nur dieser und nicht auch der Pensionistenabsetzbetrag bezogen werden.

Höhe des Pensionistenabsetzbetrags:

Jahr Betrag Erhöhung
2025 1.002 Euro
bis 21.245 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 30.957 Euro
+ 5,0 %
2024 954 Euro
bis 20.233 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 29.482 Euro
+ 9,90 %
2023 868 Euro
bis 18.410 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 26.826 Euro
+ 5,20 %
2022 825 Euro
bis 17.500 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 25.500 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag:

Jahr Betrag Partnereinkommen Erhöhung
2025 1.476 Euro
bis 24.196 Euro (Jahreseinkommen)
2.673 Euro + 5,0 %
2024 1.405 Euro
bis 23.043 Euro (Jahreseinkommen)
2.544 Euro + 9,90 %
2023 1.278 Euro
bis 20.967 Euro (Jahreseinkommen)
2.315 Euro + 5,20 %
2022 1.214 Euro
bis 19.930 Euro (Jahreseinkommen)
2.200 Euro

Pensionserhöhung 2023

Ab Januar 2023 tritt eine Pensionserhöhung nach dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 5,8 Prozent in Kraft. Niedrige Pensionen werden dabei zusätzlich deutlich stärker entlastet als höhere. MindestpensionistInnen - also PensionistInnen mit Ausgleichszulage - erhalten 10,2 Prozent mehr. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz steigt von 1.030 auf 1.110 Euro. Zusätzlich erhalten MindestpensionstInnen pro Monat einen Pauschalbetrag von 20 Euro mehr.

Personen mit einer Brutto-Monatspension zwischen 1.110 und 1.700 Euro erhalten eine Erhöhung von 8,2 Prozent. Für Pensionen zwischen 1.700 und 2.360 Euro brutto pro Monat wird die Erhöhung eingeschleift, bis sie ab 2.360 Euro nur noch um dem gesetzlichen Faktor von 5,8 Prozent steigt. Zusätzlich wird ebenfalls eine neue Einmalzahlung von maximal 500 Euro im März 2023 ausbezahlt.

Personen ab einer Spitzenpension von 5.670 Euro brutto pro Monat wird ein Pauschalbetrag von 329 Euro ausgezahlt.

Pensionsrechner Österreich

Berechnen Sie jetzt die Höhe Ihrer Alterspension mit dem Pensionskontorechner und Pensionsrechner für Österreich.

Wie bei den meisten steuerrechtlichen Sachverhalten, gibt es auch bei der Rente einige Unterschiede vom deutschen zum österreichischen Recht. Grundlegend spricht man in Österreich von der (Alters-)Pension und nicht von der Rente.

Berechnung der Alterspension

Die Bemessungsgrundlage der Alterspension wird in Österreich für 2017 anhand des Durchschnitts der besten 348 Beitragsmonate (= 29 Jahre) berechnet.

Brutto- und Netto-Pension

Wie auch beim Gehalt, werden bei der österreichischen Pension Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgezogen. Natürlich entfällt dabei der Pensionsversicherungsbeitrag. Die Nettopension errechnet sich aus der Bruttopension. Abgezogen werden aktuell 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag und die jeweils fällige Lohnsteuer.

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Pensionen in Österreich

Hierzulande gibt es verschiedene Pensionsformen. Diese sind:

  • Die Alterspension
  • Die vorzeitige Alterspension (nach langer Versicherungsdauer)
  • Die Korridorpension
  • Die Schwerarbeitspension
  • Die Berufsunfähigkeitspension ,
  • Die Invaliditätspension
  • Die Erwerbsunfähigkeitspension
  • Die Witwenpension / Witwenrente
  • Die Waisenpension
  • Die Teilpension

Ab welchem Alter kann man in Österreich in Pension gehen?

Der Eintritt des Versicherungsfalles unterscheidet sich je nach Geschlecht. Bei Frauen liegt das Pensionseintrittsalter bei der Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei Männern dagegen bei der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Doch alle weiblichen Leser, die sich jetzt freuen, sollten beachten, dass ab dem Jahr 2024 das Pensionsantrittsalter der Frauen schrittweise an das der Männer angeglichen wird. Umgesetzt wird dies beginnend mit dem 01.01.2024. Ab diesen Termin wird pro Jahr das Antrittsalter um 6 Monate erhöht. Frauen und Männer werden somit, ab dem Jahr 2033 eine einheitliches Antrittalter von 65 Jahren haben. Alle Frauen, deren Geburtsdaum also nach dem 01.06.1968 liegt, haben einen Anspruch auf Alterspension ab der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Video: Lohn- und Einkommensteuer
In diesem Video erklären wir dir alle Details und News der Lohn- und Einkommensteuer in Österreich.

Pensionsanspruch

Einen Pensionsanspruch hat jede Person, die in einem festgelegten Zeitraum genügend Versicherungszeiten (Monate, Jahre) nachweisen kann und das Pensionsantrittalters erreicht hat. Kindererziehungszeiten, Ausbildungen, Militär- oder Zivildienst werden in der Regel und bestimmten Voraussetzungen beziehungsweise entsprechenden Berechnungen angerechnet.

Voraussetzung der Alterspension

Grundlegend ist ein Bezug der Alterspension nur nach Erfüllung der Mindestversicherungszeit möglich. Es gibt hierbei zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, da das Gesetz 2005 geändert wurde. Dabei sind die unterschiedlichen Rechtslagen, sowohl für die Vorausssetzungen, wie auch für die Berechnung entscheidend. Es kommt dabei im ersten Schritt nur auf das Geburtsdatum an.

Geburtsdatum, bis 31.12.1954

Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, müssen mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) in die Pflichtversicherung eingezahlt haben (also eine beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind). Dabei werden Kindererziehungszeiten insofern berücksichtigt, dass pro Kind bis zu 24 Monate angerechnet werden. Grundvoraussetzung ist hier der Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Auch 180 Beitragsmonate in eine freiwillige Versicherung zum Stichtag werden angerechnet.

Ein Anspruch ist ebenfalls gegeben, wenn man mindestens 300 Versicherungsmonate (25 Jahre, dazu zählen zum Beispiel auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde) zusammen bringt.

Eine 3. Variante sind 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), die man in den letzten 360 Kalendermonaten (30 Jahre) an Versicherungszeiten angesammelt hat.

Bei der Berechnung der Pensionshöhe werden diverse Vergleichsberechnungen ausgeführt, um die Höhe zu ermitteln. Durch die Änderung der Rechtslage im Jahre 2004 würde eine Verschlechterung entstehen, die der Gesetzgeber durch den sogenannten Verlustdeckel entgegen wirkt. Im Jahr 2017 beträgt dieser Verlustdecken 8,25 %. Bis zum Jahr 2024 wird dieser dann bis auf 10 % ansteigen. Der Verlustdeckel ist eine Vergleichsrechnung nach der die Pension nicht geringer ausfallen darf, als 91,75 % der Pension, die nach der Rechtslage vom 31.12.2003 berechnet worden wäre.

Geburtsdatum, ab 1.1.1955

Die neuen Rechtsverordnung ist gültig für alle Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind. Sie erfüllen, die Voraussetzungen für einen Anspruch, wenn sie mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vorweisen können. Dies muss natürlich vor dem jeweiligen individuellen Stichtag liegen.

Bei den Versicherungszeiten wird dabei keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten vorgenommen. Ersichtlich sind die Versicherungszeiten für alle Versicherten auf dem neu eingeführten Pensionskonto.

Es erfolgt dabei allerdings eine Unterteilung der Versicherungszeiten: Berücksichtigt werden hierbei Zeiten der Erwerbstätigkeit, Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (Weiterversicherung, Selbstversicherung, nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten) und Zeiten einer Teilversicherung (Kindererziehung u. Familienhospizkarenz, Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe, Kranken-, Wochen- und Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes).

Bei der Berechnung wird zunächst eine Summe gebildet aus allen Beitragsgrundlagen. Diese wird dann mit 1,78 % multipliziert. Teilgutschrift wird dieser Betrag genannt. Er wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem darauffolgenden Jahr zusammengezählt. Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Addition der Teilgutschriften. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.

Pensionsantrag

Der Pensionsantrag ist immer im jeweiligen Staat des Wohnortes des Versicherten bei der zuständigen Pensionsversicherung einzureichen. Dieser Antrag wird dann an alle für diese Person beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergegeben. Zur Stellung des Antrags genügt ein entsprechendes Formular. Das Pensionsantragsformular finden Sie hier: www.pensionsversicherung.at

Pensionskonto

Anfang 2005 ist in Österreich die sogenannte Pensionsharmonisierung eingetreten, die nur Arbeitnehmer, die nach dem 01. Januar 1955 geboren sind, betrifft.

Seit 01.01.2014 wird die Höhe der Pensionen in Österreich nur noch anhand des Pensionskontos errechnet. Alle Personen, die nach dem 01.01.1955 geboren wurden, erhalten eine sogenannte Kontogutschrift von ihrem Pensionsversicherungsträger. Damit erfolgt die Berechnung der Pensionshöhe seit 2014 nur noch auf Basis eines einheitlichen Pensionskontosystems.

Es soll gewährleistet werden, dass alle Arbeitnehmer in der Alterspension monatlich rund 80% ihres Netto-Einkommens erhalten können.

Kontogutschrift

Pro angerechneten Monat werden 1,78% der Beitragsgrundlage - also des Brutto-Einkommens - als Beitrag auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Summe aller dieser Gutschriften plus der Kontogutschrift des aktuellen Kalenderjahres.

Höchstbeitragsgrundlage

Auch für das Pensionskonto gibt es eine Höchstbeitragsgrundlage. Für das Jahr 2014 beträgt diese maximale Beitragsgrundlage 63.420 Euro.

Pensionshöhe

Die Höhe der Pensions errechnet sich bei Pensionsantritt aus der gesamten Kontogutschrift, die durch 14 dividiert wird. Dieser Betrag (Netto) wird monatlich an die Person ausgezahlt.

Abschläge

Pro Jahr, das man als Arbeitnehmer vor dem eigentlichen Antrittsdatum in Pension geht, werden 4,2% des Betrags abgezogen. Der maximale Abschlag beträgt 15%. Das bedeutet, dass sich die Pensionshöhe um diese prozentuellen Wert reduziert, wenn man die Pension vor dem Regelpensionsalter antritt.

Wichtig: Abschläge und die Aufwertungszahl müssen ebenfalls einberechnet werden!

Kindererziehungszeiten

Bei Zeiten der Kindererziehung reduziert sich die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten und beitragspflichtigen Monaten, die man gearbeitet haben muss. Die Mindestanzahl von 180 Monaten darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.

Korridorpension

Die Korridorpension wurde 2005 im Rahmen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) eingeführt. Der Antritt einer Korridorpension ist ab der Vollendung des 62. Lebensjahres in Österreich möglich.

Frauen können diese Form der Pension erst ab 2028 in Betracht ziehen, da zuvor die Möglichkeit besteht vor dem 62. Lebensjahr in Alters- oder vorzeitige Alterspension zu gehen.

Anspruch und Voraussetzungen

Um einen Anspruch auf die Korridorpension zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestanzahl der Versicherungsmonate wurde nachweisen
  • keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
  • kein un selbstständig er oder selbstständiger Erwerb mit monatlichen Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze (425,70 Euro)
  • kein monatlicher Bezug aus öffentlichem Mandat von mehr als 4.290,32 Euro vorliegt.
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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 04.12.2024, 14:47 Uhr