Pensionserhöhung 2025
Ab 01. Januar 2025 sollen die Pensionen um 4,6 Prozent erhöht werden. Die Ausgleichszulage für Mindestpensionen steigt auf 1.273,99 Euro an. Pensionen ab einem Bruttobetrag von 6.060 Euro monatlich werden um den Fixbetrag von 278,76 Euro erhöht.
Tabelle: Brutto- und Netto-Pension ab 01. Januar 2025
Die Pensionstabelle zeigt, wie hoch die neue Brutto-Pension liegt und mit wie viel mehr Netto man ab 2025 rechnen kann:
Monatsbrutto 2024 | Monatsbrutto 2025 | Netto-Plus |
---|---|---|
1.400,00 Euro | 1.464,40 Euro | + 61,12 Euro |
1.600,00 Euro | 1.673,60 Euro | + 67,73 Euro |
1.800,00 Euro | 1.882,80 Euro | + 74,61 Euro |
2.000,00 Euro | 2.092,00 Euro | + 78,63 Euro |
2.200,00 Euro | 2.301,20 Euro | + 83,84 Euro |
2.500,00 Euro | 2.615,00 Euro | + 91,65 Euro |
3.000,00 Euro | 3.138,00 Euro | + 106,53 Euro |
3.500,00 Euro | 3.661,00 Euro | + 117,56 Euro |
Pensionserhöhung 2024
Ab 01. Januar 2024 werden die Pensionen um 9,7 Prozent erhöht. Alle Bezüge über 5.8650 Euro brutto pro Monat erhalten eine pauschale Abgeltung von 568 Euro. Die Ausgleichszulage steigt von 1.110 Euro (2023) auf 1.217 Euro.
Pensionistenabsetzbetrag
Neben der Brutto-Pension wird ab 2024 auch der Pensionistenabsetzbetrag valorisiert und somit um 9,9 Prozent erhöht. Dieser Absetzbetrag steht allen Pensionistinnen und Pensionisten automatisch bei der Auszahlung ihrer Bezüge zu.
Zudem wird auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag deutlich angehoben. Gemeinsam mit der Senkung der Lohnsteuer (siehe Lohnsteuertabelle 2024) steigt damit auch die Netto-Pension ab 2024 zusätzlich an.
Haben PensionistInnen aufgrund eines parallelen Arbeitsverhältnissen Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, kann nur dieser und nicht auch der Pensionistenabsetzbetrag bezogen werden.
Höhe des Pensionistenabsetzbetrags:
Jahr | Betrag | Erhöhung |
---|---|---|
2025 | 1.002 Euro bis 21.245 Euro (Jahreseinkommen) Einscheifregelung bis 30.957 Euro |
+ 5,0 % |
2024 | 954 Euro bis 20.233 Euro (Jahreseinkommen) Einscheifregelung bis 29.482 Euro |
+ 9,90 % |
2023 | 868 Euro bis 18.410 Euro (Jahreseinkommen) Einscheifregelung bis 26.826 Euro |
+ 5,20 % |
2022 | 825 Euro bis 17.500 Euro (Jahreseinkommen) Einscheifregelung bis 25.500 Euro |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag:
Jahr | Betrag | Partnereinkommen | Erhöhung |
---|---|---|---|
2025 | 1.476 Euro bis 24.196 Euro (Jahreseinkommen) |
2.673 Euro | + 5,0 % |
2024 | 1.405 Euro bis 23.043 Euro (Jahreseinkommen) |
2.544 Euro | + 9,90 % |
2023 | 1.278 Euro bis 20.967 Euro (Jahreseinkommen) |
2.315 Euro | + 5,20 % |
2022 | 1.214 Euro bis 19.930 Euro (Jahreseinkommen) |
2.200 Euro |
Pensionserhöhung 2023
Ab Januar 2023 tritt eine Pensionserhöhung nach dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 5,8 Prozent in Kraft. Niedrige Pensionen werden dabei zusätzlich deutlich stärker entlastet als höhere. MindestpensionistInnen - also PensionistInnen mit Ausgleichszulage - erhalten 10,2 Prozent mehr. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz steigt von 1.030 auf 1.110 Euro. Zusätzlich erhalten MindestpensionstInnen pro Monat einen Pauschalbetrag von 20 Euro mehr.
Personen mit einer Brutto-Monatspension zwischen 1.110 und 1.700 Euro erhalten eine Erhöhung von 8,2 Prozent. Für Pensionen zwischen 1.700 und 2.360 Euro brutto pro Monat wird die Erhöhung eingeschleift, bis sie ab 2.360 Euro nur noch um dem gesetzlichen Faktor von 5,8 Prozent steigt. Zusätzlich wird ebenfalls eine neue Einmalzahlung von maximal 500 Euro im März 2023 ausbezahlt.
Personen ab einer Spitzenpension von 5.670 Euro brutto pro Monat wird ein Pauschalbetrag von 329 Euro ausgezahlt.
Pensionsrechner Österreich
Berechnen Sie jetzt die Höhe Ihrer Alterspension mit dem Pensionskontorechner und Pensionsrechner für Österreich.
Wie bei den meisten steuerrechtlichen Sachverhalten, gibt es auch bei der Rente einige Unterschiede vom deutschen zum österreichischen Recht. Grundlegend spricht man in Österreich von der (Alters-)Pension und nicht von der Rente.
Berechnung der Alterspension
Die Bemessungsgrundlage der Alterspension wird in Österreich für 2017 anhand des Durchschnitts der besten 348 Beitragsmonate (= 29 Jahre) berechnet.
Brutto- und Netto-Pension
Wie auch beim Gehalt, werden bei der österreichischen Pension Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgezogen. Natürlich entfällt dabei der Pensionsversicherungsbeitrag. Die Nettopension errechnet sich aus der Bruttopension. Abgezogen werden aktuell 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag und die jeweils fällige Lohnsteuer.
Pensionen in Österreich
Hierzulande gibt es verschiedene Pensionsformen. Diese sind:
- Die Alterspension
- Die vorzeitige Alterspension (nach langer Versicherungsdauer)
- Die Korridorpension
- Die Schwerarbeitspension
- Die Berufsunfähigkeitspension ,
- Die Invaliditätspension
- Die Erwerbsunfähigkeitspension
- Die Witwenpension / Witwenrente
- Die Waisenpension
- Die Teilpension
Ab welchem Alter kann man in Österreich in Pension gehen?
Der Eintritt des Versicherungsfalles unterscheidet sich je nach Geschlecht. Bei Frauen liegt das Pensionseintrittsalter bei der Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei Männern dagegen bei der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Doch alle weiblichen Leser, die sich jetzt freuen, sollten beachten, dass ab dem Jahr 2024 das Pensionsantrittsalter der Frauen schrittweise an das der Männer angeglichen wird. Umgesetzt wird dies beginnend mit dem 01.01.2024. Ab diesen Termin wird pro Jahr das Antrittsalter um 6 Monate erhöht. Frauen und Männer werden somit, ab dem Jahr 2033 eine einheitliches Antrittalter von 65 Jahren haben. Alle Frauen, deren Geburtsdaum also nach dem 01.06.1968 liegt, haben einen Anspruch auf Alterspension ab der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Pensionsanspruch
Einen Pensionsanspruch hat jede Person, die in einem festgelegten Zeitraum genügend Versicherungszeiten (Monate, Jahre) nachweisen kann und das Pensionsantrittalters erreicht hat. Kindererziehungszeiten, Ausbildungen, Militär- oder Zivildienst werden in der Regel und bestimmten Voraussetzungen beziehungsweise entsprechenden Berechnungen angerechnet.
Voraussetzung der Alterspension
Grundlegend ist ein Bezug der Alterspension nur nach Erfüllung der Mindestversicherungszeit möglich. Es gibt hierbei zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, da das Gesetz 2005 geändert wurde. Dabei sind die unterschiedlichen Rechtslagen, sowohl für die Vorausssetzungen, wie auch für die Berechnung entscheidend. Es kommt dabei im ersten Schritt nur auf das Geburtsdatum an.
Geburtsdatum, bis 31.12.1954
Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, müssen mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) in die Pflichtversicherung eingezahlt haben (also eine beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind). Dabei werden Kindererziehungszeiten insofern berücksichtigt, dass pro Kind bis zu 24 Monate angerechnet werden. Grundvoraussetzung ist hier der Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Auch 180 Beitragsmonate in eine freiwillige Versicherung zum Stichtag werden angerechnet.
Ein Anspruch ist ebenfalls gegeben, wenn man mindestens 300 Versicherungsmonate (25 Jahre, dazu zählen zum Beispiel auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde) zusammen bringt.
Eine 3. Variante sind 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), die man in den letzten 360 Kalendermonaten (30 Jahre) an Versicherungszeiten angesammelt hat.
Bei der Berechnung der Pensionshöhe werden diverse Vergleichsberechnungen ausgeführt, um die Höhe zu ermitteln. Durch die Änderung der Rechtslage im Jahre 2004 würde eine Verschlechterung entstehen, die der Gesetzgeber durch den sogenannten Verlustdeckel entgegen wirkt. Im Jahr 2017 beträgt dieser Verlustdecken 8,25 %. Bis zum Jahr 2024 wird dieser dann bis auf 10 % ansteigen. Der Verlustdeckel ist eine Vergleichsrechnung nach der die Pension nicht geringer ausfallen darf, als 91,75 % der Pension, die nach der Rechtslage vom 31.12.2003 berechnet worden wäre.
Geburtsdatum, ab 1.1.1955
Die neuen Rechtsverordnung ist gültig für alle Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind. Sie erfüllen, die Voraussetzungen für einen Anspruch, wenn sie mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vorweisen können. Dies muss natürlich vor dem jeweiligen individuellen Stichtag liegen.
Bei den Versicherungszeiten wird dabei keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten vorgenommen. Ersichtlich sind die Versicherungszeiten für alle Versicherten auf dem neu eingeführten Pensionskonto.
Es erfolgt dabei allerdings eine Unterteilung der Versicherungszeiten: Berücksichtigt werden hierbei Zeiten der Erwerbstätigkeit, Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (Weiterversicherung, Selbstversicherung, nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten) und Zeiten einer Teilversicherung (Kindererziehung u. Familienhospizkarenz, Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe, Kranken-, Wochen- und Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes).
Bei der Berechnung wird zunächst eine Summe gebildet aus allen Beitragsgrundlagen. Diese wird dann mit 1,78 % multipliziert. Teilgutschrift wird dieser Betrag genannt. Er wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem darauffolgenden Jahr zusammengezählt. Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Addition der Teilgutschriften. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.
Pensionsantrag
Der Pensionsantrag ist immer im jeweiligen Staat des Wohnortes des Versicherten bei der zuständigen Pensionsversicherung einzureichen. Dieser Antrag wird dann an alle für diese Person beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergegeben. Zur Stellung des Antrags genügt ein entsprechendes Formular. Das Pensionsantragsformular finden Sie hier: www.pensionsversicherung.at
Pensionskonto
Anfang 2005 ist in Österreich die sogenannte Pensionsharmonisierung eingetreten, die nur Arbeitnehmer, die nach dem 01. Januar 1955 geboren sind, betrifft.
Seit 01.01.2014 wird die Höhe der Pensionen in Österreich nur noch anhand des Pensionskontos errechnet. Alle Personen, die nach dem 01.01.1955 geboren wurden, erhalten eine sogenannte Kontogutschrift von ihrem Pensionsversicherungsträger. Damit erfolgt die Berechnung der Pensionshöhe seit 2014 nur noch auf Basis eines einheitlichen Pensionskontosystems.
Es soll gewährleistet werden, dass alle Arbeitnehmer in der Alterspension monatlich rund 80% ihres Netto-Einkommens erhalten können.
Kontogutschrift
Pro angerechneten Monat werden 1,78% der Beitragsgrundlage - also des Brutto-Einkommens - als Beitrag auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Summe aller dieser Gutschriften plus der Kontogutschrift des aktuellen Kalenderjahres.
Höchstbeitragsgrundlage
Auch für das Pensionskonto gibt es eine Höchstbeitragsgrundlage. Für das Jahr 2014 beträgt diese maximale Beitragsgrundlage 63.420 Euro.
Pensionshöhe
Die Höhe der Pensions errechnet sich bei Pensionsantritt aus der gesamten Kontogutschrift, die durch 14 dividiert wird. Dieser Betrag (Netto) wird monatlich an die Person ausgezahlt.
Abschläge
Pro Jahr, das man als Arbeitnehmer vor dem eigentlichen Antrittsdatum in Pension geht, werden 4,2% des Betrags abgezogen. Der maximale Abschlag beträgt 15%. Das bedeutet, dass sich die Pensionshöhe um diese prozentuellen Wert reduziert, wenn man die Pension vor dem Regelpensionsalter antritt.
Wichtig: Abschläge und die Aufwertungszahl müssen ebenfalls einberechnet werden!
Kindererziehungszeiten
Bei Zeiten der Kindererziehung reduziert sich die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten und beitragspflichtigen Monaten, die man gearbeitet haben muss. Die Mindestanzahl von 180 Monaten darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.
Korridorpension
Die Korridorpension wurde 2005 im Rahmen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) eingeführt. Der Antritt einer Korridorpension ist ab der Vollendung des 62. Lebensjahres in Österreich möglich.
Frauen können diese Form der Pension erst ab 2028 in Betracht ziehen, da zuvor die Möglichkeit besteht vor dem 62. Lebensjahr in Alters- oder vorzeitige Alterspension zu gehen.
Anspruch und Voraussetzungen
Um einen Anspruch auf die Korridorpension zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestanzahl der Versicherungsmonate wurde nachweisen
- keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
- kein un selbstständig er oder selbstständiger Erwerb mit monatlichen Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze (425,70 Euro)
- kein monatlicher Bezug aus öffentlichem Mandat von mehr als 4.290,32 Euro vorliegt.
Weitere Informationen zum Thema "Pension":
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