Alleinverdiener oder Alleinerzieher, die aufgrund ihres geringen Einkommens keinen Anspruch auf den Familienbonus haben, erhalten den Kindermehrbetrag in Höhe von 550 Euro pro Jahr und Kind (Stand 2023) als Negativsteuer. Der Kindermehrbetrag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) automatisch berücksichtigt, sofern ein Anspruch besteht.
Höhe
Die Höhe des Kindermehrbetrags liegt 2024 bei 700 Euro pro Kind jährlich. Dieser betrag wird beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht. Für die Jahre 2022 bis 2023 beträgt er jährlich 550 Euro pro Kind. Zuvor waren es von 2019 bis 2021 insgesamt 250 Euro.
Jahr | Betrag |
---|---|
2025 | 700,00 Euro pro Kind |
2024 | 700,00 Euro pro Kind |
2022 bis 2023 | 550,00 Euro pro Kind |
2019 bis 2021 | 250,00 Euro pro Kind |
Anspruch und Voraussetzungen
Einen Anspruch auf den Kindermehrbetrag haben Eltern, deren Einkommen so niedrig ist, dass wenig oder keine Lohnsteuer oder Einkommensteuer entrichtet wird und somit entfällt auch die Möglichkeit durch den Familienbonus eine Steuerrückerstattung zu erhalten.
Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2019 bis 2021
- Es muss ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) oder Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) bestehen.
- Es muss für das Kind mehr als sechs Monate im zutreffenden Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zustehen.
- Es muss die Einkommensteuer vor der Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter 250 Euro pro Kind liegen.
Keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag hat man, wenn für das jeweilige Kalenderjahr für mehr als 329 Tage (nicht weniger als 330) eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurde. Dazu zählen etwa das Arbeitslosengeld, die Mindestsicherung oder die Notstandshilfe.
2022 bis 2023
Ab dem Jahr 2022 gelten neue Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag:
- Es muss ein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bestehen.
- Die errechnete Einkommensteuer muss unter 550 Euro liegen.
- In einer Partnerschaft bzw. Ehe steht der Kindermehrbetrag nur einmal pro Kind (für die Person, die die Familienbeihilfe bezieht) zu, sofern beide Einkommen eine Tarifsteuer unter 550 Euro ergeben.
- Es müssen mindestens 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden.
Wird für das gesamte Jahr Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen, steht der Betrag ebenfalls zu.
Ab 2024
Ab 2024 steigt der Kindermehrbetrag auf 700 Euro pro Jahr und Kind an.
Antrag auf den Kindermehrbetrag
Grundsätzlich muss der Kindermehrbetrag in Österreich nicht beantragt werden. Sofern ein Anspruch darauf besteht, wird die Höhe automatisch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) errechnet und berücksichtigt. Das trifft jedoch nur dann zu, wenn auf dem Formular L1 kein Ausschlusskriterium vorliegt. Dies muss auf dem Papier-Formular explizit bestätigt werden.
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Schlagzeilen und News:
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