Ab 2022 können rückwirkend für das Jahr 2021 die im Home-Office verbrachten Tage steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen pauschalierte Werbungskosten, die erstmals in der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) berücksichtigt werden und somit die Lohnsteuerbemessung reduzieren.

Steuerrückerstattung durch Home-Office

Pro Arbeitstag, den man als Arbeitnehmer im Home-Office verbracht hat, werden pauschal 3 Euro als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung anerkannt. Maximal kann das für 100 Tage pro Kalenderjahr berücksichtigt werden. Das ergibt also einen Höchstbetrag von 300 Euro pro Jahr.

Sofern der Arbeitgeber steuerfreie Kostenersätze ausbezahlt, wird die Home-Office-Pauschale entsprechend reduziert.

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Durch die Senkung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage um bis zu 300 Euro jährlich sollen aliquot im Arbeitszimmer zuhause entstandene Kosten, wie etwa die anteilige Miete, Strom, Heizung oder auch digitale Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer, etc.) abgegolten werden.

Information

Selbstständige können vom Arbeitsplatzpauschale ab 2023 bei der Veranlagung für 2022 erstmals von bis zu 1.200 Euro profitieren. Alle Informationen dazu findet man auf Finanz.at.

Antrag auf die Home-Office-Pauschale

Die jeweilige Höhe der Pauschale wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) ermittelt. Die Grundlage dafür bildet der Jahreslohnzettel, der die vom Arbeitgeber erfassten Daten zur Anzahl der Home-Office-Tage und der jeweils bezahlten steuerfreien Kostenersätze enthält. Diese werden vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt gemeldet. Ein eigener Antrag ist daher nicht notwendig.

Der Lohnsteuerausgleich kann jährlich rückwirkend für bis zu fünf Jahre durchgeführt werden. Dazu wird das Formular L1 in Papierform oder elektronisch via FinanzOnline direkt an das Finanzamt übermittelt. Dieser Antrag kann ab dem Zeitpunkt des Aufliegens des jeweiligen Jahreslohnzettels (spätestens 28. Februar) für das vergangene Kalenderjahr erfolgen.

Video: Lohnsteuerausgleich
In diesem Video findest du eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) in Österreich.

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600 Euro extra für Möbel

Insgesamt 600 Euro können pro Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätigem in Österreich für ergonomisch geeignete Möbel im Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft etwa einen ergonomischen Schreibtisch oder Drehstuhl. Der Jahresbetrag liegt hier bei maximal 300 Euro. Wird der Betrag von 300 Euro überschritten, so kann der Gesamtbetrag über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Diese Regelung ist bis 2023 befristet wirksam, wodurch also für die Jahre 2022 und 2023 jeweils 300 Euro abgeschrieben werden können. Das ergibt einen Gesamtbetrag von aktuell 600 Euro.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 20.10.2023, 12:09 Uhr