Höhe der Grunderwerbsteuer in Österreich
Die Höhe des anfallenden Betrages richtet sich dabei nach dem Kaufpreis für die Immobilie oder für das Grundstück. Je wertvoller das Kaufobjekt, desto mehr Grunderwerbssteuer muss somit an den Staat bezahlt werden. Die Umsatzsteuer wird dabei mit eingeschlossen.
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Verkäufe innerhalb der Familie
Wird das Objekt an ein Familienmitglied verkauft, dann sinkt der Steuersatz um 1,5% ab. Dann muss der neue Eigentümer somit nicht mehr 3,5%, sondern nur noch 2 % begleichen. Es muss sich allerdings bei dem Familienmitglied um einen nahen Angehörigen handeln. Das können die Ehegatten, die eignen Kinder, die Enkelkinder, die Eltern oder auch die Stiefkinder sein.
Die zu zahlende Summe wird anschließend aufgeteilt. Der Bund erhält nur 4%. Der Rest steht der Gemeinde zu, in welcher sich das verkaufte Objekt befindet.
Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen?
Für das Finanzamt spielt es in erster Linie keine Rolle, wer genau die Steuerschuld begleicht. Denn alle an dem Eigentumsübergang beteiligten Personen, können dafür in Frage kommen. Es ist jedoch üblich, dass die Schuld von dem neuen Eigentümer der Immobilie übernommen wird.
Allerdings kann dies in dem Kaufvertrag auch explizit ausgeschlossen werden. Der Verkäufer muss jedoch beachten, dass er im Zweifel für die Zahlung verantwortlich gemacht wird. Das ist immer dann der Fall, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Es ist deshalb sehr sinnvoll, wenn sich der Verkäufer durch die Mithilfe eines Notars absichert. Dieser wird den Kauf begleiten und sich darum kümmern, dass der Käufer die Steuer auch tatsächlich abführt.
Auch eine ausdrückliche Formulierung im Kaufvertrag ist zu empfehlen, selbst wenn es sich um einen Verkauf innerhalb der Familie handelt.
Erbschaften und Schenkungen
Nicht jedes Objekt wechselt durch einen Kaufvertrag den Eigentümer. Die Schenkung und das Erbe stellen deshalb ganz besonders wichtige Punkte dar. Denn hier stellt sich immer wieder die Frage, ob auch in einem solchen Fall die Grunderwerbssteuer bezahlt werden muss. Leider muss dies bejaht werden. Durch eine Schenkung oder ein Erbe ist es nicht möglich, die Steuerlast zu umgehen. Jedoch gilt auch dabei die Ermäßigung auf 2%, wenn es sich bei dem neuen Eigentümer um einen nahen Angehörigen handelt.
Die Änderungen durch die Steuerreform
Besonders wichtig ist es, dass die gegebenen Informationen immer auf dem neusten Stand sind. Deshalb ist es essentiell, die Steuerreform aus dem Jahr 2016 nicht unerwähnt zu lassen. Die Grunderwerbssteuer steigt seitdem nämlich erheblich an, wenn der Wert des verkauften Objekts mehr als 250.000 Euro beträgt. Unterhalb dieses Wertes, sinkt der Prozentsatz jedoch ab.
Bemessungsgrundlage
Außerdem ändert sich durch die Bemessungsgrundlage durch die Steuerreform. Diese lag zuvor noch bei dem dreifachen Einheitswert. Das galt sowohl für bebaute, als auch für unbebaute Grundstücke.
Wie hoch der Einheitswert ausfällt, konnte das Finanzamt festlegen. Dies ist nach der Reform nicht mehr möglich. Denn nun wird der Verkehrswert als Grundlage herangezogen. Das ist für die Bürger allerdings in den meisten Fällen ein deutlicher Nachteil, denn dieser liegt häufig deutlich über dem Einheitswert. Damit steigt dann auch die Steuerlast an, da diese nach wie vor mit Hilfe eines Prozentsatzes ermittelt wird.
Außerdem hat die Reform eine Staffelung hervorgebracht. Diese soll für mehr Gerechtigkeit sorgen, wenn es sich um ein Objekt handelt mit einem eher geringen Wert. Vermögensanteile, welche unterhalb von 250.000 Euro liegen werden nun mit 0,5 % angesetzt. Objekte mit einem Wert zwischen 250.000 Euro und 400.000 Euro sind mit 2% und wertvollere Objekte mit 3,5% zu besteuern.
Die Bezahlung der Grunderwerbssteuer
Bei dem Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks handelt es sich für die meisten Personen nicht um ein alltägliches Geschäft. Aus diesem Grund herrscht auch immer wieder Verunsicherung darüber, wie die Grunderwerbssteuer zu entrichten ist.
Der geforderte Betrag muss bis zum 15. Tag des nächsten Monates beglichen werden. Ausgegangen wird dabei von dem Datum, welches in dem Kaufvertrag vermerkt wurde. Das zuständige Finanzamt sollte somit bis spätestens zu diesem Tag, die Steuer überwiesen bekommen haben. Der Käufer kann die Summe natürlich auch selbst berechnen, ansonsten übernimmt dies das Finanzamt. Allerdings wird die eigene Rechnung ausführlich geprüft, es ergeben sich dadurch also keine gravierenden Vorteile.
Auch Rechtsanwälte oder ein Notar können das Aufstellen der Rechnung übernehmen. Besonders bei sehr wertvollen Objekten empfiehlt sich dies natürlich. Wie bereits erwähnt, muss die ausstehende Summe nicht unbedingt von dem neuen Eigentümer bezahlt werden. Der Staat lässt den Vertragsparteien hier die freie Wahl, entscheidend ist nur dass die Summe beglichen wird.
Die Grunderwerbsteuer und die Immobilienertragssteuer
Abschließend soll noch kurz auf den Unterschied zwischen der Grunderwerbssteuer und der Immobilienertragssteuer eingegangen werden, da auch in diesem Bereich häufig Verunsicherung herrscht. Die Grunderwerbssteuer wird fällig, wenn ein Erwerb stattgefunden hat. Deshalb ist es auch üblich, dass der neue Eigentümer den anfallenden Steuerbetrag begleicht.
Die Immobilienertragssteuer wird hingegen bei der Veräußerung der Immobilie fällig. Sie wird somit normalerweise von dem Verkäufer übernommen. Sie fällt außerdem mit 12 % wesentlich höher aus. Handelt es sich um einen unentgeltlichen Erwerbsvorgang, also einer Schenkung oder einem Erbe, kann sie allerdings entfallen.
Sonstige Ausgaben beim Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks
Die Grunderwerbssteuer stellt nicht den einzigen zusätzlichen Posten dar, für welchen der neue Eigentümer finanziell aufkommen muss. Auch die Kosten für den Notar und die Gebühren für die Grundbucheintragung werden üblicherweise von ihm übernommen.
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Schlagzeilen und News:
Erleichterung - Diese Steuern sollen zukünftig entfallen
Wie bereits zu Jahresbeginn, kündigen Kanzler und Finanzminister am Freitag erneut eine Abschaffung der Grunderwerbsteuer an. Konkret soll diese beim Kauf des ersten Eigenheims entfallen. Auch die Wohnbauförderung und der Mietkauf sollen neu gestaltet werden. So möchte man die Anschaffung von Eigentum erleichtern. Weitere Steuersenkungen könnten folgen.
Abschaffung angekündigt: Diese Steuern sollen noch 2023 fallen
Finanzminister Brunner hat diverse Steuersenkungen angekündigt, die schon bald in Kraft treten könnten. Neben der Abschaffung der Grunderwerbsteuer und der Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch beim Kauf einer ersten Immobilie, soll auch die Senkung der Kapitalertragssteuer auf Wertpapiere umgesetzt werden. Man erwarte sich damit positive Impulse für den Kapitalmarkt und die heimische Wirtschaft.