Die österreichische Steuergesetzgebung kennt verschiedene Freibeträge und Absetzbeträge für Familien. Dazu zählen wie folgt:
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
- der Kinderabsetzbetrag
- der Unterhaltsabsetzbetrag
- der Kinderfreibetrag
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hat jeder Alleinverdienender, jeder Alleinverdienenende bzw. jeder Alleinerziehende, jede Alleinerziehende einen Rechtsanspruch. Um als Alleinverdiener, als Alleinverdienende gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- sie sind steuerpflichtig und in ihrem Haushalt lebt dauerhaft mindestens ein Kind
- sie sind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, leben mit ihrer eingetragenen Partnerin / eingetragenem Partner für ebenfalls mehr als 6 Monate gemeinsam oder sie leben mit ihrem Partner, ihrer Partnerin in Lebensgemeinschaft
- sie leben von ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin, ihrem eingetragenen Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin, ihrem Lebensgefährten oder ihrer Lebensgefährtin nicht dauerhaft getrennt
- ihr Ehepartner, ihre Ehepartnerin, ihr Lebensgefährte, ihre Lebensgefährtin, ihr eingetragener Partner, ihre eingetragene Partnerin haben selbst ein jährliches Einkommen von weniger als 6.000 €
Es müssen hierbei alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie als Alleinverdiener, als Alleinverdienerin gelten.
Berechnung
Für die Berechnung der Einkünfte werden alle Einkünfte hinzugezogen. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind folgende Besonderheiten zu beachten. Die Einkünfte gelten als Brutto-Einkünfte und werden um folgende Beträge reduziert:
- Abgaben zur Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskosten
- steuerfreie Zuschläge ( Überstunden zuschläge, Gefahrenzuschläge)
Steuerfreie Beträge nicht absetzbar
Keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit finden steuerfreie Einkünfte. Dazu zählen Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen. Eine Ausnahme bildet hier das Wochengeld, welches zum Einkommen angerechnet wird.
Kapitalerträge
Gleiches gilt für mit Kapitalertragssteuer endbesteuerte Kapitalerträge, wie Sparzinsen und Wertpapiererträge, sowie Veräußerungsgewinne von Grundstücks- und Immobilienverkäufen als steuerpflichtige Einnahmen. Diese werden dem Einkommen ebenfalls zugerechnet und dürfen in ihrer Gesamtheit den Grenzbetrag von 6.000 € jährlich nicht überschreiten.
Lohnsteuerausgleich
Die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann rückwirkend für fünf Jahre durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin beantragt werden, d. h. bis Ende 2018 kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung noch für das Jahr 2013 gestellt werden. Zudem können diese Freibeträge auch in der Einkommensteuererklärung (für Selbstständige) geltend gemacht werden.
Als Alleinerziehende / Alleinerziehender gelten Steuerpflichtige, in deren Obhut mindestens ein Kind lebt, welche noch folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie dürfen nicht mehr als die Hälfte des Jahres im entsprechenden Kalenderjahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin oder gar in Ehe leben
- für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für ihr Kind bzw. für ihre Kinder
Höhe des AVAB
Der Betrag für die Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzung beträgt derzeit pro Kalenderjahr gestaffelt nach der Anzahl der Kinder:
- für ein Kind 494 €
- für zwei Kinder 669 €
- für drei Kinder 889 €
- der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind ebenfalls um 220 €
Dieser wird bei den Arbeitgebern während des Kalenderjahres geltend gemacht. Von den Dienstgeber ist auch der Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen, nachdem der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin dies mittels dem Formular E 30 beantragt hat.
Änderungen mitteilen
Änderungen der persönlichen Voraussetzungen muss der Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtige, welche den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, innerhalb eines Monats mitteilen.
Hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin den Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzungsbetrag nicht bei seinem Arbeitgeber in Anspruch genommen, so steht er dem Steuerpflichtigen / der Steuerpflichtigen trotzdem zu. In diesem Fall wird der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzungsbetrag nach Ablauf des Kalenderjahres über die Steuererklärung bzw. die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.
Ist durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin bei der Dienststelle der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzungsbetrag geltend gemacht worden, so ist der Steuerpflichtige trotzdem verpflichtet, alle Angaben zu den Absetzungsbeträgen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt anzugeben.
Geltend machen
Mit dem Formular L1 können all jene Steuerpflichtigen ihren Erstattungsanspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzungsbetrag geltend machen, welche ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben, oder Arbeitnehmer, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit haben.
Kinderabsetzbetrag
Gehören sie zu der Gruppe der Steuerpflichtigen, die Familienbeihilfe beziehen so haben sie Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Ab dem Jahr 2009 gilt derzeit ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 € pro Kind und Kalendermonat. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe und muss nicht extra beantragt werden. Sie erhalten den Kinderabsetzbetrag auch bei nur sehr geringen oder gar keinem Einkommen.
Unterhaltsabsetzungsbetrag
Sie müssen für ein nicht in ihrem Haushalt lebenden Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt bezahlen, so haben sie im Gegenzug einen Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzungsbetrag. Ab dem Jahr 2009 gelten Beträge in folgender Höhen:
- für das erste Kind 29,20 €
- für das zweite Kind 43,80 €
- für das dritte und jedes weitere Kind je 58,40 €
Einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzungsbetrag gibt es nicht, wenn der Steuerpflichtige und deren Ehepartner bzw. Partner / dessen Ehepartnerin bzw. Partnerin Familienbeihilfe für das Kind bzw. die Kinder beziehen.
Den Unterhaltsabsetzungsbetrag wird von dem, zum Unterhalt verpflichteten, Steuerpflichtigen nach Beendigung des Kalenderjahres bei der Einreichung seiner Erklärung zur Einkommenssteuer oder zur Arbeitnehmerveranlagung bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde geltend gemacht.
Kinderfreibetrag
Zusätzlich zu einem mindestens 6 Monate während eines Kalenderjahres bestehenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder dem Unterhaltsabsetzungsbetrag besteht ab dem Jahr 2009 der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag mindert direkt das einkommenssteuerpflichtige Einkommen und ist daher in direkter Abhängigkeit der jeweiligen Höhe des Steuersatzes des Steuerpflichtigen.
Die Kinderfreibeträge wurden erst kürzlich angepasst und betrugen für das Jahr bis einschließlich 2015 folgende Werte:
- Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages nur durch einen Steuerpflichtigen - 220 € jährlich
- bei einer geteilten Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages für dasselbe Kind - 132 € jährlich pro Steuerpflichtigem
Ab dem Jahr 2016 gelten folgende Beträge:
- bei ungeteilter Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages für jedes Kind - 440 € pro Jahr
- bei geteilter Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages für jedes Kind - 300 € pro Jahr pro Person
Unter bestimmten Voraussetzungen können einem Steuerpflichtigen / einer Steuerpflichtigen beide Freibeträge (Unterhaltsabsetzungsbetrag, Kinderfreibeträge zustehen. Dann erhält der korrespondierende Steuerpflichtige keinen Freibetrag.
Anspruch auf Kinderfreibetrag
Ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag kann nicht nur für die leiblichen Eltern des Kindes, sondern eventuell auch den derzeitigen (ehe-)Partnern eines Elternteils, der nicht der leibliche Vater / die leibliche Mutter (Patchworkfamilie) ist, bestehen. In diesem Fall besteht aber immer nur ein Anspruch in Höhe von 300 € pro Kind, vorausgesetzt ist zusätzlich, dass der leibliche, zu Unterhalt verpflichtende Elternteil, seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt und damit seinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag verwirkt hat. Und auch hier gilt die weitere Voraussetzung, dass für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde.
Mit dem Formular L 1k wird der Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Hierbei ist zu beachten, dass für jedes Kind ein gesondertes Formular ausgefüllt werden muss. Um Missbrauch vorzubeugen, muss in der Steuererklärung die Versicherungsnummer jedes Kindes, alternativ die individuelle Nummer der Europäischen Krankenversicherungskarte aufgeführt werden, für welches der Kinderfreibetrag geltend gemacht wird.
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