Eltern von Studierenden können grundsätzlich bis zu deren 24. Lebensjahr weiterhin Familienbeihilfe beziehen. Dabei wird die Familienbeihilfe für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Ein Toleranzsemester kann für ein Studium mit sogenannter Abschnittsgliederung gewährt werden. Für Studien ohne Abschnittsgliederung kann ein zusätzliches Studienjahr als Toleranz beansprucht werden.
Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe
Wurde das Studium in dem Kalenderjahr des 19. Geburtstages des Kindes begonnen und weist eine Mindeststudiendauer von zehn Semestern auf, kann die Bezugsdauer bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden. Diese Verlängerung der Familienbeihilfe gilt ebenso, wenn einmalig für mindestens acht und maximal zwölf Monate eine freiwillige Tätigkeit (freiwilliges Jahr) bei einer gemeinnützigen Einrichtung absolviert wurde.
Ein Auslandsstudium oder ein unabwendbares Ereignis, das eine Studienbehinderung bzw. -unterbrechung von mindestens drei Monaten zur Folge hat, verlängert die Bezugsdauer um ein zusätzliches Semester. StudentenvertreterInnen können für ihre Tätigkeit eine Verlängerung von bis zu vier Semestern zur Mindeststudiendauer beantragen.
Nachweis des Studienerfolgs
Für das erste Studienjahr muss ein Erfolgsnachweis von mehr als 16 ECTS-Punkten bzw. 14 ECTS-Punkten für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erbracht werden. Dieser Leistungsnachweis ist für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nach dem 18. Geburtstag notwendig und beim Finanzamt zu einzubringen.
Um Rückforderungen seitens des Finanzamtes zu vermeiden, sollte der Studienerfolg jederzeit nachweisbar sein. Eine selbstständige Vorlage von Studiennachweisen beim Finanzamt ist jedoch nicht notwendig.
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Doppelstudium
Betreibt der oder die Studierende mehr als ein Studium, so ist dem Finanzamt mitzuteilen, welches das Hauptstudium zur Berechnung der Semester und Leistungsnachweise für den Bezug der Familienbeihilfe ist. Wird ein weiteres Studium zum Hauptstudium betrieben, so spricht man vom sogenannten Doppelstudium.
Wir das Hauptstudium in diesem Fall geändert, so wird dieser Vorgang als Studienwechsel bewertet.
Studienwechsel
Der Wechsel eines Studiums ist für den Bezug der Familienbeihilfe maximal zweimal möglich. Ein Studienwechsel muss vor dem dritten inskribierten Semester erfolgen und dem Finanzamt gemeldet werden. Bei einer späteren Bekanntgabe des Wechsels bzw. einem Studienwechsel zu einem späteren Zeitpunkt entfällt der Bezug der Familienbeihilfe so lange, wie in den Studien vor dem Wechsel insgesamt Familienbeihilfe bezogen wurde.
Auszahlung der Familienbeihilfe für StudentInnen
Erfolgt der Beginn des Studiums direkt nach der abgeschlossenen Matura, so sind das Studienblatt und die Studienbestätigung umgehend an das Finanzamt zu übermitteln. Damit wird eine automatische Fortzahlung der Familienbeihilfe sichergestellt.
Die Beantragung und Auszahlung der Familienbeihilfe während des Studiums der Kinder ist grundsätzlich den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten vorbehalten. Sie sind vorrangig anspruchsberechtigt. Lebt das Kind jedoch nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern und kommen diese ihren Unterhaltspflichten nicht nach, kann auch das Kind bzw. der/die Studierende die Familienbeihilfe selbst beantragen.
Bei Volljährigkeit der Studierenden kann die Direktauszahlung auf das eigene Girokonto beantragt werden. Dies geschieht beim zuständigen Finanzamt und erfordert die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten. Die jeweilige Unterschrift ist auf dem Antragsformular zu leisten.
Weitere Informationen zum Thema "Studium":
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