Kurze Übersicht zur Familienbeihilfe

  1. Jede Familie hat für alle Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und aufgrund ihres Alters die Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Kinderbeihilfe.
  2. Die Höhe hängt vom Alter und der Anzahl der Kinder (Geschwisterstaffelung) ab.
  3. Die Höhe des Kindergeldes (Familienbeihilfe) beträgt im Jahr 2024 für Kinder 132,30 Euro ab der Geburt, 141,50 Euro ab 3 Jahren, 164,20 Euro ab 10 Jahren und 191,60 Euro ab 19 Jahren. Seit 2023 wird die Familienbeihilfe jährlich an die Inflation angepasst. Sie sind daher ab 2024 um 9,7 Prozent gestiegen. Ab 2025 werden sie erneut um 4,6 Prozent erhöht.
  4. Pro wird zudem der Kinderabsetzbetrag von 67,80 Euro und bei mehr als einem Kind auch die Geschwisterstaffelung monatlich ausbezahlt. Letztere wird für jedes weitere Kind automatisch erhöht.
  5. Die Familienbeihilfe muss für Geburten vor 01. Mai 2019 mittels Formular Beih100 beantragt werden.
  6. Für Geburten nach 01. Mai 2019 erhält man die Beihilfe automatisch überwiesen.
Familienbeihilfe
Information

Erhöhung der Familienbeihilfe ab 2025

Ab 2025 werden die Sozialleistungen, darunter auch die Familienbeihilfe, erneut valorisiert und somit an die Inflation angepasst. Sie steigen ab 01. Januar 2025 um 4,6 Prozent an. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise die Familienbeihilfe von derzeit (je nach Alter) 132,30 Euro bis 191,60 Euro auf zukünftig 138,40 Euro bis 200,40 Euro ansteigen wird.

Die Familienbeihilfe steht allen Eltern pro Kind im gemeinsamen Haushalt zu. Die Höhe der Familienbeihilfe entspricht dem jeweiligen Alter des Kindes.

Höhe der Familienbeihilfe pro Monat

Alter des Kindes 2024 2025 *
ab Geburt 132,30 Euro 138,40 Euro
ab 3 Jahren 141,50 Euro 148,00 Euro
ab 10 Jahren 164,20 Euro 171,80 Euro
ab 19 Jahren 191,60 Euro 200,40 Euro
* Erhöhung ab 2025 (Valorisierung): + 4,6%
Beträge exklusive Kinderabsetzbetrag (70,90 Euro ab 2025).

Geschwisterstaffelung

Bei zwei oder mehr Kindern mit Anspruch auf die Familienbeihilfe wird zusätzlich eine Geschwisterstaffelung pro Kind ausgezahlt. Diese wird ebenso an die Inflationshöhe valorisiert werden.

Geschwisterstaffel 2024 2025
2 Kinder 8,20 Euro 8,60 Euro
3 Kinder 20,20 Euro 21,10 Euro
4 Kinder 30,70 Euro 32,10 Euro
5 Kinder 37,20 Euro 38,90 Euro
6 Kinder 41,50 Euro 43,40 Euro
7 Kinder + 60,30 Euro 63,00 Euro

Auch der Kinderabsetzbetrag wird 2025 um 4,6 Prozent von 67,80 Euro (2023) auf 70,90 Euro pro Kind monatlich erhöht.

Folgende Fragen werden beantwortet:

  • Wie hoch ist der Betrag der Familienbeihilfe?
  • Wie wird der Betrag berechnet?
  • Wie lange kann ich Familienbeihilfe beziehen?
  • Welche Regelung besteht für Studenten und Lehrlinge?
  • Was bedeutet der Kinderabsetzbetrag?
  • Wo erhalte ich eine Bestätigung für den Bezug der Familienbeihilfe?

Wichtig: Die Familienbeihilfe wird in Österreich umgangssprachlich auch Kinderbeihilfe oder Kindergeld genannt.

Alle Informationen zum Anspruch und den Voraussetzungen, der Höhe und dem Antrag auf Familienbeihilfe beziehungsweise Kinderbeihilfe in Österreich finden Sie hier.

Berechnung

Familienbeihilferechner: Geben Sie die Anzahl der Kinder und das jeweilige Alter in den Rechner ein. Wählen Sie gegebenenfalls den Behinderungsgrad des Kindes aus. Klicken Sie auf Berechnen, um das Ergebnis der Familienbeihilfe zu erhalten.

Berechnen Sie die Höhe der Kinderbeihilfe (oder Kindergeld) schnell und unkompliziert mit unserem Online-Rechner! Tragen Sie das Alter Ihres Kindes (oder Ihrer Kinde, wenn Sie mehr als eines haben) ein und lassen Sie sich die monatliche Kindergeld und die Geschwisterstaffelung berechnen.

Monatliche Höhe

Alter des Kindes 2024 2025 *
ab Geburt 132,30 Euro 138,40 Euro
ab 3 Jahren 141,50 Euro 148,00 Euro
ab 10 Jahren 164,20 Euro 171,80 Euro
ab 19 Jahren 191,60 Euro 200,40 Euro
* Erhöhung ab 2025 (Valorisierung): + 4,6%
Beträge exklusive Kinderabsetzbetrag (70,90 Euro ab 2025).

Für Kinder ab 18 gibt es nur eine Kinderbeihilfe, wenn sie eine Berufsausbildung, wie eine Lehre, eine Schule, ein Studium oder eine FH absolvieren. Die Kindergeld wird maximale bis zum 24. Geburtstag des Kindes ausbezahlt.

Berechnung der Familienbeihilfe - Finanz.at
Berechnung der Familienbeihilfe

Auszahlung der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe in Österreich wird monatlich an alle Empfänger der Beihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt frühestens am 6. des Monats, wobei sich das Datum aufgrund von Sonn- und Feiertagen verschieben kann. Wichtig: Die Familienbeihilfe kann bis zu fünf Jahre im Nachhinein beantragt werden!

Alle Auszahlungstermine der Familienbeihilfe finden Sie hier.

Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich 67,78 Euro und wird seit September 2014 gemeinsam mit der Familienbeihilfe als Negativsteuer ausgezahlt. Ein eigener Antrag für den Absetzbetrag ist nicht notwendig. Dieser wird automatisch bei der Auszahlung berücksichtigt.

Dauer der Auszahlung

Die Familienbeihilfe wird an minderjährige Kinder oder an Volljährige, solange sie das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Schulstartgeld

Im September wird jährlich für alle Kinder zwischen 6 und 15 Jahren zusätzlich zu Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 116,10 Euro pro Kind (2024) ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag für das Schulstartgeld ist nicht notwendig.

Zuverdienstgrenze

Zuverdienstgrenze: Studenten, die neben dem Studium berufstätig sind und Geld dazu verdienen, haben weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Zusatzverdienst darf dabei pro Kalenderjahr höchstens 15.000 Euro brutto betragen.

Geschwisterstaffelung

Wird für zwei Kinder die Beihilfe (Kindergeld) bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag durch die Geschwisterstaffelung um monatlich 8,24 € und darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 20,20 € pro Kind.

Geschwisterstaffel 2024 2025
2 Kinder 8,20 Euro 8,60 Euro
3 Kinder 20,20 Euro 21,10 Euro
4 Kinder 30,70 Euro 32,10 Euro
5 Kinder 37,20 Euro 38,90 Euro
6 Kinder 41,50 Euro 43,40 Euro
7 Kinder + 60,30 Euro 63,00 Euro

Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 2024 180,90 Euro pro Monat. Für Kinder mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50%, sowie wenn das Kind nicht in der Lage ist durch die Behinderung selbst den Unterhalt zu erwirtschaften, werden 180,90 Euro pro Monat zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

Die Druck-, Ausfüll- und Speicherversion der entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen. Dort finden sich auf der Seite Steuerformulare in der Tabelle unter der Rubrik Beihilfen das Antragsformular für die Familienbeihilfe - Beih 1, sowie das Antragsformular für die erhöhte Familienbeihilfe - Beih 3.

Einkommensgrenze für erwerbstätige Kinder

Seit 1. Jänner 2001 dürfen Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein wesentlich höheres eigenes Einkommen erzielen, ohne dass es zum Wegfall der Familienbeihilfe kommt. Darüber hinaus stellt die nun auf das Kalenderjahr bezogene Einkommensermittlung eine grundlegende Änderung dar. § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sieht nämlich für ein (erheblich behindertes) Kind den Ausschluss vom Anspruch auf das Kindergeld erst dann vor, wenn das zu versteuernde Einkommen für das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000 übersteigt.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, außer Betracht. Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis sowie Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sind unverändert außer Acht zu lassen. Im Zusammenhang mit der Anhebung der Einkommensgrenze sowie mit der Einkommensermittlung in Bezug auf das Kalenderjahr fällt die Ferialbegünstigung ab 1. Jänner 2001 weg. Die Regelungen gelten für eine Vollwaise analog.

Zur Berechnung der Familienbeihilfe kann der Online-Rechner auf Finanz.at verwendet werden.

Antrag

Die Familienbeihilfe muss in Österreich für Geburten in Österreich ab dem 01. Mai 2019 nicht mehr mittels Formular beantragt werden. Direkte Anträge können mit dem Formular Beih100 an das Finanzamt übermittelt werden.

Die Familienbeihilfe wird mit dem Formular Beih100 beim Finanzamt beantragt. Dieser Antrag kann entweder direkt online über FinanzOnline oder per Post, sowie persönlich beim Finanzamt eingebracht werden.

Für Geburten in Österreich ab dem 01.05.2019 sind keine Anträge mittels Formular Beih100 mehr notwendig. Hierfür wird die Beihilfe automatisch nach Meldung der Geburt durch die Eltern vom Amt ausbezahlt.

Antrag für Geburten vor 01. Mai 2019

  • Formular herunterladen oder online aufrufen.
  • Antrag ausfüllen (Anzahl der Kinder, Geschwisterstaffelung).
  • Formular zum Kindergeld einreichen.
  • Betrag ausgezahlt bekommen.

Seit 2005 kann der Antrag (Beih. 1) dem Finanzamt auch elektronisch über FinanzOnline übermittelt werden. Es sind keine Amtswege mehr notwendig und eine Beihilfenangelegenheit kann bequem per Mausklick von zu Hause aus erledigt werden.

Berechnen Sie die Höhe Ihres Kindergeldes bzw. Ihrer Kinderbeihilfe in Österreich und machen Sie Ihren Anspruch geltend. Die Familienbeihilfe ist in der Regel in Österreich steuerfrei und wird daher auch nicht in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Alle Informationen über Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld im Mutterschutz finden Sie hier online!

Weitere Informationen finden sich in den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Die Kinderbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Anspruch

Einen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben alle Eltern in Österreich für jedes haushaltszugehörige Kind beziehungsweise für jedes Kind, für das sie überwiegend Unterhalt leisten, sofern das Kind die jeweiligen Voraussetzungen (Alter, Studium, Lehre, Schule, etc.) erfüllt.

Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben, einen Anspruch auf das Geld für bei ihnen haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist dabei die Mutter. Für ausländische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen.

Für Kinder ab 18

Bei Kindern ab 18 gibt es nur Familienbeihilfe, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren (Lehre, Schule, Studium, FH). Sie wird nur bis zum 24. Geburtstag ausbezahlt.

Bezugsverlängerung

  • wenn das Kind den Präsenz- oder Zivildienst bzw. eine Ausbildung (etwa beim Bundesheer) absolivert.
  • wenn das Kind vor dem 24. Lebensjahres ein Kind zur Welt bringt wird oder schwanger ist.
  • wenn beim Kind eine Behinderung von mind. 50% vorliegt.
  • wenn das Kind ein Studium mit gesetzlicher Mindeststudiendauer von zehn Semestern absolviert, das vor dem 19. Lebensjahr (im selben Kalenderjahr) begonnen wurde.
  • wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine acht bis zwölf Monate dauernde freiwillige Hilfstätigkeit ausgeübt wird.

Für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wird die Familienbeihilfe grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt.

Weiters besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder Präsenz- noch Zivildienst leisten, beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gibt es - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - keine Altersgrenze.

Familienbeihilfe für StudentInnen (Studium)

Auch während des Studiums können Eltern oder der/die Studierende selbst nach Erreichen der Volljährigkeit weiter Familienbeihilfe beziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Alle Informationen zur Familienbeihilfe im Studium findet man hier zum Nachlesen.

Indexierung der Familienbeihilfe

Die Indexierung der Familienbeihilfe für Bürger im EU-Ausland, sowie die Gleichstellung für EU-Bürger im Europäischen Wirtschaftsraum ist in Österreich gesetzlich geregelt.

Die Indexierung der Familienbeihilfe soll auch trotz eingeleitetem Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Union beibehalten werden. Damit wird die Höhe der Familienbeihilfe für EU-Bürger im Ausland an die Lebenshaltungskosten dieser Länder angepasst. Vor allem Bürger in Osteuropa würden dadurch weniger Beihilfe aus Österreich erhalten.

Die Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder im EU-Ausland wurde vom österreichischen Nationalrat am 24. Oktober 2018 beschlossen.

Seit 01. Januar 2019 war die Regelung in Kraft. Die Höhe der Familienbeihilfe für Kinder im EU-Ausland wird seither an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst. Diese Indexierung der Familienbeihilfe wurde nun auch vom Verfassungsgerichtshof in Österreich als rechtswidrig eingestuft und somit gekippt.

Die Regelung, wonach die Indexierung laut Europäischer Kommission rechtswidrig ist, beruht auf der Gleichstellung von EU-Bürgern gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Gleichstellung für EU-Bürger im EWR

Bei EWR bzw. EU-Bürgern ergibt sich eine Gleichstellung der Familienbeihilfe zu österreichischen Staatsbürgern aufgrund von internationalen Abkommen bzw. von EU-Regelungen.

Die Bestimmungen im Bereich der EU, die die Soziale Sicherheit betreffen, finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen prinzipiell den Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates.

Grundsätzlich gilt hier vorrangig das Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder Selbständiger (o. a. ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach den Bestimmungen eines EU-Staates bezieht) hat nach den Rechtsvorschriften jenes Landes, wo er beschäftigt ist, Anspruch auf Familienleistungen, auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Treffen jedoch Ansprüche in zwei EU-Staaten zusammen, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen EU-Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zu Anwendung, d.h., dass nach den Rechtsvorschriften jenes Landes Famlienleistungen zu gewähren sind, wo sich die Kinder ständig aufhalten.

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Häufige Fragen und Antworten

Ab wann besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe?

Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem Tag der Geburt des Kindes, sofern es die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wie lange wird die Familienbeihilfe ausbezahlt?

Die Familienbeihilfe wird an minderjährige Kinder oder an Volljährige, solange sie das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe?

Zuverdienstgrenze: Studenten, die neben dem Studium berufstätig sind und Geld dazu verdienen, haben weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Zusatzverdienst darf dabei pro Kalenderjahr höchstens 16.455 Euro Brutto betragen.

Wie lange besteht der Anspruch?

Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes, sofern es bis dahin eine Lehre, Schule oder ein Studium absolviert oder ein freiwilliges soziales Jahr verbringt.

Aktuelle Nachrichten:

Schlagzeilen und News:

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 31.07.2024, 21:00 Uhr