Die Erbschaftssteuer Österreich
In der Bundesrepublik Österreich ist seit August 2008 weder eine Erbschaftssteuer noch eine sogenannte Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Erben, die ein Grundstück von ihren Angehörigen o. ä. vererbt bekommen, werden jedoch mit der Grunderwerbssteuer veranlagt. Dieser Sachverhalt sorgt zumindest in der Öffentlichkeit nach wie vor dafür, dass man hinlänglich noch von einer Erbschaftssteuer spricht, obwohl es sie strikt genommen nicht mehr gibt. Parallel wurde im Rahmen einer durchgeführten Steuerreform in den Jahren 2015/2016 die sogenannte Grunderwerbssteuer bei Immobilienübertragungen deutlich nach oben hin angepasst.
(Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zu Immobilienertragsteuer!)
In den Jahren bis 2008 war die Erbschaftssteuer immer wieder ein großer Streitpunkt in der Öffentlichkeit und in der Politik. Diese Thematik entspannte sich in der Öffentlichkeit durchaus auch erst als sie abgeschafft wurde.
Der aktuelle vereinfachte Grundsatz lautet: Das Erben ist zumindest zum aktuellen Zeitpunkt steuerfrei.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat zum damaligen Zeitpunkt die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgrund einer massiven Ungleichbehandlung von Geldvermögen und Immobilien abgeschafft. Das sah jedoch nur lediglich auf den ersten Blick, wie eine extreme Steuereinbusse für den Staat aus. Denn nach der Offenlegung der Zahlen vom Jahre 2007 wurde ersichtlich, dass lediglich nur 110 Mio. Euro an Erbschaftssteuer gezahlt wurden, in der gesamten Bundesrepublik Österreich. Somit konnte man die Erbschaftssteuer als sogenannte Bagatellsteuer einstufen.
Meldepflicht für Erbschaften und Schenkungen
Erbschaften oder auch Schenkungen werden jedoch auch nach diesem Stichpunkt von Seiten des Finanzamtes beobachtet. Denn sie sind auch nach diesem Termin anzeigepflichtig bei der Finanzbehörde. Schenkungen von nahen Angehörigen und Lebenspartnern ab einem Satz von 50.000,00€ und auch Schenkungen anderer Personengruppen, 15.000,00€ innerhalb von 5 Jahren, sind nach wie vor meldepflichtig.
Eine Nichtmeldung gegenüber dem Finanzamt wird mit Strafzahlungen geahndet. Personenkreise, die hier keine Meldung vornehmen, müssen mit hohen Geldbussen in Höhe von 10,00% des Schenkungsbetrages rechnen. Zu den nicht meldepflichtigen Dingen, zählen Kunstgegenstände oder auch Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Wert von 1.000,00 €, inkl. Schenkungen im Bereich des Hausrats.
Die Erweiterung der Grunderwerbssteuer
Grundsätzlich ist auch bei einem unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes, resp. einer Liegenschaft die sogenannte Grunderwerbssteurer zu zahlen. Bei der Berechnung der entsprechenden Höhe der Grunderwerbssteuer gab es eine Anpassung der Bemessungsgrundlage. So dass der dreifache Einheitswert herangezogen wurde.
Seit dem Januar 2016, also nach der steuerlichen Allgemeinreform, wurde der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage in Österreich herangezogen. Für die ersten 250.000,00€ beträgt der Steuersatz 0,50%, für die weiterführenden 150.000,00€ beträgt der Satz dann 2,00%. Sollte es noch um weitere Summen gehen, so wird ein Satz von 3,50 % erhoben. Hierbei ist ersichtlich, dass der Verkehrswert, der im Vorfeld über viele Jahre nicht erhöht wurde, wesentlich höher ausfällt als der Einheitswert.
Auch bei Schenkungen gilt eine steuerliche Anzeigepflicht
Sollte es sich um eine Schenkung unter Lebenden handeln, so greift in Österreich eine Anzeigepflicht für sogenannte Bargeldzuwendungen, Kapitalforderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und so weiter.
Es existiert jedoch keine Anzeigepflicht bei einem unentgeltlichen Erwerb bis zu einer Grenze von 15.000,00€. Diese Grenze hat jedoch eine zeitliche Reichweite von 5 Jahren. Diese Grenze wird so berechnet, dass sie von der letzten Schenkung an zeitpunktmäßig bemessen wird. Wie bereits oben erwähnt, bewertet er jedoch Schenkungen von nahen Verwandten oder Angehörigen anders. Die hier beschriebene Anzeigepflicht gilt jedoch nicht für Gelegenheitsgeschenke.
Die Stiftungseingangssteuer
Sollte es sich bei dem zu untersuchenden Sachverhalt um unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtl. Stiftungen o.ä. handeln, so erfolgt hier eine Bemessung gem. Stiftungseingangssteuer. Der erhobene Steuersatz liegt bei nicht ganz günstigen 2,50% und kann in Ausnamefällen durchaus auch 25,00% betragen.
Internationales Recht
Um eine Doppelbesteuerung von Erbschaftsangelegenheiten und Sachverhalte, die der Schenkungssteuer zuzuordnen sind, zu vermeiden, wurden eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen initiiert. Zu den tangierten Ländern zählen, Frankreich, die Niederlande, Tschechien, Liechtenstein, die Schweiz sowie Ungarn und die USA.
Aufgrund des Wegfalls der Erbschaftssteuer hat die Bundesrepublik Deutschland der Bundesrepublik Österreich, das einstmals geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom Jahre 1954 aufgekündigt. Seit diesem Zeitpunkt gelten bei den auftretenden Sachverhalten die Maßgaben des deutschen Erbschaftssteuerrechts.
Seit 2015 gibt es darüber hinaus die EU-Erbschaftsverordnung. Diese greift in der gesamten Europäischen Union. Hierbei existierende Maßgaben besagen ganz klar, dass bei der Besteuerung des Erbschaftsfalls ganz klar nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnort, der zu besteuernden natürlichen Person ausschlaggebend ist. Hiermit wird infolge dessen das Doppelbesteuerungsabkommen vollumfänglich ersetzt.
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie hier!
Darüber sollten Sie sich auch informieren:
Viele oder alle der hier vorgestellten Produkte stammen von unseren Partnern, die uns entschädigen. Dies kann Einfluss darauf haben, über welche Produkte wir schreiben und wo und wie das Produkt auf einer Seite erscheint. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf unsere Bewertungen. Unsere Meinung ist unsere eigene.
Aktuelle Nachrichten:
Schlagzeilen und News:
Bis zu 50 Prozent: Rechner zeigt, wer neue Steuern zahlen soll
In Österreich wird wieder über die Einführung neuer Steuern diskutiert. Diesmal geht es um die Besteuerung von Vermögenden und Erbschaften. Ein neuer Online-Rechner zeigt nun, wer davon betroffen wäre und wie viel zahlen müsste. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.
Nur 18 Prozent der Millionenvermögen stammen aus eigener Leistung
Nur 18 Prozent der Millionenvermögen sind in Österreich auf Eigenleistung zurückzuführen. Die meisten Millionäre und Milliardäre erreichen ihren Reichtum durch Erbschaft und Schenkung.
Österreicher wollen keine neuen Vermögensteuern
Bereits 2008 wurde die Erbschaftssteuer in Österreich abgeschafft. Dennoch bestehen bei Erbschaften eine Meldepflicht und eine zu entrichtende Grunderwerbsteuer. Wie beurteilen die Österreicher diese Vermögensteuern?
Vermögenssteuern - So steht es um die Wiedereinführung der Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer wurde in Österreich bereits 2008 abgeschafft. Dennoch bestehen bei Erbschaften eine Meldepflicht und eine zu entrichtende Grunderwerbsteuer. SPÖ und Grüne fordern eine Wiedereinführung. Österreicher sind laut Umfrage jedoch mehrheitlich dagegen.