Das Jahressechstel entspricht in der Regel dem Wert von zwei durchschnittlichen monatlichen Bezügen. Bei jeder Auszahlung eines sonstigen Bezugs, zu der es kommt, muss das Jahressechstel neu errechnet werden – die Formel wird im Nachfolgenden angeführt. Somit kann festgestellt werden, welcher Teil dieses sonstigen Bezugs noch begünstigt ist und welcher Teil nach Tarif versteuert werden muss.
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Wie wird das Jahressechstel berechnet?
Um dies berechnen zu können, muss man zu aller erst alle bisher laufenden Bezüge, welche zugeflossen sind (hierzu zählen auch alle steuerfreien und steuerpflichtigen Zulagen) ermitteln. Hierzu zählen der Überstundengrundlohn und eventuelle Überstundenzuschläge, Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und nachts, sowie die Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen. Außerdem werden begünstigte Auslandstätigkeiten, laufend gewährte Sachbezüge, Bezüge von Entwicklungshelfern, Zahlung für die Zukunftsvorsorge seitens des Arbeitgebers, der steuerliche Teil von Reisekosten und die Entgeltsfortzahlung im Falle einer Krankheit dazugezählt.
Nicht zu berücksichtigen sind hierbei aber sonstige Bezüge, Familienbeihilfe, freiwillige Abfertigungen (die nach dem Tarif besteuert werden), Vergleichs- und Nachzahlungen, Kündigungsentschädigungen, Karenzgeld, usw.
Das Jahressechstel berechnet sich im Grunde wie folgt:
(Im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bezüge) / (Anzahl der Kalendermonate von Jänner bis inklusive den Abrechnungsmonat) x 12 / 6
Sonstige Bezüge:
Zunächst gilt es den Begriff der sonstigen Bezüge zu klären. Darunter versteht man Bezügen, die der Dienstnehmer entweder in größeren Abständen ausbezahlt bekommt oder aber auch Bezüge, die nur einmalig ausbezahlt werden. So stellen Weihnachtsremuneration (auch als Weihnachtsgeld bekannt), Urlaubsgeld, Bilanzgeld oder Jubiläumsgeld sonstige Bezüge dar. Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass eine Zahlung als sonstiger Bezug angesehen wird ist es, dass der laufende Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber gezahlt wird, wie die „außerordentliche“ Zahlung.
Die Auszahlungsmodalitäten von Provisionen und Prämien bestimmen darüber, ob diese als sonstige Bezüge angesehen werden oder nicht. Provisionen stellen ein Entgelt für laufend vermittelnde oder verkäuferische Tätigkeiten dar. Liegt ein monatlicher Anspruch auf Auszahlung einer Provision vor, so unterliegen diese in jedem Falle einer laufenden Tarifbesteuerung. Selbst wenn diese laufend akontiert werden und nach einem größeren Zeitraum, also beispielsweise nach einem Quartal, ausbezahlt werden, sind dennoch die Akontierungen und die Auszahlung der Provision als Bezug, der das Jahressechstel erhöht, zu versteuern. Eine Aufteilung der Provision auf 14 Monatsbezüge ist steuertechnisch nicht möglich.
Höhe der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen:
Übersteigen die sogenannten sonstigen Bezüge eines Kalenderjahres nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von 620 Euro (dies ist der Freibetrag), so muss man diese mit einem Steuersatz versteuern – sofern das Jahressechstel nicht überschritten wurde. Wird das Jahressechstel überschritten – hier spricht man oftmals auch vom „Sechstelüberhang“ – so wird nach einem Tarif versteuert. Die Freigrenze für das Jahressechstel liegt hier bei 2.100 Euro.
Im Folgenden ist die Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die innerhalb des Jahressechstels nach Abzug der SV-Beiträge liegen, angeführt:
- die ersten 620 Euro: 0%
- für die darauffolgenden 24.380 Euro: 6%
- für die nächsten 25.000 Euro: 27%
- für die nächsten 33.333 Euro: 35,75% und
- darüber: nach Tarif
Freigrenze
Die Freigrenze beträgt 2.100 Euro. Dies bedeutet, dass es zu keiner Besteuerung der sonstigen Bezüge kommt, wenn das Jahressechstel die oben genannte Freigrenze nicht überschreitet.
Folgende Beispiele sollen das Zusammenspiel zwischen dem Jahressechstel, der Freigrenze und der Versteuerung der sonstigen Bezüge klarer darstellen:
- Nehmen wir zunächst an, dass das Jahressechstel 1.500 Euro beträgt. Hier würde die Besteuerung des sonstigen Bezugs ausbleiben, da sich das Jahressechstel nach Abzug der Sozialversicherung sbeiträge unter der Freigrenze von 2.100 Euro befindet.
- Nehmen wir nunmehr an, dass das Jahressechstel 3.100 Euro beträgt. Ist dies der Fall, so müsste man den sonstigen Bezug mit einem festgelegten Steuersatz besteuern, da sich das Jahressechstel über der Freigrenze von 2.100 Euro befindet.
Wie sieht es mit sonstigen Bezügen bei mehreren Arbeitgebern während eines Kalenderjahres aus?
Liegen mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander während eines Kalenderjahres vor, so berechnet jeder Arbeitgeber das Jahressechstel für sich. Dabei bleiben die Bezüge der anderen Arbeitgeber unberücksichtigt.
- Legt der Arbeitnehmer einen Lohnzettel aus einem vorhergehenden Dienstverhältnis vor, dann sind auch die Bezüge des vorhergehenden Arbeitgebers bei der Berechnung des Jahressechstels zu berücksichtigen. Der Folgearbeitgeber muss in Folge dessen auch die sonstigen Bezüge des bisherigen Arbeitgebers heranziehen, um den Freibetrag und die Freigrenze berücksichtigen zu können.
- Legt der Arbeitnehmer jedoch keinen Lohnzettel aus seinem vorhergehenden Arbeitsverhältnis vor, so können der Freibetrag und die Freigrenze ohne Einschränkungen und in voller Höhe berücksichtigt werden. Es wird dann aber auch nur aus den laufenden Bezügen das Jahressechstel berechnet. Legt der Arbeitnehmer den Lohnzettel beim neuen Arbeitgeber nicht vor, so kann dies zu steuerlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen – eine Vorlage des Lohnzettels ist also dringend zu empfehlen.
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