Ausgaben sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn sie außergewöhnlich und sich aus einem Zwang heraus ergeben, sprich nicht gänzlich freiwillig getätigt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Person muss noch dazu durch die Belastung wesentlich beeinträchtigt sein.

Diese außergewöhnlichen Belastungen können, wie auch Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge, im Steuerausgleich beziehungsweise der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Wann ist eine Belastung außergewöhnlich?

Eine Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene Belastungen, die Personen in einer ähnlichen Einkommens- und Vermögensgruppe haben.

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Wann ist eine Belastung zwangsläufig?

Eine Belastung ist zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr nicht entziehen kann. Das kann aus sittlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen geschehen.

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Wann ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt?

Eine Belastung beeinträchtigt dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn sie den Eigenbedarf (individuellen Selbstbehalt) übersteigt. Wie hoch der Eigenbedarf ist, richtet sich nach den Familien- und Einkommensverhältnissen.

Ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens ist für den Eigenbedarf vorgesehen. Bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro beträgt der Anteil für den Eigenbedarf 6%, bei mehr als 7.300 aber unter 14.600 Euro beträgt er 8%. Liegt das Einkommen zwischen 14.600 und 36.400 Euro können 10% für den Eigenbedarf geltend gemacht werden und bei Einkommen über 36.400 Euro darf man 12% „für sich behalten“.

Die Höhe des Eigenbedarfs vermindert sich pro unterhaltspflichtigem Kind oder mit einem Ehepartner, der weniger als 6.000 Euro im Jahr verdient um jeweils 1%. Das aber nur, wenn die Unterhaltpflicht bzw. die Ehe- oder Lebensgemeinschaft für mehr als 6 Monate in dem jeweiligen Kalenderjahr bestanden hat.

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Welche Ausgaben können geltend gemacht werden?

Manche Belastungen können pauschal geltend gemacht werden. Dafür muss der Eigenbedarf nicht extra berücksichtigt werden. Dazu zählen u.a. Krankheitskosten, die nicht von einer Kranken- oder Unfallversicherung übernommen werden.

Konkret können das Krankenhaus- oder Arzthonorare, Kosten für Medikamente oder Rezeptgebühren, Aufwendungen für Heilbehelfe (z. B. Hörgeräte), Kosten für Zahnbehandlungen oder Zahnersatz, Kosten für Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen), Kosten für die Entbindung, aber auch Fahrtkosten ins Spital oder zum Arzt sein.

Krankenkosten für den Ehepartner

Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte erkrankt, muss er diese Kosten zunächst selbst übernehmen. Übernimmt der (Ehe-)Partner diese Kosten, so können sie nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Aufwendungen für den erkrankten (Ehe-)Partner so belastend wären, dass dessen Existenzminimum (11.000 Euro) unterschritten werden würde.

Krankenkosten bei gesundheitlicher Notwendigkeit einer Diät

Wenn im Rahmen einer Krankheit eine Diät medizinisch angezeigt ist, können auch hierfür Kosten, die über einen bestimmten Pauschalbetrag gehen, als außergewöhnliche Belastungen gelten. Beispiele für solche Krankheiten wären Diabetes, Tuberkulose oder Aids. Der Pauschalbetrag beläuft sich hier auf 70 Euro.

Kurkosten

Steht ein Kuraufenthalt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krankheit, können auch hier außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Dies betrifft die Kosten für den Aufenthalt, für medizinische Betreuung sowie Kurmittel, Fahrtkosten zum Kurort und – falls notwendig – Kosten für eine Begleitperson

Kosten für Pflege und Betreuung im Alter

Wenn aufgrund von Alter und Krankheit die Notwendigkeit von Pflege und Betreuung besteht, stellen die Ausgaben für eine Unterbringung in einem Pflegeheim eine außergewöhnliche Belastung dar. Dies gilt auch für eine Betreuung im Privathaushalt. Die Notwendigkeit von Pflege und Betreuung muss durch einen Mediziner belegt sein.

Nicht nur die Kosten für das Pflegepersonal, sondern auch Aufwendungen für Pflegehilfsmittel können geltend gemacht werden.

Kosten für Kinderbetreuung und Ausbildung der Kinder bis 2018

Aufwendungen für die Betreuung der Kinder können seit dem Jahr 2009 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Betreuungskosten mindern also die Bemessungsgrundlage für das zu versteuernde Einkommen. Dies gilt aber nur im Hinblick auf Kosten für Kinder im Alter bis zu zehn Jahren bzw. bei Kindern mit Behinderung bis zum 16. Lebensjahr.

Alleinerziehende können Betreuungskosten immer geltend machen, wenn sie 2.300 Euro übersteigen. Hier gilt keine Altersbegrenzung. Gibt es im Umkreis von 80 km des Wohnortes keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit, können Kosten für eine Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese werden mit einem Pauschalbetrag von 110 Euro pro angefangenem Monat berücksichtigt. Höhere tatsächliche Kosten werden nicht angerechnet.

Die Kosten für die Kinderbetreuung können beim Lohnsteuerausgleich bis 2018 beantragt werden. Ab 2019 gilt der Familienbonus u.a. als Abgeltung für diese außergewöhnlichen Belastungen.

Kosten für Unterhalt

Gesetzlicher Unterhalt für geschiedene Ehepartner oder Kinder stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Diese würde nur dann vorliegen, wenn Ausgaben übernommen werden, die an sich als außergewöhnliche Belastung gelten, wie z. B. Krankheitskosten oder Aufwendungen für eine auswärtige Ausbildung des Kindes. Solche Kosten werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen aufgebracht werden.

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Liegen geistige oder körperliche Behinderungen vor, werden Pauschalbeträge angerechnet, die das zu versteuernde Einkommen verringern. Als behindert gilt eine Person ab einem Grad der Behinderung von 25%. Die Behinderung muss durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Pauschalbeträge sind gestaffelt und variieren je nach Grad der Behinderung zwischen 75 Euro (bis zu 34% Behinderung) und 726 Euro (ab 95% Behinderung).

Entstehen durch die Behinderung Kosten für eine Heilbehandlung können diese zusätzlich berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso bei zusätzlichen Aufwendungen für eine Diätverp?egung.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 20.10.2023, 12:10 Uhr