Information
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steigt ab 01. Januar 2024 um 9,9 Prozent. Seit 2023 wird der Betrag jährlich um die Höhe der rollierenden Inflation valorisiert. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann beim Lohnsteuerausgleich beantragt werden.

Höhe 2024

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2025 601 Euro 813 Euro + 267 Euro + 5,0 %
2024 572 Euro 774 Euro + 255 Euro + 9,90 %
2023 520 Euro 704 Euro + 232 Euro + 5,20 %
2022 494 Euro 669 Euro + 220 Euro

Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EstG

Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist für Familien gedacht, bei denen nur ein Elternteil berufstätig ist. Um dabei die Steuerlast dieser Person ein wenig zu verringern, wurde der § 33 Abs. 4 Z 1 EStG geschaffen. Dieser ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar, die im Folgenden erläutert werden.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird mit dem Formular E30 beim Finanzamt oder elektronisch via FinanzOnline beansprucht. Er kann auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung durch Formular L1 beantragt werden.

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Anspruch auf AVAB

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht all jenen Alleinverdienerinnen bzw. Alleinverdienern mit mindestens einem Kind zu, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

Erstens muss der Anspruchsberechtigte mindestens sechs Monate im Kalender verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder über den gleichen Zeitraum hinweg in einer Lebensgemeinschaft leben (§ 106 Abs. 3 EstG).

Darüber hinaus darf er nicht dauerhaft von seinem (Ehe-)Partner oder seinem Lebensgefährten getrennt leben, muss also über den gleichen Meldezettel verfügen. Zusätzlich darf der Partner maximal Einkünfte in Höhe von 6.924,26 in 2024 bzw. 6.312 Euro in 2023 bzw. 6.000 Euro bis 2022 im Jahr haben. Zur Berechnung dieser Höchstsumme werden sämtliche Einkunftsarten herangezogen.

Unselbstständige Arbeit

Im Falle von Einkünften gemäß § 25 EstG (Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit) wird der Bruttobetrag abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Beiträge für freiwillige Mitgliedschaften bei Interessenvertretungen und steuerfreier Zuschläge wie Überstundenzuschläge oder Gefahrenzuschläge miteinbezogen.

Steuerfreie Einkünfte

Steuerfreie Einkünfte, zu denen unter anderem Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe zählen, werden bei der Berechnung der Einkunftsobergrenze nicht berücksichtigt.

Ausnahme

Eine Ausnahme stellt lediglich das Wochengeld dar, das sehr wohl angerechnet wird. Zu beachten ist, dass auch endbesteuerte Kapitalerträge gemäß § EstG und Einkünfte aus der Immobilienertragsteuer unterliegenden, privaten Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen sind. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann nur von einer Person geltend gemacht werden.

Sollten beide Ehepartner, Lebensgefährten bzw. eingetragene Partner die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen, steht der Absetzbetrag jener Person zu, die die höheren Gesamteinkünfte hat. Bei exakt gleich hohen Einkünften oder im Falle gar keiner Einkünfte, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Höhe

Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags hängt von der Anzahl der Kinder ab. Gemäß § 106 Abs 1. EstG gelten Kinder nach dem Gesetz nur dann als Kinder, wenn durch sie dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EstG (der sich wiederum auf § 2 Abs. 1 FamLAG bezieht) zusteht. Der jährliche Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt:

Ab 01. Januar 2024 werden die Beträge um 9,9 Prozent erhöht.

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2025 601 Euro 813 Euro + 267 Euro + 5,0 %
2024 572 Euro 774 Euro + 255 Euro + 9,90 %
2023 520 Euro 704 Euro + 232 Euro + 5,20 %
2022 494 Euro 669 Euro + 220 Euro

Weitere Informationen zur Höhe des AVAB und der Berechnung im Zuge beim Lohnsteuerausgleich finden Sie in der Lohnsteuertabelle!

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Effektiv-Tabelle mit Abzügen und AVAB / AEAB 2024

Monatslohn bis * Steuersatz allg. Abzug Verkehrsabsetzbetrag 1. Kind 2. Kinder 3 Kinder ** Familienbonus bis 18 *** Familienbonus 18+ ***
€ 1.079,00 0 % € 0 € 0 € 0 € 0 € 0
€ 1.745,83 20 % € 215,80 € 38,58 € 47,67 € 64,50 € 85,75 € 166,68 € 58,34
€ 2.887,08 30 % € 390,38 € 38,58 € 47,67 € 64,50 € 85,75 € 166,68 € 58,34
€ 5.562,00 40 % € 679,09 € 38,58 € 47,67 € 64,50 € 85,75 € 166,68 € 58,34
€ 8.283,17 48 % € 1.124,05 € 38,58 € 47,67 € 64,50 € 85,75 € 166,68 € 58,34
€ 83.344,33 50 % € 1.289,72 € 38,58 € 47,67 € 64,50 € 85,75 € 166,68 € 58,34
mehr 55 % € 5.456,93 € 38,58 € 47,67 € 64,50 € 85,75 € 166,68 € 58,34

* Gehalt pro Monat abzgl. SV-Beitrag und Freibeträge
allg. Abzug ohne AVAB / AEAB

** Für jedes weitere Kind erhöht sich der AVAB bzw. AEAB um 21,25 Euro.
*** Die Beträge gelten bei Anspruch auf Familienbonus zur Gänze pro Kind.

Die Absetzbeträge des Familienbonus Plus liegen pro Kind bis 18 Jahren bei 166,68 Euro (halb 83,34 Euro) und pro Kind über 18 Jahren bei 58,34 Euro (halb 29,17 Euro).

Information

Die zweite und dritte Stufe der Lohnsteuer und Einkommensteuer werden von 35 auf 30 Prozent und 42 Prozent auf 40 Prozent gesenkt. Ab Juli 2022 gilt eine Senkung der zweiten Stufe der Lohnsteuer auf 30 Prozent. Die dritte Stufe wird 2023 auf 40 Prozent reduziert. Alle Maßnahmen zur Steuerreform findet man hier auf Finanz.at.

Daher wird für das Jahr 2022 ein Mischwert von 32,5 Prozent für die zweite Lohnsteuerstufe und für das Jahr 2023 ein Mischwert von 41 Prozent für die dritte Steuerstufe angewendet. Ab 2024 gilt letztlich die volle Senkung von 35 auf 30 Prozent und von 42 auf 40 Prozent.

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Antrag stellen

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EstG wird der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mit dem Formular E30 die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt hat. Sollten allerdings beispielsweise Einkünfte gemäß § 22 EstG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) oder § 3 (steuerfreie Einkünfte) bezogen werden, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag mittels Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Bei sehr niedrigen Einkommen kann der Alleinverdienerabsetzbetrag auch zur Auszahlung einer Negativsteuer führen. In diesem Fall sollte unbedingt eine Einkommensteuererklärung bzw. eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden.

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Alleinverdienerabsetzbetrag vs. Alleinerzieherabsetzbetrag

Im Gegensatz zum Alleinverdienerabsetzbetrag dient der Alleinerzieherabsetzbetrag zur Unterstützung eines alleinerziehenden Elternteils. Dieser gilt als alleinerziehend, wenn er mit zumindest einem Kind nach § 106 Abs. 1 EstG während eines Zeitraumes von mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Die Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrags orientiert sich an den Beträgen des Alleinverdienerabsetzbetrags. Aufgrund der sich ausschließenden Voraussetzungen kann nur entweder der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Beispiele für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag

Beispiel 1:

Ein seit vier Jahren verheiratetes und im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar hat einen dreijährigen Sohn. Der Ehemann hat Gesamteinkünfte in Höhe von 1.900 Euro pro Monat, die Ehefrau jährliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 3.000 Euro und Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.000 Euro. In diesem Fall steht dem Ehemann ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 520 Euro zu, da seine Ehefrau mit Gesamteinkünften in Höhe von 5.000 Euro unter der Höchstgrenze bleibt.

Beispiel 2:

Ein nicht verheiratetes Paar bezieht am 16. Mai eine gemeinsame Wohnung und bekommt am 8. Juni desselben Jahres Zwillinge. Die Frau hat Bruttoeinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 7.000, steuerfreie sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels von 1.000 Euro, Sozialversicherungsbeiträge von 1.080 Euro und macht das Werbungskostenpauschale von 132 Euro geltend.

Der Mann hat Gesamteinkünfte von 42.000 Euro pro Jahr. In diesem Beispiel erzielt die Frau ein maßgebliches Einkommen in Höhe von 7.000 - 1.000 - 1.080 - 132 = 4.788 Euro und bleibt damit unter der Grenze von 6.000 Euro. Am 31. Dezember hat das Paar mehr als sechs Monate lang in einer eheähnlichen Beziehung im gemeinsamen Haushalt mit den Zwillingen gelebt. Der Mann hat daher einen Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669 Euro für zwei Kinder.

Beispiel 3:

Ein paar lebt seit über drei Jahren im gemeinsamen Haushalt, ist aber nicht verheiratet. Am 28. August kommt der gemeinsame Sohn zur Welt. Unabhängig von den Einkünften kann zum Jahresende kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht werden, da gemäß § 106 Abs. 1 EstG nicht mindestens sechs Monate lang der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EstG zugestanden ist.

Beispiel 4:

Ein Ehepaar lässt sich Anfang April scheiden, die Frau zieht den gemeinsamen Sohn den Rest des Jahres alleine auf. Unabhängig von den Einkünften kann zum Jahresende kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht werden, die Frau hat allerdings einen Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 520 Euro.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 02.01.2024, 13:05 Uhr