Im Gegensatz zu Freibeträgen werden diese Beträge direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Bei steuerlichen Absetzbeträgen wird in Österreich zwischen automatischen und antragspflichtigen Beträgen unterschieden.
Ab 2024 werden die Absetzbeträge um die volle Inflationshöhe (9,9 Prozent) erhöht:
Absetzbetrag | 2024 | 2025 |
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Alleinverdienerabsetzbetrag | 572 Euro 2. Kind: + 202 Euro 3. Kind & weitere: + 255 Euro |
601 Euro 2. Kind: + 212 Euro 3. Kind & weitere: + 267 Euro |
Alleinerzieherabsetzbetrag | 572 Euro 2. Kind: + 202 Euro 3. Kind & weitere: + 255 Euro |
601 Euro 2. Kind: + 212 Euro 3. Kind & weitere: + 267 Euro |
Kinderabsetzbetrag | 67,80 Euro | 70,90 Euro |
Mehrkindzuschlag | 23,30 Euro | 24,40 Euro |
Pensionistenabsetzbetrag | 954 Euro Erhöhter Betrag: 1.405 Euro |
1.002 Euro Erhöhter Betrag: 1.475 Euro |
Verkehrsabsetzbetrag | 463 Euro Erhöhter Betrag: 798 Euro Zuschlag: 752 Euro |
487 Euro Erhöhter Betrag: 838 Euro Zuschlag: 790 Euro |
Unterhaltsabsetzbetrag | 35 bis 69 Euro | 37 bis 73 Euro |
Automatisch berücksichtigte Absetzbeträge (ohne Antrag):
Folgende Steuerabsetzbeträge stehen in Österreich jedem Arbeitnehmer bzw. Pensionisten zu und müssen dafür nicht extra beantragt werden. Sie werden bereits bei der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt:
Pensionistenabsetzbetrag
Der Pensionistenabsetzbetrag steht jedem Pensionisten in Österreich zu, dessen jährliche Einkünfte 29.482 Euro nicht übersteigen. Er beträgt 953,93 Euro monatlich (Stand: 2024).
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht jedem Pensionisten zu, dessen steuerpflichtiges Jahreseinkommen 23.043 Euro nicht überschreitet und der mindestens sechs Monate in einer Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt. Zudem darf das jährliche Einkommen des Partners 2.544 Euro nicht übersteigen.
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt in Österreich 463 Euro pro Jahr (ab 2024; zuvor 421 Euro) und steht Arbeitnehmern auch bei bereits beanspruchter Pendlerpauschale zu.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag beträgt 798 Euro jährlich (ab 2024; zuvor 726 Euro) pro Arbeitnehmer, sofern dessen Einkünfte höchstens 15.030 Euro nicht übersteigen.
Absetzbeträge mit Antrag:
Für folgende Steuerabsetzbeträge muss in Österreich ein Antrag mittels jeweiligem Formular beim Finanz eingereicht oder elektronisch via FinanzOnline übermittelt werden:
(Die Beträge können auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L1 geltend gemacht werden.)
Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) wird mittels Formular E30 beantragt und beträgt für das erste Kind 571,50 Euro, für das zweite Kind 774 Euro und für das dritte Kind 1.029 Euro. Für jedes weitere wird der Absetzbetrag um 255 Euro erhöht. (Stand 2024)
Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) beträgt, wie auch der AVAB in Österreich, 571,50 Euro für ein Kind, 774 Euro für zwei Kinder und 1.029 Euro für drei Kinder. Zusätzlich wird der Betrag für jedes weitere Kind um 255 Euro erhöht. Er wird ebenfalls mittels Formular E30 beantragt. (Stand 2024)
Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag wird Familien mit drei oder mehr Kindern gewährt, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Pro Kind stehen der Familie damit 23,25 Euro zusätzlich pro Monat zur Verfügung. (Stand 2023)
Pendlereuro
Der Pendlereuro wird im Rahmen der Pendlerpauschale errechnet.
Arbeitsplatzpauschale
Die Arbeitsplatzpauschale ermöglicht es jedem selbstständig Erwerbstätigen, der von zu Hause aus arbeitet, bis zu 1.200 Euro pro Jahr für den Heimarbeitsplatz steuerlich abzusetzen. Damit kann erstmals auch das Home-Office für Selbstständige pauschal steuerlich abgesetzt werden.
Weitere Informationen zum Thema "Lohnsteuerausgleich":
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