Manchmal geht es nicht anders. Es wurden Versuche und Überlegungen unternommen, um die Ehe zu retten. Doch trotz allen Bemühungen schwebt der Gedanke an die Scheidung drohend über dem gemeinsamen Leben. In Österreich liegt die Scheidungsrate bereits seit Jahrzehnten nur geringfügig unter 50%. Dennoch ist es wichtig, zunächst noch einmal abzuwägen, ob man diesen Schritt wirklich gehen möchte.

Wird die Scheidung vollzogen, so besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Expartner, der über ein geringeres Einkommen verfügt. Die Höhe davon errechnet sich aus dem Gehalt beider Personen. Alle Informationen zu Unterhalt und Alimente in Österreich finden Sie hier.

Wurden während der Ehe gemeinsame Kinder hervorgebracht, besteht nach der Scheidung weiterhin eine Pflicht zur Obsorgeleistung für die minderjährigen Nachkommen. Alimente müssen bezahlt werden. Da noch während dem Prozess beschlossen wird, welches Elternteil das Kind bei sich behält, gibt es keine grundsätzliche Regelung darüber, wer diese Alimentszahlungen zu leisten hat. Zu zahlen ist sie von demjenigen, der das Kind nicht bei sich wohnen hat. Gleich verhält es sich auch mit gemeinsamen Adoptivkindern oder wenn das Kind in die Ehe mitgebracht und vom Partner adoptiert wurde.

Die Scheidungsformen in Österreich

Unabhängig von gegebenen Bedingungen wird zunächst zwischen zwei Arten von Scheidung unterschieden: Die einvernehmliche und die streitige Scheidung. Einen einheitlichen Prozess gibt es nicht.

Während die einvernehmliche Scheidung nur auf beiderseitigem Wunsch der Ehepartner beantragt werden kann, erfolgt beim streitigen Scheiden eine Scheidungsklage. Damit ist diese Trennung Teil eines Zivilverfahrens, wodurch der gesamte Prozess um ein Vielfaches aufwendiger ist.

Bedingungen für die einvernehmliche Scheidung

  • Die Eheleute müssen seit mindestens einem halben Jahr getrennt sein, können aber noch im selben Haushalt leben. Die Ehe muss allerdings als endgültig unrettbar angesehen werden. Eine Kontoführung muss getrennt erfolgen.
  • Der Scheidungsantrag wird gemeinsam schriftlich oder mündlich eingebracht.

Im besten Fall ist von den Eheleuten bereits eine Einigung darüber getroffen worden, wie das Kontaktrecht mit den minderjährigen Kindern gehalten wird. Es empfiehlt sich, einen Nachweis zu erbringen, dass man über die Vorgehensweise aufgeklärt wurde, um das Kindeswohl weiterhin aufrecht zu erhalten.

Auch, wenn die Ehe bereits im Einvernehmen getrennt worden ist, erfolgt der endgültige Beschluss durch das Gericht. Da es keinen Prozess gibt, wird die Zustimmung oder auch Ablehnung der Scheidung postalisch zugestellt.

Scheidungsklage

Trotz größtmöglichen Bemühungen kann es vorkommen, dass die Trennung von einem der Ehepartner nicht gewünscht ist. Es kommt zu Streitigkeiten darüber, die Scheidungsklage folgt. Hierbei gibt es verschiedene Kriterien:

  • Hohe Verschuldung
  • Häusliche Gewalt
  • Geistes- oder Infektionskrankheit
  • Die Ehe wurde so stark zerstört, dass es keine Chance auf Widerherstellung gibt

Alle Voraussetzungen müssen nicht zutreffen. Bereits das Vorliegen von einem Kriterium reicht, damit eine Scheidungsklage legitim ist.

Wird die Klage vom Gericht zugelassen, so folgt der Prozess. Zunächst wird versucht, eine Einigung der beiden Eheleute zu finden. Lässt sich der Streit nicht schlichten und ist der andere Partner nach wie vor gegen die Auflösung der Ehe, so wird die Scheidung durch das Gericht beschlossen. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung postalisch zugesandt. Da es im Falle einer Scheidungsklage notwendig ist, ein hohes Wissen über solche Angelegenheiten zu haben, empfiehlt es sich, einen Anwalt mit Schwerpunkt der Scheidung zu konsultieren.

Die Kosten der Scheidung

Je nach Scheidungsart unterscheiden sich die Kosten, da bei Streitigkeiten die Gerichtskosten zu tragen sind.

  • Einvernehmliche Scheidung: 279€ + 279€ für einen notwendigen Vergleich
  • Streitige Scheidung: 279€ für Einreichen der Klage, Kosten des Zivilverfahrens, die zwischen 279€ und 418€ erreichen können, Kosten für den Anwalt und eventuelle Auslagen

Bei einem Streitfall gehen die Kosten zu Lasten desjenigen, dessen Ergebnis am Ende unterliegt.

Was nach einer Scheidung sonst noch beachtet werden muss

Ist die Scheidung vollzogen, so wird das gemeinsame Vermögen im besten Fall zu gleichen Teilen aufgeteilt. Zu diesem Vermögen werden nicht nur Geldmengen, sondern auch Immobilien und andere gemeinsame Sachgüter gerechnet. Es ist selbstverständlich möglich, sich über diese Aufteilung im Vorhinein einig zu werden. Kann es zu keiner gemeinsamen Einigung kommen, so wird die Vergabe gerichtlich geregelt.

Auch die Schulden gehen zu Lasten beider Eheleute. Eine Ausnahme stellt die Tatsache dar, wenn einer der Ehepartner über kein eigenes, regelmäßiges Einkommen verfügt. Hier kann es dazu kommen, dass die gesamten Schulden vom arbeitstätigen Partner getragen werden müssen.

Wichtig ist zudem, dass sich die pensionsrechtliche Stellung nach der Scheidung ändert. Man hat nicht länger Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Wichtige Fakten zur Scheidung

  • Obgleich das Gerücht vorherrscht, dass ein Seitensprung keinen Scheidungsgrund darstellt, kann dieser erheblich dazu beitragen. Gesetzlich stellt das Fremdgehen tatsächlich keinen Grund dar, damit ein Gericht die Ehe auflöst. Allerdings kann dadurch eine so starke Kränkung geschehen, dass die Ehe ohne Chance auf Widerherstellung völlig in Trümmern liegt. Das wiederum ist durchaus eine Bedingung zur Scheidung.
  • Vor der Scheidung müssen die Eheleute zumindest ein Jahr lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
  • Ein weiteres Gerücht besagt, dass Arbeitslose keinen Unterhalt bezahlen müssen. Dies stimmt nicht. Der Betrag wird bloß entsprechend niedrig herabgesetzt. Genauso verhält es sich auch mit den Alimenten.

Weitere Informationen zum Thema "Ehe":

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 22.12.2020, 12:48 Uhr