Allgemeine Informationen

Bei einer Schenkung wird die Übertragung des dafür vorgesehenen Vermögens zu Lebzeiten der schenkenden Person vorgenommen. Deshalb wird auch hier von einer Schenkung von Lebenden gesprochen.

Eine Schenkung auf den Todesfall oder nach dem Todesfall erscheint dann auf den ersten Blick jedoch etwas verwirrend auch widersprüchlich.

Aufgrund des geltenden Rechts hat jeder Bürger die Möglichkeit, mit seinem Vermögen zu seinen Lebzeiten so umzugehen, wie er dies für richtig hält. So kann er das zu seinen Lebzeiten verdiente oder auch vererbte Vermögen einer caritativen Stiftung zukommen lassen oder für persönliche Zwecke zu Lebzeiten verbrauchen.

Wenn dann der Vermögensinhaber stirbt, greift das geltende Erbrecht und dieses regelt im Grunde sehr genau im Detail, was dann mit dem Vermögen der Verstorbenen passieren soll.

Wenn der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt hat, wird die Vermögensübergabe nach den dort verfassen Punkten durchgeführt. Wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, greift die in den §§ 1922 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Erbnachfolge.

Schenkung anstelle einer Erbschaft

Wie oben beschrieben, erscheint eine Schenkung nach dem Todesfall mehr oder weniger als nicht notwendig, weil das unter den jeweiligen Erben der verstorbenen Person der Nachlass verteilt wird.

Trotzdem ist die Schenkung nach oder auf dem Todesfall trotzdem eine Möglichkeit einer vorausschauenden Vermögensvorsorge. Die schenkende Person kann somit dafür sorgen, dass die vorhandenen Vermögenswerte bis zu seinem Ableben in seinem Besitz verbleiben und zusätzlich wird die Übergabe in den Nachlass verhindert. Dabei gehört die Zuwendung, welche im Zuge des Schenkungsversprechens auf den Todesfall in Aussicht gestellt wird, zu keinem Zeitpunkt zum Erbe und ist dann das rechtmäßige Eigentum der beschenkten Person.

Die Hintergründe

Eine Schenkung erfolgt immer unentgeltlich. Trotzdem handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen der beschenkten und der schenkenden Person. Auch wenn die Übertragung der Vermögensgegenstände unentgeltlich durchgeführt wird, muss das nicht bedeuten, dass eine solche Schenkung nicht an Abmachungen und Bedingungen geknüpft wird. Damit ein Schenkungsvertrag gültig ist, muss er als Notariatsakt abgeschlossen werden.

Dabei kann die schenkende Person im Schenkungsvertrag ohne Probleme eine Bedingung einbauen, welche dann erfüllt werden muss, damit die verschenkten Vermögenswerte auf die beschenkte Person übertragen werden können. Das ist im § 525 BGB geregelt. Die § sieht vor, dass bei einer Schenkung eine Auflage eingebaut werden kann, die bei einer Schenkung als Auflage des Erblasers erfüllt werden muss. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die beschenkte Person das Vertrauen der schenkenden Person nicht missbraucht und somit diese Person lediglich ausnutzt.

Ähnlich gestaltet sich es auch im Falle der Schenkung auf oder nach dem Todesfall. Hierbei kann die Schenkung auch an eine Bedingung geknüpft werden und zwar an den Tod der schenkenden Person. Das Schenkungsversprechen wird zu Lebzeiten abgegeben und der Schenkungsvorgang tritt erst mit dem Tod der schenkenden Person in Kraft.

Durch eine solche Vorgehensweise kann beispielsweise bereits zu Lebzeiten veranlasst werden, dass der Anteil für die Pflichtteilberechtigten Personen erheblich reduziert wird. Das Problem liegt jedoch bei diesem Fall nur darin, dass der Pflichtteilempfänger seinen Anteil auch im Falle einer Schenkung auf den oder nach dem Tod geltend machen kann. Alles, was der sogenannte Pflichtteilsberechtigte vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten als Schenkung (Erbvertrag, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) erhalten hat, ist bei der Pflichtteilsdeckung zu berücksichtigen.

Vorteile

Der wichtigste Vorteil einer Schenkung auf oder nach dem Todesfall im Verhältnis zu einer klassischen Schenkung zu Lebzeiten besteht darin, dass sich zunächst die Eigentumsverhältnisse bei der schenkenden Person nicht verändern. Von der Form her wird die Schenkung mit Hilfe eines notariellen Schenkungsvertrages durchgeführt, jedoch die eigentliche Übertragung der verschenkten Vermögenswerte erfolgt erst dann, wenn die schenkende Person verstorben ist.

Somit gibt es für die schenkende Person keinen Grund. zu fürchten, dass er die Vermögenswerte, solange er lebt, aus den Händen gibt. Bei einem normalen Schenkungsvertrag erfolgt dagegen eine sofortige Übertragung der verschenkten Vermögenswerte.

Der formale Ablauf

Ein solches Schenkungsversprechen wird grundsätzlich nur dann gültig, wenn es notariell beurkundet ist. Nach § 518 Abs. 1 BGB kann die beschenkte Person nach dem Tod der schenkenden Person die Erfüllung des Schenkungsversprechens nur in Anspruch nehmen, wenn es formgültig abgegeben wurde.

Wenn diese Form nicht vorliegt, kann dieser Formmangel nur dadurch umgangen werden, wenn das Schenkungsversprechen vor dem Tod vollzogen wird. Wenn dieser Vollzug vor dem Tode unterblieben ist, kann dann eine solche Schenkung nach dem Tod nur durchgeführt werden, wenn die schenkende Person bereits zu Lebzeiten eine dritte Person bestimmt hat, den Vollzug der formungültigen Schenkung durchzuführen. Wenn diese bevollmächtigte Person diesen Schenkungsvorgang nach dem Tod der schenkenden Person durchführt, ist der Formmangel der notariellen Beurkundung aufgehoben.

Da ein solcher Vorgang jedoch zu vielen Streitigkeiten führen kann, ist es sinnvoller, wenn man eine solche Schenkung nach dem Tod durchführen möchte, einen Schenkungsvertrag notariell beurkunden zu lassen. Dann kann man vielen Streitigkeiten aus dem Weg gehen.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 18.01.2022, 10:13 Uhr