Hält man sich nicht an diese, sowie begeht mal eine sogenannte Verwaltungsübertretung. In diesem Falle kann es zu einer Geldstrafe von bis zu 726 € kommen - wenn die Nichtanmeldung bereits im wiederholten Falle geschieht, kann sogar eine Geldstrafe von bis zu 2180 € verhängt werden. Wer also in Österreich eine Wohnung bezieht, ist dazu verpflichtet, sich selbst und alle minderjährigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bei der Meldestelle anzumelden.
In folgenden Fällen wäre beispielsweise eine Anmeldung notwendig: man zieht innerhalb von Österreich um - es wird also ein neuer Hauptwohnsitz begründet -, man begründet einen weiteren Wohnsitz, wobei der Hauptwohnsitz gleich bleibt oder man bezieht das erste Mal eine Unterkunft in Österreich.
Hier finden Sie alle Informationen zur Meldepflicht in Österreich!
Allgemeines zur Meldepflicht:
Im Zuge der Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes kann die zuständige Meldestelle veranlassen, dass der alte Wohnsitz ab- oder umgemeldet wird. Will man den Wohnsitz eines Neugeborenen anmelden, so kann dies gleichzeitig mit der Geburtsanzeige beim Standesamt gemacht werden, sofern vorab ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wurde. In diesem Falle wäre keine weitere Anmeldung bei der Meldestelle notwendig.
Ändert sich innerhalb von Österreich der Name, der Personenstand, die Staatsbürgerschaft oder das Geschlecht der Person, so werden diese Informationen direkt von der betreffenden Stelle an das Zentrale Melderegister weitergeleitet. Auch in diesem Falle wäre keine weitere Anmeldung beziehungsweise Meldung notwendig. Wie schon erwähnt, geht man im Fall einer Nichtanmeldung das Risiko ein, eine Geldstrafe zu bekommen.
Anmeldung des Hauptwohnsitzes
Für die Anmeldung des Hauptwohnsitzes, aber auch eines weiteren Wohnsitzes, ist grundsätzlich die zuständige Meldebehörde aufzusuchen. Dies kann das Gemeindeamt, dass Magistrat oder das Magistratische Bezirksamt sein.
Im Folgenden wird erklärt, wie der Verfahrensablauf bei Anmeldung eines Hauptwohnsitzes vonstattengeht:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass man sich bei der zuständigen Stelle entweder persönlich oder auf dem Postweg anmeldet. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Anmeldung durch einen Boten an die Meldestelle überbringen zu lassen. Derzeit ist es jedoch nicht möglich, eine Anmeldung per Fax oder E-Mail durchzuführen. Minderjährige und geistig beeinträchtigte Personen können sich nicht selbst anmelden. Pflege- und/oder Erziehungsberechtigte übernehmen die Anmeldung für minderjährige Personen, Erwachsenvertreter die von geistig beeinträchtigen Personen. Sofern kein Erwachsenenvertreter vorhanden ist, so kann die Anmeldung auch durch den Unterkunftsgeber selbst vorgenommen werden.
Meldezettel-Formular
Für die Anmeldung muss man zunächst ein sogenannten Meldezettel-Formular ausfüllen. Die Daten, die man hier angeben muss, dienen zur Eingabe ins Melderegister. Man kann dieses Formular im Internet herunterladen, es liegt aber auch in den Meldebehörden bereits ausgedruckt vor.
Folgende Besonderheiten gilt es im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars besonders zu beachten:
- Man kann das Religionsbekenntnis auch nachdem der Unterkunftsgeber das Formular unterschrieben hat, ausfüllen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass man dieses Feld frei lässt.
- Wenn bekannt, sollte man die ZMR-Zahl bekanntgeben. Dabei handelt es sich um eine zwölfstellige Zahl, die willkürlich vergeben wird. Diese Zahl dient nichts anderem, also der Identifizierung der Person.
- Des Weiteren muss der Meldepflichtige – der Antragsteller – unterschreiben und bestätigt im Zuge dessen auch die sachgemäße Bearbeitung des Formulars und die Richtigkeit der Daten.
- Zuguterletzt darf die Unterschrift des Unterkunftsgebers nicht fehlen. Der Unterkunftsgeber ist die Person, der Eigentümer des Hauses oder einer Eigentumswohnung ist bzw. der Hauptmieter, der jemanden eine Wohnung zur Untermiete zur Verfügung stellt.
Wichtig ist auch, dass für jede Person, die angemeldet werden soll, ein eigenes Formular auszufüllen ist. Zieht man also beispielsweise als vierköpfige Familie in eine Wohnung, so müssen auch vier Formulare ausgefüllt werden.
Notwendige Unterlagen
Es gibt auch einige Unterlagen, die man im Zuge der Anmeldung eines Wohnsitzes in Österreich vorlegen muss. Diese werden im Nachfolgenden kurz und knapp aufgelistet.
- Öffentliche Urkunden, wie etwa der Reisepass oder die Geburtsurkunde . Wichtig ist, dass aus diesem Dokument sowohl Vor- und Nachname, Familienname vor der etwaigen Eheschließung, der Geburtsort, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit herauszulesen sind.
- Der Nachweis von urkundlicher Nachweise akademischer Grade ist ebenso manchmal erforderlich bzw. kann man ebenso vorlegen.
- All jene, die keine Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen ein Reisedokument – z.B. den Reisepass – vorlegen.
- Will man ein Neugeborenes bei der Meldebehörde anmelden, so benötigt man hierfür die Geburtsurkunde des Kindes.
Wichtig ist es zu beachten, dass bei einer nicht persönlichen Anmeldung die oben angeführten Dokumente als notariell beglaubigte Abschriften dem ausgefüllten Formular beigelegt werden müssen. Versendet man diesen Antrag auf Anmeldung samt Dokumenten per Post, so trägt die Meldebehörde nicht das Risiko des Verlustes des Briefes auf dem Postweg. Man erhält daraufhin eine schriftliche Bestätigung der Meldung. Diese Bestätigung war früher der Meldezettel.
Zu erwähnen ist ferner, dass die Anmeldung eines Wohnsitzes in Österreich kostenlos ist.
Seit Anfang 2016 muss auch der Bezug einer Unterkunft eines Beherbergungsbetriebes gemeldet werden. Dazu zählt man nicht nur Hotels und Gasthöfe, sondern auch Pensionen und private Vermietung von Zimmer oder Wohnungen. Die Anmeldung erfolgt durch die Eintragung in das sogenannte Gästeverzeichnis im Betrieb.
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