Was Sie über einen Kostenvoranschlag wissen sollten!
Wenn Sie als Konsument die Absicht haben eine bestimmte Ware zu kaufen, ist es ratsam, bereits vorher Preisvergleiche anzustellen. Die Preise der Waren können Ihnen meist gleich verbindlich genannt werden.
Beispiel: Herr Müller hat die Absicht sich eine neue Einbauküche anfertigen und montieren zu lassen. Da er wissen möchte, was er dafür zu bezahlen hat, erkundigt sich Herr Müller bei seinem Tischler nach dem Preis für die geplante neue Einbauküche. Der genannte Preis erscheint ihm angemessen und er erteilt daher dem Tischler den Auftrag. Die Freude über die neue Einbauküche ist allerdings schnell verflogen, als Herr Müller die Rechnung erhält. Der auf der Rechnung geforderte Geldbetrag ist nämlich wesentlich höher als der mündlich vereinbarte Preis.
Ist der Warenkauf mit Arbeitsleistungen verbunden (z.B. Kauf und Montage einer Einbauküche) oder gibt man nur die Handwerkerleistung allein in Auftrag (z.B. Reparatur einer Waschmaschine), sollten Sie bereits vor Auftragserteilung vom Unternehmer einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen, damit Sie wissen, wieviel Sie später zu bezahlen haben. Geben Sie sich nicht mit der mündlichen Nennung eines Preises zufrieden, da Sie im Streitfall in der Regel diese Aussage des Unternehmers nicht beweisen können. Im Hinblick auf das günstigste Angebot ist es auch ratsam, von mehreren Firmen Kostenvoranschläge einholen.
Muss ich für den Kostenvoranschlag bezahlen?
Grundsätzlich bestimmt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), daß Sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlages nur dann zu zahlen haben, wenn Sie vom Unternehmer vorher ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn das Erstellen des Kostenvoranschlages mit umfangreichen Arbeiten des Unternehmers verbunden war. So ein Hinweis kann auch in den vom Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Sie sollten sich daher diese Vertragsbedingungen sorgfältig durchlesen, um nicht nachher Überraschungen der unangenehmen Art zu erleben.
Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?
Auch auf die Frage, ob Sie sich auf die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages verlassen können, gibt Ihnen das Konsumentenschutzgesetz eine eindeutige Auskunft. Demnach gilt ein Kostenvoranschlag immer dann als verbindlich, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt ist.
Der Unternehmer muß sich auch dann an diesen verbindlichen Kostenvoranschlag halten, wenn er sich beispielsweise bei seiner Kalkulation geirrt haben sollte oder unvorhergesehene Kostensteigerungen auftreten sollten.
Vorsicht! Achten Sie bei einem Kostenvoranschlag darauf, daß keine Änderungswünsche oder Zusatzaufträge Ihrerseits notwendig werden. Dies würde dazu führen, daß der Unternehmer nicht mehr an den ursprünglichen Kostenvoranschlag gebunden ist und sich der Auftrag entsprechend verteuert. Der Kostenvoranschlag sollte also bereits alle erforderlichen Nebenarbeiten enthalten.
Übrigens: Auch beim unverbindlichen Kostenvoranschlag können Sie ein gewisses Vertrauen in seine Richtigkeit haben. Eine beträchtliche und unvermeidliche Überschreitung des Kostenvoranschlages hat Ihnen der Unternehmer sofort mitzuteilen. Die Überschreitung des Kostenvoranschlages um mehr als 15% der Auftragssumme ist jedenfalls beträchtlich. In diesem Fall haben Sie ein Wahlrecht: Entweder Sie stimmen den Mehrkosten zu oder Sie verlangen die Vertragsauflösung. Die Arbeit ist dann abzubrechen und die bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen.
Erfolgt diese Mitteilung zu spät (z.B. erst im Rahmen der Rechnung) oder gar nicht, verliert der Unternehmer seinen Anspruch wegen der Mehrarbeiten. Sie haben daher nur das zu zahlen, was der unverbindliche Kostenvoranschlag vorsieht.
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