2018 waren in Österreich 14,4 Prozent der Bevölkerung von Armut gefährdet und lebten mit maximal 1.060 Euro pro Monat inklusive Sozialleistungen an der Armutsgrenze. Das sind in absoluten Zahlen etwa 1,2 Millionen Menschen. Viele davon leben am Existenzminimum, das aktuell mit 909 Euro unterhalb dieser Grenze liegt.

Laut aktueller Umfrage geben 45 Prozent der befragten Österreicher an, dass eine einzelne Person von mindestens 251 Euro pro Monat leben könne, wenn sie für die Wohnung inklusive Betriebskosten nichts bezahlen muss. Nur 9% denken, dass weniger Geld ausreichen würde.

Existenzminimum liegt unterhalb der Armutsgrenze

Laut juristischer Definition umfasst das Existenzminimum einen konkreten Betrag, der trotz Privatinsolvenz und Exekutionsverfahren in der Praxis durch Gläubiger unpfändbar ist. Gemäß österreichischer Rechtsprechung steht dem jeweiligen Schuldner ein monatlicher, unpfändbarer Freibetrag zu. Die explizite Summe ist direkt an das individuelle Nettoeinkommen des Schuldners und dessen eventuelle Unterhaltspflichten gekoppelt. Zusätzlich orientiert sich der Grundbetrag an dem aktuellen Ausgleichszulagenrichtsatz. Der diesbezügliche Richtwert für das Kalenderjahr 2019 ist im Sinne des Pensionanpassungsgesetztes bei einem Betrag von 933,06 € angesiedelt.

Grundsätzlich sind Beihilfen, wie etwa Wohnbei- und Familienbeihilfen sowie das pauschale Kinderbetreuungsgeld, nicht pfändbar. Gleiches gilt für Tagesdiäten. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig an die jährliche Inflationsquote angepasst.

Die Höhe des Existenzminimums

Der individuelle Freibetrag bzw. das Existenzminimum hängt von dem jeweiligen Nettobezug und der Anzahl der persönlichen Unterhaltsverpflichtungen ab. Zusätzlich entscheidet der monatliche Auszahlungsturnus des individuellen Nettoeinkommens über die Höhe des Existenzminimums. Maßgeblich hierbei ist demnach, ob das Einkommen jeweils 12- oder 14- mal pro Jahr ausbezahlt wird. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden 12-mal pro Jahr an die Empfänger überwiesen, während Beschäftigte, die einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis nachgehen, 14 jährliche Einkommensauszahlungen mitsamt Sonderzahlungen erhalten. Derartiges Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld ist im Rahmen von Exekutionsverfahren wie monatliches Einkommen zu behandeln.

Ein Leben am Existenzminimum heißt ein Leben unterhalb der sogenannten "Armutsgefährdungsgrenze" zu führen. Wer im Jahr 2018 als in Österreich lebender Alleinstehender weniger als monatlich 909 € zur Verfügung hatte, lebte demnach am absoluten Existenzminimum. Im Jahr 2019 gilt für einen alleinstehenden Schuldner ohne Unterhaltspflichten ein monatlicher Betrag von 933,06 € als absolutes Existenzminimum.

Der Richtwert für das erhöhte Existenzminimum bzw. der erhöhte allgemeine Grundbetrag für das Jahr 2019 liegt bei 1088 € pro Monat. Zusätzlich gilt 2019 ein Unterhaltsgrundbetrag von monatlich 186 €. Der Höchstbetrag für das Existenzminimum beträgt im Jahre 2019 3720 € je Monat.

Detaillierte Informationen können den offiziellen "Existenzminimum-Tabellen" entnommen werden, die das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über ihre Internetpräsenz bereitstellt.

Informationen zu Unterhalts- und Lohnpfändungen

Bei Unterhalts- und Lohnpfändungen greifen spezifische Regelungen, die in das Berechnungsmodell zur Festsetzung des unpfändbaren Freibetrages einfließen. Prinzipiell gilt die Maxime: je höher das individuelle Nettoeinkommen, desto höher fällt das Existenzminimum aus. Bezieht ein Schuldner monatlich mehrere Einkommen, sind diese zu addieren. Einkommensteile, die als unpfändbar einzustufen sind, fließen nicht in die Berechnung mit ein.

Grundsätzlich steigt das Existenzminimum an, je mehr Unterhaltspflichten der Schuldner befriedigen muss. Der Schuldner muss generell seiner Unterhaltspflicht für alle Kinder nachkommen, die offiziell als " nicht selbsterhaltungspflichtig" zu verstehen sind. Trägt ein Ehepartner weniger als 40 % zu dem monatlichen Haushaltseinkommen bei, kann dieser ebenfalls zu Lasten des " Besserverdieners" Unterhaltsansprüche geltend machen. Unterhaltspflichten, die ursächlich für die Exekutionsverfahren sind, können in der Praxis nicht geltend gemacht werden.

Führen mehrere Gläubiger parallel eine Gehaltspfändung durch, erhält lediglich derjenige Geld, der die Pfändung als erster beantragt hat. Ist diese Pfändung vollständig abgewickelt, darf der nächste Gläubiger seine Forderungen tatsächlich geltend machen. Wird eine Lohnpfändung durchgeführt, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet eine Rangliste über die Pfändungen der einzelnen Gläubiger zu führen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind " Unterhaltsgläubiger". Da diese die Pfändungsgrenze um bis zu 25 % unterschreiten dürfen, fällt ihnen immer ein Anteil der Lohnpfändung zu. Zu diesem Zweck müssen Unterhaltsgläubiger nicht an der ersten Position der Gläubigerliste stehen.

Der unpfändbare Freibetrag wird dem Arbeitnehmer durch den Dienstherrn unmittelbar ausgezahlt. Demgegenüber ist der pfändbare Anteil erst nach Ablauf von 4 Wochen an den Gläubiger auszuzahlen. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, ist die Lohnpfändung exakt nach Ratenfälligkeit durchzuführen.

Vorrangige Zahlungen im Exekutionsverfahren

Laut österreichischem Gesetz sind Alimente im Exekutionsverfahren vorrangig zu entrichten. Wer seine Unterhaltspflicht verletzt, kann demnach bis zu 25 % unterhalb seines festgelegten Existenzminimums gepfändet werden. Polizei- und Verwaltungsstrafen sind ebenfalls vorrangig zu begleichen.

Schwankende Einkünfte gehen mit einer Wirksamkeit des Pfandrechtes einher. Ein Pfandrecht ist grundsätzlich auch dann begründet, wenn das individuelle Arbeitseinkommen zum Zeitpunkt der Exekution den allgemeinen Grundbetrag für das Existenzminimum unterläuft. Eine Erhöhung des Nettoeinkommens im Rahmen einer Beförderung, Versetzung oder dem Eintritt in die Pension löst das sofortige Inkrafttreten des Pfandrechts aus. Das Pfandrecht ist deshalb an das erhöhte Einkommen gebunden.

Das verantwortliche Exekutionsgericht kann das Existenzminimum auf Forderung des Gläubigers herabstufen, sofern der Schuldner, der der Lohnpfändung ausgesetzt ist, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit Trinkgelder erhält. Zusätzlich kann der Gläubiger eine Absenkung des Unterhaltsexistenzminimums erwirken, wenn die Unterhaltsforderungen nicht gänzlich durch die Exekution getilgt werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 05.11.2021, 13:31 Uhr