Am Anfang einer jeden Liebesbeziehung ist alles in Ordnung, über eine Trennung und die damit einhergehenden Themen wird nicht nachgedacht und stets vom optimalen Fall „bis der Tod uns scheidet“ ausgegangen. In vielen Fällen verhält es sich jedoch anderes und die als perfekt geglaubte Beziehung endet in einem Rosenkrieg vor Gericht. Natürlich bietet die Aufteilung des Vermögens eine Menge Streitpunkte. Aus diesem Grund sollten Paare einen Ehevertrag abschließen, der nach der Trennung beziehungsweise Scheidung über die Aufteilung der Güter aus der Ehe festschreibt und regelt.
Der Ehevertrag
Ein Ehevertrag steht nicht, wie es viele denken, für Misstrauen in einer Beziehung, sondern viel mehr für Fairness und Respekt gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner. Im Ehevertrag selbst werden dann hauptsächlich Regelungen zum Zugewinnsausgleich und Versorungsausgleich getroffen sowie die Details, sprich Höhe und Länge, der Unterhaltszahlungen aufgeführt. Auch die Wahl des Güterbestandes sollte Hauptaspekt des Ehevertrag sein. Wird kein gültiger Ehevertrag geschlossen, so findet in Österreich das Ehegüterrecht Anwendung.
Das Ehegüterrecht in Österreich
Nach österreichischem Recht regelt das Ehegüterrecht die vermögensrechtlichen Beziehungen über das gesamte Vermögen des Ehepaares. Erwähnenswert ist außerdem, dass im österreichischem Eherecht der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung gilt. Im Ehevertrag kann jedoch eine Gütergemeinschaft vereinbart beziehungsweise getroffen werden. Die Gütertrennung wird im folgenden Abschnitt erläutert.
Gütertrennung
Die Gütertrennung sieht vor, dass der jeweilige Ehepartner (also Ehegatte oder –gattin) der rechtmäßige Eigentümer seines Vermögens bleibt. Hierzu zählen gleichermaßen das während der Ehe erworben wurde und auch das vor der Ehe angehäufte Vermögen. So ist jeder der Ehegatten für die Verwaltung seiner eigenen Güter und des eigenen Vermögens zuständig. Außerdem muss jeder einzeln für seine eigenen Schulden haften. Falls die Ehe dann aufgelöst werden sollte, so kommt es zu einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen sowie der gesamten ehelichen Ersparnisse. Im nächsten Abschnitt wird dies dem Leser genauer erläutert.
Aufteilung von ehelichen Ersparnissen und Gebrauchsvermögen
Kommt es zur Scheidung, einer Aufhebung oder auch Nichtigerklärung des Eheverhältnisses, so folgt eine Aufteilung der ehelichen Ersparnisse sowie des Gebrauchsvermögens. Das eheliche Grundvermögen umfasst alle beweglichen sowie unbeweglichen Sachen, die während der gesamten Ehe von beiden Ehepartner genutzt wurden. Darunter zählen die Ehewohnung und der dazugehörige Hausrat und das gemeisame Auto der Eheleute. Auch Luxusgüter wie zum Beispiel eine Yacht gehören zum ehelichen Gebrauchsvermögen und werden dementsprechend im Falle einer Scheidung aufgeteilt. Desweiteren zählen Rechte zu dem Gebrauchsvermögen von Eheleuten.
Gemeinsame Ersparnisse
Die ehelichen Ersparnisse sind als Wertanlagen zu verstehen, die von dem Ehepaar in der Zeit der Ehe erworben worden sind und die für eine zukünftige Verwertung, sprich in die Umwandlung von Geld, bestimmt sind. Hier handelt es sich beispielsweise um Sparbücher oder auch Kunstsammlungen. Allerdings ist hier zu erwähnen, dass einige Sachen von der Aufteilung ausgenommen sind. Die von den beiden Eheleute mit in die Ehe eingebrachten Sachen beziehungsweise Güter sowie die durch Tode wegen erworbenen (sprich durch eine Erbschaft erzielte Sachen) und auch die Schenkungen von Dritten an einen der Ehegatten sind vollständig von der Aufteilung ausgenommen.
Gebrauchsvermögen
Auch Schmuck und andere Sachen, die dem persönlichen Gebrauch dienen und solche, die der Ausübung eines Berufes dienen, darunter zählen zum Beispiel Computer oder Werkzeuge, sind ebenfalls von der Aufteilung ausgeschlossen. Desweiteren findet die Aufteilung auf Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht statt. Ledigliche bloße Wertanlagen bei einem Unternehmen sind hiervon nicht betroffen und werden dementsprechend im Falle einer Scheidung aufteilt.
Abschluss eines gültigen Ehevertrages zwischen den Ehepartnern
Sollten die Ehegatten mit der gesetzlichen Regelung des österreichischen Ehegüterrechts nicht einverstanden sein, so ist es möglich durch das Aufsetzen eines individuellen Ehevertrags die Konditionen im Falle einer Scheidung zu regeln. Somit wird der Ehe eine vertragliche Grundlage gegeben, welcher beide Gatten zuzustimmen haben.
Für die Vereinbarungen, die schlussendlich die Aufteilung der Ersparnisse aus der Ehe festschreiben, ist stets die Hinzuziehung eines Notars nötig. Außerdem sind die Vereinbarungen in schriftlicher Form zu machen, mündliche Vereinbarungen sind somit nichtig. Ein Ehevertrag kann zu einem beliebigen Zeitpunkt abgeschlossen werden, mit anderen Worten: vor Schließung der Ehe aber eben auch danach.
Was kann in einem Ehevertrag nach österreichischem Recht nicht geregelt werden?
Nicht rechtskräfitger Bestandteil eines Ehevertrages werden Regelungen, die die aufrechte Ehe betreffen. Auch Bestimmungen zur Obsorge sowie Unterhalt von gemeinsamen Kindern nach einer Scheidung dürfen kein Bestandteil des Ehevertrages formen, da es sich hier um simple Absichtserklärungen handelt. Im Falle einer Scheidung wird von den zuständigen Behörden entschieden, welcher Ehegatte nun das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhält.
Da sich die jeweiligen Lebensumstände, sei es die Berufstätigkeit, die Einkünfte oder der Familienstand, im Laufe der Zeit ändern, sollten Eheverträge auf die sich gebenden Veränderungen stets angepasst und aktualisiert werden. So sind beide Eheleute im Falle einer Scheidung, Aufhebung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe vorbereitet und wissen dank des Ehevertrages genau, was sie erwartet und welche Besitzansprüche geltend gemacht werden können.
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