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Wer früher in Pension geht und dazuverdienen möchte, darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Bei einem Zuverdienst zur Alterspension gibt es keine Einkommensgrenze. Viele vergessen jedoch, dass die anfallenden Steuern auf alle Einkünfte im gesamten Kalenderjahr berechnet werden. Dadurch kommt es häufig zu unterwarteten und hohen Nachforderungen der Lohnsteuer vom Finanzamt.
Derzeit ist ein maximales Jahreseinkommen von 13.308 Euro steuerfrei. Über die Einkommen darüber bezahlt man progressiv die anfallende Einkommensteuer. Vielen Menschen sei das laut Arbeiterkammer jedoch nicht bewusst. Die gesamte Lohnsteuertabelle findet man hier auf Finanz.at.
Die AK fordert daher nun steuerliche Begünstigungen für den Zuverdienst während der Pension. Auch die Bundesregierung arbeitet bereits an einem Modell, das so im Regierungsprogramm verankert wurde. Besonders als Maßnahme gegen den Fachkräftemangel ist es umso wichtiger für ältere ArbeitnehmerInnen mit entsprechender Berufserfahrung das Weiterarbeiten zu attraktivieren.
Pauschale Besteuerung bei Zuverdienst geplant
Wie bereits in den Koalitionsverhandlungen vereinbart wurde, so plant auch die neue Dreier-Koalition eine Entlastung beim Zuverdienst. Eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer ist dabei ebenso geplant, wie eine pauschalierte Besteuerung von 25 Prozent auf das Zuverdiensteinkommen. Umgesetzt werden sollen diese Entlastungen ab 2026.
Das würde bedeuten, dass man bei einem Nebenverdienst von 500 Euro pro Monat nur noch 125 Euro pauschal an Steuern zu bezahlen hätte - 375 Euro würden netto bleiben. Dieses "Arbeiten im Alter"-Modell, wie es im Regierungsprogramm genannt wird, hat im Jahr 2026 einen Rahmen von 300 Millionen Euro, 2027 sind es 470 Millionen Euro.
Für Pensionen gibt es zusätzlich noch bis Ende 2025 eine befristete Sonderregelung: Wer während der Pension dazuverdient, kann von bis zu 112,98 Euro monatlich extra profitieren. Finanz.at hat exklusiv zuerst berichtet. Konkret wird der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, vom Bund übernommen - also bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Das entspricht einer zusätzlichen Entlastung von bis zu 1.355 Euro jährlich, da Sonderzahlungen weiterhin, wie bisher, abgerechnet werden.
Für viele Pensionistinnen und Pensionisten kann sich der Zuverdienst zudem auch lohnen, um die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge von 5,1 auf 6,0 Prozent auszugleichen. Die Netto-Bezüge für PensionistInnen werden dadurch aufgrund höherer Abgaben sinken.
Reform von Zuverdienst für Arbeitslose
Auch für den Zuverdienst während des Bezugs von AMS-Leistungen soll es Neuerungen geben. Derzeit gilt noch ein maximaler Zuverdienst für Arbeitslose und BezieherInnen von Notstandshilfe in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat. Details zum Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit findet man hier auf Finanz.at.
Zukünftig plant die Bundesregierung jedoch eine Reform der Zuverdienstmöglichkeiten für Arbeitssuchende. Im Kapitel "Arbeitsmarkt" heißt es im Regierungsprogramm zum geringfügigen Zuverdienst, dass "bestehender Zuverdienst fortgesetzt werden kann". Das Arbeitslosengeld bemisst sich nur an beendeter Beschäftigung. Eine Neu-Aufnahme geringfügiger Beschäftigung soll befristet auf sechs Monate für Langzeitarbeitslose mit "Ausnahmeregelungen für ältere Langzeitarbeitslose" mögllich sein.

Mehr Informationen: Zuverdienstgrenze
