Mit Jahresbeginn 2025 gelten in Österreich neue Regelungen für das Nebeneinkommen und höhere Zuverdienstgrenzen. Auch der Zuverdienst bei der Familienbeihilfe und Studienbeihilfe ändert sich. Viele PensionistInnen profitieren vom Entfall der Beitragspflicht - das bringt bis zu 1.355 Euro zusätzlich. Finanz.at hat berichtet.
Wer neben der Pension, der Arbeitslosigkeit oder der Karenz dazuverdient, unterliegt dabei bestimmten Steuerfreigrenzen bzw. Maximalbeträge für das Nebeneinkommen. Andernfalls drohen Kürzungen oder die Nachversteuerung des Zuverdienstes.
Sonderregelung für Pensionen
Für Pensionen gibt es heuer und im kommenden Jahr eine befristete Sonderregel: Der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, wird bis zu einem Betrag von 106,28 Euro vom Bund übernommen. Konkret sind das bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Da diese ab 2025 ansteigt, liegt diese Entlastung für Pensionisten ab kommendem Jahr bei 112,98 Euro pro Monat. Finanz.at hat berichtet. Der Dienstnehmeranteil ist demnach nicht vom Entgelt abzuziehen und ebenfalls nicht an die Sozialversicherung abzuführen.
Das entspricht einer zusätzlichen Entlastung von bis zu 1.355 Euro jährlich, da Sonderzahlungen weiterhin, wie bisher, abgerechnet werden.
Eine Übersicht der neuen Zuverdienstgrenzen findet man hier auf Finanz.at. Ab 2025 steigt die generelle Zuverdienstgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) um die Aufwertungszahl von 1,063 gegenüber dem Vorjahr an. Damit liegt die neue Grenze bei 551,10 Euro (518,44 Euro in 2024). Finanz.at hat berichtet.
Während des Bezugs der regulären Alterspension darf man grundsätzlich unbeschränkt dazuverdienen. Das zusätzliche Einkommen muss jedoch versteuert werden. Abweichende Regelungen und Zuverdienstgrenzen gibt es etwa bei der Korridorpension, Frühpension oder bei der Witwenpension.
Für die Frühpension, Korridorpension und die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditäspension gilt grundsätzlich die neue Geringfügigkeitsgrenze als maximaler Zuverdienst.
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
Während man Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf man bis zum maximalen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze des aktuellen Kalenderjahres dazuverdienen. Bleibt man unter dieser Grenze, wird der Bezug nicht gekürzt bzw. er entfällt in diesem Fall nicht. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in 2025 bei 551,10 Euro pro Monat (518,44 Euro für 2024). Details zum Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit findet man hier auf Finanz.at.
Kinderbetreuungsgeld
Wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.100 Euro (seit 2024) überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden. Weitere Informationen zum Zuverdienst bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld findet man hier auf Finanz.at.
Zuverdient für Studienbeihilfe und Familienbeihilfe
Die neue Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe und Studienbeihilfe liegt bei 17.212 Euro brutto pro Jahr. Sie wurde mit Jahresbeginn ebenfalls valorisiert.
Zuvor lag die Grenze noch bei 16.455 Euro und wurde erst im Sommer 2024 rückwirkend auf diesen Betrag angehoben.
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