Wie Finanz.at bereits vor einigen Monaten berichtet hat, fordert die Stadt Wien von vielen Menschen den Wiener Wohnbonus von 200 Euro wieder zurück. Grund dafür ist, dass sich im Nachhinein herausgestellt haben soll, dass er zu unrecht bzw. ohne Anspruch ausgezahlt wurde.
Wie die Kronenzeitung nun berichtet, sei das in einigen Fällen jedoch falsch. So soll der Stadt Wien nun eine Prozesslawine drohen, wie die Krone unter Berufung auf Spitzenjuristen darstellt. Die Stadt habe bei der Ausgestaltung des Bonus geschlampt, heißt es in dem Bericht.
Falsche Berechnung bei 24-Stunden-Pflege
Vielen Wienerinnen und Wienern, die zuhause von 24-Stunden-Pflegekräften betreut werden, sei der 200-Euro-Wohnbonus nicht gewährt worden. Grund dafür soll die Berechnung der Einkommensgrenzen und Haushaltsgrößen sein.
Die Unterscheidung der Einkommen nach Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten würde in diesen Fällen falsch berechnet werden. So sollen etwa in vielen Fällen die Pflegekraft und gepflegte Person als Einpersonenhaushalt bewertet worden sein. Zwar dürfen PflegerInnen bei den zu pflegenden Personen auch nicht ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben, die Betroffenen seien jedoch zu Kost und Logis verpflichtet.
Das Einkommen durfte für einen Anspruch auf den Wiener Wohnbonus bei Einpersonenhaushalten 40.000 Euro brutto pro Jahr und bei Mehrpersonenhaushalte 100.000 Euro nicht überschreiten.
Droht nun eine Prozesslawine?
Die Stadt Wien sieht die Sache anders. Man bekräftigt, dass der Bonus im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausgezahlt worden sei und somit kein Rechtsanspruch auf dessen Gewährung vorliegen. Die von der Krone befragten Juristen sind anderer Ansicht. Da der Wohnbonus nicht per Bescheid ausgezahlt wurde, müsse man das Geld beim Bezirksgericht einklagen, wenn er zu unrecht nicht gewährt wurde. Sobald eine Person diesen Prozess durchläuft, könnten weitere Folgen und eine Prozesslawine starten.
Generell sei man seitens Behörden an die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Förderwerber*innen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen gebunden. Darauf weist auch das Förderhandbuch der Stadt Wien hin. Der Gleichheitsgrundsatz sei laut Juristen einzuhalten. Ob bei derartigen Fällen nun von einer Rückforderung abgesehen wird, ist noch nicht bekannt.
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