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Wichtig: Arbeitnehmer, die aufgrund der Coronakrise in Kurzarbeit gemeldet sind, haben einen Anspruch auf das 13. und 14. Gehalt berechnet an dem vor der Kurzarbeit bezogenen Entgelt. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass das Weihnachts- und Urlaubsgeld in voller Höhe an Arbeitnehmer ausbezahlt werden kann.

Weihnachtsgeld Österreich: Berechnen Sie die Höhe Ihres Weihnachtsgelds!

Weihnachtsgeld-Rechner

Um das Weihnachtsgeld ranken sich zahlreiche Mythen und Halbwahrheiten was die Höhe der Prämie oder die Pflicht eines Arbeitgebers, seinen Angestellten diese Prämie auszuzahlen angeht. Unser Ratgeber fasst die wichtigsten Informationen zur Weihnachtsprämie für Sie zusammen und gibt eine Orientierung, wie hoch die Weihnachtsprämie wohl ausfällt und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.

Höhe der Weihnachtsprämie (Weihnachtsremuneration)

Unser Weihnachtsgeld Rechner hilft Ihnen dabei, die Höhe Ihrer Weihnachtsprämie auszurechnen. Denn will man das Weihnachtsgeld berechnen, muss man einige Faktoren beachten. Die Höhe der Zahlung lässt sich nämlich nur schwer pauschalisieren.

Auch hier spielt der jeweilige Kollektivvertrag, der für die Branche des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, wieder eine große Rolle. Im Kollektivvertrag ist genau festgelegt, wie hoch die Weihnachtsprämie mindestens sein muss. Der Arbeitgeber darf natürlich auch mehr auszahlen, aber die Zahl im Kollektivvertrag legt die Mindestzahlung fest. In den meisten Fällen liegt die Weihnachtsprämie dann bei etwa einem Monatsgehalt. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen, bei denen die Prämie auch wesentlich darunter liegt.

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Kollektivvertrag

Ein weiterer Verrechnungsfaktor, der ebenfalls im Kollektivvertrag festgelegt ist, ist die Verrechnung von Überstunden. Nur wenn solch eine Verrechnung explizit im Kollektivvertrag festgelegt wurde, müssen die Überstunden mit den Prämien verrechnet werden.

Einige Kollektivverträge legen dann beispielsweise fest, dass regelmäßig erbrachte Überstunden entweder in der Urlaubs- oder der Weihnachtsprämie mit einem bestimmten Betrag verrechnet werden müssen. Ist die Verrechnung aber nicht im Kollektivvertrag vermerkt, müssen auch keine weiteren Prämien gezahlt werden. Natürlich können aber auch hier wieder andere Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden.

Jahressechstel und Kontrollsechstel

Sonderzahlungen - also das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - werden anhand des Jahressechstels berechnet. Das Jahressechstel bezeichnet das Durchschnittgehalt in den Monaten vor der Auszahlung der Sonderzahlung.

Kurzarbeit und Weihnachtsgeld

Seit Januar 2020 wird ein Kontrollsechstel eingezogen, das dafür sorgt, dass bei geringerem Gehalt zum Jahresende nicht zu viel Weihnachtsgeld berechnet wird. In diesem Fall könnte es zu einer Nachversteuerung kommen. Das könnte etwa durch Pflegekarenz, Arbeitslosigkeit oder auch Kurzarbeit eintreten.

Das Weihnachtsgeld wird mit sechs Prozent Lohnsteuer besteuert. Übersteigt es jedoch das Durchschnittsgehalt, so müsste der zu viel berechnete Anteil mit 20 bis 50 Prozent Lohnsteuer - je nach Höhe, siehe Lohnsteuertabelle - nachträglich besteuert werden.

Um dem vorzubeugen, wird im Falle von Kurzarbeit für das Jahr 2020 und 2021 vom Finanzamt ein pauschaler Zuschlag von 15 Prozent auf das Jahressechstel berechnet.

Muss eine Weihnachtsprämie ausgezahlt werden?

Solange keine vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zur Auszahlung von Weihnachtsgeld besteht, muss das Unternehmen auch keine Prämie zu Weihnachten auszahlen. Dabei geht es aber nicht nur um den Arbeitsvertrag an sich, den der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen abgeschlossen hat, sondern auch um Kollektivverträge.

Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen einer Vertretung der Arbeitnehmer und einer Vertretung der Arbeitgeber geschlossen werden. An diese Vereinbarung muss sich dann gehalten werden. So legen Kollektivverträge beispielsweise den Mindestlohn oder Kündigungsfristen fest.

Die Kollektivverträge sind dabei aber nicht für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesamten Land gültig, sondern werden meistens für eine bestimmte Gruppe an Beteiligten abgeschlossen, zum Beispiel für einen bestimmten Industriesektor. Damit ist festgelegt, dass beispielsweise ein Facharbeiter in der Stahlindustrie im gesamten Land einen gewissen Lohn erwarten darf oder eben auch Sonderzahlungen wie eine gewisse Weihnachtsprämie bekommt.

In den meisten Kollektivverträgen sind auch Sonderzahlungen wie eine Weihnachtsprämie festgelegt, es gibt aber dennoch Ausnahmen, die in diesem Bereich keine Vorschriften machen. Dann liegt die Entscheidung also beim Arbeitgeber, ob er eine Prämie zu Weihnachten auszahlt oder nicht. Die Weihnachtsprämie kann dann beispielsweise in den Arbeitsvertrag verankert werden, muss sie aber nicht.

Ein Arbeitgeber kann die Prämie dann weglassen, denn rein gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf Sonderzahlungen wie eine Weihnachtsprämie. Trotzdem kann der Arbeitgeber aber natürlich auch nach eigenem Ermessen Prämien ausschütten, wenn er zum Beispiel besonders zufrieden mit der Leistung seiner Angestellten ist oder das Unternehmen besonders viel Geld eingenommen hat.

Sonderfälle der Auszahlung

Es gibt natürlich auch einige Sonderfälle was die Auszahlung einer Weihnachtsprämie betrifft. Was beispielsweise, wenn ein Angestellter entlassen wurde oder nicht das gesamte Jahr im Betrieb gearbeitet hat?

Für eine nicht ganzjährige Beschäftigung im Betrieb gibt es meistens im Arbeitsvertrag eine Regelung, die die Weihnachtsprämie dann anteilsmäßig auszahlt. Wenn ein Angestellter also nur 6 Monate pro Jahr im Betrieb arbeitet, erhält er dann in der Regel auch nur 50% der Weihnachtsprämie. Angestellte, die beispielsweise durch saisonale Arbeit in der Ski- oder Touristikbranche ihren Zweitjob nur für einige Monate im Jahr ausüben, sollten die Höhe dieses Anteils mit ihrem Arbeiter klären.

Bei Karenzurlaub oder Zivildienst besteht weder gesetzlich noch nach den Kollektivverträgen ein Anspruch auf eine Weihnachtsprämie. Auch hier kann der Arbeitgeber aber auch nach eigenem Ermessen Geld ausschütten.

Der Anspruch auf die Weihnachtsprämie bei Entlassung ist meist in den Kollektivverträgen geregelt. Wenn eine gerechtfertigte Entlassung erfolgt ist, der Arbeitnehmer also "gefeuert" wurde weil er zum Beispiel wichtige Regeln des Betriebs verletzt hat, dann hat er keinen Anspruch auf Sonderzahlungen wie beispielsweise die Weihnachtsprämie. Im Gegenteil kann der Arbeitgeber sogar Sonderzahlungen zurückfordern, wenn eine vorzeitige Entlassung ausreichend begründet ist.

Bei einer normalen Kündigung seitens des Arbeitgebers, zum Beispiel wenn Stellen wegen Geldmangels gestrichen werden müssen, hat der Arbeitnehmer allerdings Anspruch auf seine Sonderzahlungen wie eine Urlaubs- oder Weihnachtsprämie. Die müssen dann trotz beendetem Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden, auch das ist in den Kollektivverträgen festgelegt.

Wann muss die Weihnachtsprämie ausgezahlt werden?

Auch der Zeitpunkt der Auszahlungen ist genau in den Kollektivverträgen der jeweiligen Branche festgelegt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet diese Zahlungen zu leisten. Bei der Weihnachtsprämie liegt der Zeitraum für die Auszahlung meist zwischen November und Dezember. Durch diese zeitliche Festlegung sollen ausreichende Rücklagen für die Weihnachtsprämie garantiert werden und die Zahlungen können zudem nicht aufgeschoben werden.

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Häufige Fragen und Antworten

Wie wird das Weihnachtsgeld berechnet?

Das Weihnachtsgeld beziehungsweise das 14. Gehalt gilt als Sonderzahlung und wird ähnlich dem normalen Monatsgehalt errechnet, wobei jedoch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bei 17,12 Prozent liegt. Damit ist der Betrag des Weihnachtsgelds in der Regel minimal höher, als das Monatsgehalt.

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld steht als Sonderzahlung rein rechtlich jedem Arbeitnehmer in Österreich zu.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 20.06.2022, 09:25 Uhr