Viele Menschen in Österreich können noch von diversen Rückzahlungen unzulässiger Gebühren oder Preiserhöhungen profitieren. Bereits in den vergangenen Monaten haben viele Kundinnen und Kunden teilweise hunderte Euro von Stromanbietern, Banken oder Streaming-Services zurückgezahlt bekommen.
So mussten neben der Wien Energie, Salzburg AG oder der EVN auch Anbieter, wie Amazon und Netflix, bereits Beträge zurückbezahlen, weil die Preiserhöhungen als "unrechtmäßig" eingestuft wurden.
Eine Übersicht der Rückzahlungen, die man 2024 noch erhalten oder beantragen kann, findet man hier auf Finanz.at.
Hunderte Euro an Bankgebühren und -Provisionen
Wie kürzlich bekannt wurde, konnte zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der Unicredit Bank Austria AG eine Einigung zur Rückzahlung von Bankgebühren getroffen werden. Kundinnen und Kunden der Bank Austria, die vor dem Jahr 2018 ein Fonds-Produkt vermittelt bekommen haben, können Bestandsprovisionen zurückgezahlt bekommen. Grund dafür ist, dass diese Provisionen nicht zum Ende des Jahres 2017 offengelegt wurden. Die Höhe der Provisionen liegt in der Regel bei bis zu einem Prozent pro Veranlagungsjahr. Es kann sich je nach Summe der Veranlagung also um viel Geld für die KundInnen handeln. Laut VKI sind hunderte bis ein paar Tausend Euro möglich.
Um das Geld zurückverlangen zu können, ist eine Anmeldung bei der VKI-Sammelklage notwendig. Eine Anmeldung zur Sammelaktion ist noch bis 10. Januar 2025 online auf der Webseite des VKI möglich.
Neue Rückzahlung von unzulässigen Erhöhungen der Strompreise
Bereits seit einigen Monaten müssen viele Stromanbieter immer wieder Geld an Kundinnen und Kunden in ganz Österreich zurückbezahlen. Die Grundlage dafür schafften Gerichtsurteile zu unrechtmäßigen Preiserhöhungen in den Vorjahren. Der VKI und VSV hatten dazu Sammelklagen angestrebt. Betroffen waren unter anderem die Tiroler Tiwag, die Salzburg AG, Wien Enerige und EVN.
Nun könnte bald eine neuerliche Rückzahlung der EVN folgen. Wie der VKI im November bekanntgab, wurde im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage wegen zwei unzulässiger Klauseln in den AGBs betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen eingereicht. Betroffen sind Preiserhöhungen ab September 2022. Nun ist das Oberlandesgericht am Zug. "Sofern die Entscheidung des OLG Wien rechtskräftig werden sollte oder der OGH diese bestätigt, stehen betroffenen Verbraucher:innen nach Auffassung des VKI Rückzahlungsansprüche für die aufgrund der unzulässigen Preiserhöhung gezahlten Mehrbeträge gegen die EVN zu", berichtet der VKI.
Auch der VSV strebt eine Sammelklage an. Eine Anmeldung gegen die unzulässigen Preiserhöhungen von Stromanbietern ist online möglich.
Rückzahlung von Netzzutrittsentgelt bei PV-Anlage
Laut einem kürzlichen OGH-Urteil, erhalten viele Haushalte in Österreich noch Geld aufgrund falsch verrechnetem Netzzutrittsentgelt retour. Entscheidend für die Höhe der Rückzahlung ist die Bezugsleistung am Anschlusspunkt. "Der Rückzahlbetrag ergibt sich aus der Bezugsleistung multipliziert mit dem gesetzlichen Netzzutrittsentgelt. Das pauschalierte Entgelt beträgt je nach Anlage zwischen 10 und 70 € pro kW", berichtet der Bundesverband Photovoltaic Austria auf seiner Website unter pvaustria.at. Bei den zehntausenden betroffenen Privathaushalten wird die Rückerstattung bei 20 bis 100 Euro liegen, wie der ORF berichtet.
Rückzahlung von Servicepauschalen
Aufgrund eines OGH-Entscheids sollen sich Kundinnen und Kunden von Mobilfunkanbietern in Österreich noch bis zu 455 Euro an unrechtmäßig berechneter Servicepauschalen zurückholen können - das berichten mehrere Anwälte und der VKI. Konkret soll die Servicepauschale, die praktisch alle Mobilfunker in ihren Tarifen seit 2011 verrechnet haben, unzulässig gewesen sein. In neuen Verträgen findet man die Servicepauschale mittlerweile kaum mehr. Viele Anbieter stellen derzeit auch ältere Verträge um, sodass dort keine derartige Position mehr auf den Abrechnungen aufscheint.
Laut Rechtsanwalt Matthias Strohmayer habe man mit Stand von Dezember 2024 bereits "in über 800 Verfahren die Servicepauschale für unsere Kunden zurückgeholt". Er bietet auf der Webseite servicepauschale.at eine Möglichkeit zur Prüfung dieser Ansprüche an.
Mieterhöhung und Betriebskosten zurück
Wie Finanz.at berichtet hat, konnte die Arbeiterkammer eine Einigung über die Rückzahlung unzulässiger Mieterhöhungen erzielen. Betroffen sind in diesem Fall knapp 500 Wohneinheiten in Salzburg, Wien und Graz. Sofern die WohnungsmieterInnen Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, ihren Mietvertrag mit der Estrella abgeschlossen haben und zudem dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, besteht ein Rückzahlungsanspruch.
Die AK ruft nun dazu auf, dass sich Mieterinnen und Mieter melden, wenn sie den Verdacht auf zu hohe Betriebskostenabrechnungen haben. So könnten diese überprüft werden.
Ein weiterer Erfolg wurde vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) wegen unzulässiger Mietzinsklauseln erzielt. Festgestellt wurde, dass die Vertragsbestimmungen, wonach sich die jährliche Mietzinsanpassung am Baukostenindex orientiert, nicht zulässig sind. Eine Rückzahlung der zu Unrecht verlangten Mieterhöhung wird seitens AK nun eingefordert. Diese Berechnungsgrundlage sei "sachlich nicht gerechtfertigt und unzulässig", wie die Arbeiterkammer mitteilt. Immerhin sei dadurch "eine Mietsteigerung von 14 Prozent" seit 2022 - konkret bis zu 209 Euro monatlich - entstanden, berichtet die AK Wien. Auch die Betriebskosten seien in diesen Fällen "unklar formuliert und somit rechtswidrig".
Kreditgebühren "unzulässig"
Wie Finanz.at bereits berichtet hat, können laut Europäischem Konsumentenschutzverein (EKV) KreditnehmerInnen in Österreich auf Grundlage eines kürzlichen OGH-Urteils unrechtmäßig eingehobenen Kreditgebühren zurückholen können. Das berichtet unter anderem der Grazer Rechtsanwalts Andreas Kaufmann.
Ein Anspruch auf die Erstattung dieser Beträge soll bis zu 30 Jahre rückwirkend möglich sein. Laut Webseite des EKV unter ekv-europa.com kann auch für bereits getilgte Kredite Anspruch angemeldet werden. Aufgrund der Höhe der Kreditgebühren könne man von mehreren Tausend Euro profitieren. Sind im Kreditvertrag etwa Positionen wie "Überweisungsspesen" oder "Erhebungsspesen" angeführt, soll laut Kaufmann ein Anspruch auf diese Rückerstattung bestehen. Auf der Website des Konsumentenschutzvereins kann eine unverbindliche Prüfung der Verträge erfolgen.
Steuern zurückholen
Mit dem Steuerausgleich kann nur noch bis Jahresende die zu viel bezahlte Lohnsteuer des Jahres 2019 zurückgeholt werden. Die Frist für den Antrag endet am 31. Dezember 2024. Wer etwa die antragslose Veranlagung für dieses Jahr bekommen hat, kann mit einem neuen, eigenen Antrag möglicherweise mehr Geld zurückbekommen. Finanz.at hat berichtet.
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