Steuerfreie Zuschläge: Erhöhung und neue Pauschalen ab 2024

Bereits vor wenigen Wochen wurden neue Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von ArbeitnehmerInnen präsentiert. Nun sollen sie beschlossen und ab 2024 umgesetzt werden. Auch Boni für ältere ArbeitnehmerInnen und neue, steuerfreie Pauschalen sind inkludiert. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

11.11.2023, 08:00 Uhr von
Euro
Bildquelle: Finanz.at / Euro
Neues Netto-Gehalt ab 2025 berechnen!

Wie bereits im Rahmen der Abschaffung der kalten Progression für 2024 angekündigt, sollen nun neue Regelungen für ArbeitnehmerInnen umgesetzt werden. Darin enthalten ist unter anderem eine Erhöhung der steuerfreien Zuschläge und Boni für ältere ArbeitnehmerInnen.

Information
Das neue Gehalt nach Abschaffung der kalten Progression und Steuersenkung findet kann man mit dem Brutto-Netto-Rechner auf Finanz.at berechnen.

Freibeträge und Zuschläge werden erhöht

Die Freibeträge für Überstunden werden auf 120 Euro erhöht. Aktuell sind höchstens zehn Überstundenzuschläge mit 50 Prozent - maximal jedoch 86 Euro steuerfrei. Diese werden vom Überstundengrundlohn berechnet. Zusätzlich werden bis Ende 2025 weitere acht Überstunden pro Monat mit bis zu 200 Euro steuerfrei abgegolten. Finanz.at hat berichtet.

Auch der monatliche Freibetrag für Zuschläge an Sonn- und Feiertage, bei Nacharbeit, sowie die Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulage (SEG) wird auf 400 Euro erhöht. Aktuell liegen die Überstundenzuschläge hier bei insgesamt bis 360 Euro steuerfrei pro Monat.

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Neue Pauschale bis 3.000 Euro

Ebenfalls steuer- und abgabenfrei wird ab 2024 auch die neue Freiwilligenpauschale von bis zu 3.000 Euro, von der ehrenamtliche HelferInnen gemeinnütziger Vereine profitieren sollen. Beschlossen werden sollen diese Maßnahmen noch vor Jahresende. Sie werden im November dem Nationalrat vorgelegt.

Die steuerfreie und abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro, die freiwillig seit 2022 an alle ArbeitnehmerInnen ausgezahlt werden kann, läuft hingegen mit Jahresende 2023 aus.

Schadenersatz für Teilzeitbeschäftigte

Arbeitgeber müssen Angestellte in Teilzeit ab 2024 verpflichtend über eine freie Vollzeitstelle informieren. Das soll es ermöglichen, dass sich Teilzeitbeschäftigte auf diese Vollzeitstelle auch tatsächlich bewerben können. Bleibt diese Information trotz Rechtsanspruch aus, kann ein Schadenersatz von 100 Euro pauschal beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Beitragsbonus und Entfall der Versicherungsbeiträge

Um das Arbeiten im Alter zu attraktivieren, soll ein erhöhter Beitragsbonus für Menschen, die über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeiten statt die Pension anzutreten gelten. Dieser wird von derzeit 4,2 Prozent auf auf 5,1 Prozent ab 2024 erhöht und soll ein höheres Lebenspensionseinkommen bringen. Am Beispiel einer Monatspension von 2.200 Euro sollen das bei dreijährigem Weiterarbeiten etwa 20.000 Euro sein.

Für diese ArbeitnehmerInnen wird auch ein Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von bisher 10,25 Prozent umgesetzt, wenn man weniger als die doppelten Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Jährlich wären das etwa 1.200 Euro an Pensionsversicherungsbeiträgen.

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Mehr Informationen: Überstunden

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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