Tipp: Die neue Steuer-App holt in wenigen Minuten durchschnittlich über 1.000 Euro vom Finanzamt zurück. Jetzt App herunterladen!
Die Arbeitnehmerveranlagung kann vom Finanzamt erst bearbeitet und durchgeführt werden, wenn auch der bzw. die Jahreslohnzettel für das betroffene Jahr beim Finanzamt eingelangt sind. Diese müssen vom Arbeitgeber und den auszahlenden Stellen, wie etwa der PVA oder dem AMS, bis spätestens Ende Februar des Folgejahres übermittelt werden. Heuer wäre das also der 28. Februar 2025. Eine Einreichung ist bereits zuvor möglich. Dabei dürfte die durchschnittliche Rückerstattung aufgrund höherer Absetzbeträge heuer abermals ansteigen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in ihrem FinanzOnline-Konto (FON) einsehen, ob diese Unterlagen bereits in den elektronischen Steuerakt eingespielt wurden. So wird überprüft, ob die Durchführung des Lohnsteuerausgleichs bereits erfolgen kann.
Grundsätzlich hat das Finanzamt bis zu sechs Monate Zeit, um den Antrag zu bearbeiten und einen Bescheid über das Ergebnis der Arbeitnehmerveranlagung an die AntragstellerInnen zu übermitteln. Kommt es zu einer Gutschrift, kann diese nach Bescheidzustellung überwiesen bzw. ausgezahlt werden.
Im Falle von Ergänzungsansuchen - also Nachfragen oder -Forderungen des BMF zum Steuerausgleich - so kann die Bearbeitungsdauer länger ausfallen. In der Regel erfolgt die Bearbeitung und Auszahlung durch das BMF jedoch binnen weniger Wochen.
Das bedeutet, dass eine Auszahlung für die Gutschrift für das Jahr 2024 wohl spätestens im September 2025 erfolgen sollte, sofern die maximale Bearbeitungsdauer benötigt und keine Ergänzungsansuchen gestellt werden. In der Regel erfolgt die Bescheidzustellung jedoch innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Antragstellung. Die Auszahlung erfolgt wiederum innerhalb der nächsten drei Wochen nach Ausstellung des Bescheids.
Mit der neuen Steuer-App kann man in wenigen Minuten den Steuerausgleich einreichen und sich die Gutschrift vom Finanzamt zurückholen. Durchschnittlich sind über 1.000 Euro möglich. Jetzt App herunterladen und starten!
500 Euro höhere Gutschrift
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, die ab 01. Juli 2025 automatisch für alle Personen erfolgt, die keinen eigenen Steuerausgleich durchgeführt haben, erfolgt die Rückerstattung der Steuergutschrift binnen 11 Tagen, wie das BMF selbst bekanntgibt. Dabei kommt es jedoch durchschnittlich zu deutlich geringeren Gutschriften als bei selbst durchgeführten Veranlagungen. Ein Unterschied von bis zu 500 Euro ist möglich, wie Finanz.at exklusiv zuerst berichtet hat. Jährlich betrifft das immerhin rund 1,7 Millionen ArbeitnehmerInnen.
Der Steuerausgleich für das Jahr 2024 kann bereits jetzt eingereicht werden, auch wenn der Jahreslohnzettel noch nicht an das Finanzamt übermittelt wurde. Die Bearbeitung durch die Behörden kann jedoch erst erfolgen, wenn alle Unterlagen und Daten des zu veranlagenden Jahres vorhanden sind. Der Lohnsteuerausgleich kann auch heuer wieder mit der neuer Steuer-App innerhalb weniger Minuten direkt vom Smartphone eingereicht werden.
Pflichtveranlagung bis April bzw. Juni 2025
Wer unter die Pflichtveranlagung fällt, muss heuer bis spätestens 30. April 2025 seine Arbeitnehmerveranlagung in Papierform mittels Formular L1 oder bis 30. Juni 2025 in elektronischer Form via FinanzOnline oder Steuer-App an das Finanzamt übermitteln. Alle Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung findet man hier auf Finanz.at.
Neuheiten beim Lohnsteuerausgleich
Ab Januar 2025 gelten einige neue Regelungen beim Lohnsteuerausgleich, die bei der Veranlagung für das Jahr 2024 geltend gemacht werden können:
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren bis zu 700 Euro jährlich.
- Kindermehrbetrag : Der Kindermehrbetrag wird pro Kind auf 700 Euro erhöht.
- Mehrkindzuschlag : Der Mehrkindzuschlag steigt auf 23,30 Euro pro Kind.
- Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag steigen auf mindestens 572 Euro.
- Verkehrsabsetzbetrag : Auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steigt für das Jahr 2024 und kann beim Lohnsteuer ausgleich geltend gemacht werden.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich