Der Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 ist seit spätestens Anfang März möglich. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Jahreslohnzettel der Arbeitgeber, PVA und Co. beim Finanzamt vorliegen. Viele ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen haben ihren Steuerausgleich bereits durchgeführt und sogar vielfach schon ausgezahlt bekommen. Durchschnittlich sollen heuer über 1.000 Euro als Steuergutschrift möglich sein.
Für viele Beschäftigte in Österreich endet nun mit 30. April 2024 eine erste, wichtige Frist für die Durchführung des Steuerausgleichs.
Grundsätzlich ist die Veranlagung freiwillig durchführbar. Ab Juli wird letztlich ohnehin die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt selbst erstellt. Doch wer in die Pflichtveranlagung fällt - also zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist - muss sich dabei an bestimmte Fristen halten.
Wird der Steuerausgleich bei Pflichtveranlagung mittels Formular L1 in Papierform erledigt, so hat man dafür bis spätestens 30. April des Folgejahres Zeit. Bei Übermittlung via FinanzOnline, der digitalen Finanzverwaltung des BMF, gilt die Frist bis 30. Juni.
Für wen die Pflichtveranlagung gilt
Die Pflichtveranlagung tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:
- Zwei oder mehrere aufrechte Dienstverhältnisse parallel.
- Bezug von Einkünften aus nicht selbstständig er Arbeit über der Freigrenze von 730 Euro ohne Lohnsteuer abzug (z.B. Grenzgänger , ausländische Pension sbezüge).
- Berechnung einer zu hohen Pendlerpauschale oder eines zu hohen Pendlereuro in der Personalverrechnung.
- Bezug des Familienbonus Plus bei der monatlichen Lohnverrechnung unrechtmäßig oder in falscher Höhe.
- Unrechtmäßige Auzahlung eines unrechtmäßigen Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung.
- Unrechtmäßige Auszahlung der Home-Office-Pauschale .
- Auszahlung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie über 3.000 Euro.
- Unrechtmäßige Ausgabe eines steuerfreien Tickets für den öffentlichen (Nah-)Verkehr vom Arbeitgeber.
- Auszahlung eines Anti-Teuerungsbonus von 250 Euro bei steuerpflichtigem Jahreseinkommen über 90.000 Euro.
Bis 30. September hat man Zeit, wenn man im Vorjahr zwei oder mehr lohsteuerpflichtige Bezüge erhalten oder den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt bekommen hat, obwohl dafür keine Voraussetzungen gegeben waren. In einigen Fällen kann auch das BMF selbst zur Durchführung der Veranlagung auffordern.
Weitere Details und Tipps zum Lohnsteuerausgleich findet man hier auf Finanz.at.
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Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich