Bis spätestens Ende Februar muss der Jahres Lohnzettel für das Vorjahr beim Finanzamt aufliegen. Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. die PVA oder das Arbeitsmarktservice. Diese Frist ist nun abgelaufen. Daher muss spätestens ab 01. März 2024 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) für alle möglich sein. Was man tun kann, wenn der Jahreslohnzettel fehlt, findet man am Ende dieses Artikels.
Heuer profitieren viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund der erhöhten Beträge und Absetzbarkeiten von deutlich höheren Rückerstattungen. Bei einer selbst-eingereichten Veranlagung für das Jahr 2023 soll es durchschnittlich eine Gutschrift von über 1.000 Euro pro Person geben, wie Finanz.at bereits berichtet hat.
Gründe für die höhere Steuergutschrift sind etwa der Familienbonus oder die erhöhte Pendlerpauschale. Diese Personen profitieren heuer am meisten vom Steuerausgleich. Auch AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen profitieren erstmals von der Valorisierung der Beträge um 5,8 Prozent im Vorjahr.
Tipps zum Steuerausgleich:
- Nachforderung droht: Familienbonus muss extra beantragt werden
- Auszahlung & Fristen: Wann der Steuerausgleich heuer möglich ist
- Aufgepasst: Diese Fehler beim Steuerausgleich können teuer werden
Alle Neuerungen beim Steuerausgleich für 2023
Für die Veranlagung 2023 gibt es heuer einige Neuerungen und erhöhte Beträge:
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus wird pro Kind unter 18 Jahren von bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren von bis zu 650 Euro gilt auch für 2023.
- Kindermehrbetrag : Der Kindermehrbetrag von 550 Euro pro Kind gilt weiterhin.
- Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Januar bis Juni 2023 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro.
- Mehrkindzuschlag: Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).
- Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden je um 5,2 Prozent erhöht.
- Weitere Absetzbeträge: Auch weitere Steuerabsetzbeträge, die der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der Unterhalt sabsetzbetrag, werden für das vergangene Kalenderjahr erhöht und können beim Steuerausgleich beansprucht werden.
Schnellere Durchführung
Im Vorjahr kam es aufgrund eines Datenstaus zu deutlichen Verzögerungen - besonders bei der Übermittlung durch die Pensionsversicherungsanstalt. Dadurch konnte die Veranlagung für hunderttausende SteuerzahlerInnen erst ab Ende März, teilweise auch Anfang April durchgeführt werden. Heuer sind derartige Probleme nicht bekannt, weshalb der Steuerausgleich im Vergleich zum Vorjahr demnach schneller erfolgen sollte.
Alle Details zu den Auszahlungen und Fristen beim Lohnsteuerausgleich findet man hier auf Finanz.at.
Was tun, wenn der Jahreslohnzettel fehlt?
Kommt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bzw. der im Falle einer Insolvenz bestellte, zuständige Masseverwalter der Übermittlungspflicht nicht nach, sollten diese zunächst daran erinnert werden. Wird der Lohnzettel weiterhin nicht eingereicht, muss das Finanzamt darüber schriftlich informiert werden. Die Arbeiterkammer stellt in diesem Fall einen Musterbrief zur Verfügung.
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Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich