Aufgrund der anhaltenden Teuerung in Österreich wurde auch eine erhöhte, steuerfreie Monatspauschale für SportlerInnen und FunktionärInnen in gemeinnützigen Sportvereinen beschlossen. Diese soll die Mehrkosten, die zur An- und Abreise bzw. für Auswärtseinsätze im Rahmen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen, abfedern.
Steuerfreie 180 Euro mehr pro Monat
Laut Bundesfinanzministerium sind derzeit rund 2,1 Millionen Österreicherinnen und Österreicher Mitglieder in gemeinnützigen Sportvereinen. Mehr als eine halbe Million davon engagieren sich in Funktionen oder als SportlerInnen ehrenamtlich. Ihnen steht daher auch eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) zu. Diese beträgt pro Monat derzeit 540 Euro und gilt als steuerfrei. Der Betrag pro Einsatztag liegt für 2022 bei maximal 60 Euro.
Für das Jahr 2023 wurde der Betrag der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung für Amateur- und BreitensportlerInnen, Trainer, Schiedsrichter und andere ehrenamtliche Funktionärinnen und Funktionäre um ein Drittel erhöht und beträgt somit ab Januar 720 Euro. Diese gelten weiterhin als steuerfrei und können monatlich ausbezahlt werden. Der Maximalbetrag pro Einsatztag wird auf 120 Euro verdoppelt.
Details zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung
Konkrete Details zu den Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Vereine und zur steuerlichen Begünstigung für Anspruchsberechtigte wird das BMF nach eigenen Angaben bis Januar 2023 veröffentlichen.
Höhere Beträge sollen Kosten für ehrenamtliche Tätigkeiten abfedern
Grund für die Anhebung der Pauschal-Beträge ist die anhaltend hohe Inflation und die Preissteigerungen. Der neue Betrag von 720 Euro monatlich soll SportlerInnen und Co. als Hilfestellung im gemeinnützigen Vereinssport dienen und zur anfallende Kosten für die An- und Abreise zur Spiel- oder Trainingsstätte oder Auswärtseinsätzen abdecken.
Sofern die Funktion oder Tätigkeit nebenberuflich und im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements für einen gemeinnützigen Verein ausgeübt wird, gilt der Betrag immer als steuer- und abgabenfrei. Somit sind dafür weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
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Werden einem Sportler oder einer Sportlerin, sowie sonstigen FunktionsträgerInnen ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt, so muss der Verein diese in das dafür vorgesehene amtliche Formular eintragen. Dieses ist bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
Mehr Informationen: Pauschale Reiseaufwandsentschädigung