Wie berichtet, werden aufgrund der höheren Geringfügigkeitsgrenze ab Januar auch die Zuverdienstgrenzen für viele Menschen deutlich ansteigen. Das betrifft etwa PensionistInnen, Arbeitslose und BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld.
Für Pensionen gelten heuer und auch im kommenden Jahr 2025 zusätzlich besondere Regeln für den Nebenverdienst: Wer neben der Alterspension dazuverdient, profitiert vom Entfall der Pensionsbeiträge. Konkret sind das ab 2025, wie Finanz.at exklusiv zuerst berichtet hat, insgesamt fast 113 Euro pro Monat bzw. 1.355 Euro pro Jahr zusätzlich.
Entlastung von 113 Euro zusätzlich pro Monat
Der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, wird in Höhe von 10,25 Prozent vom Bund übernommen und entfällt somit für die PensionistInnen. Jedoch gilt diese befristete Sonderregelung nur für die doppelte Höhe der Zuverdienstgrenze (1.036,88 Euro) - das sind für das Jahr 2024 konkret 106,28 Euro monatlich. Dieser Dienstnehmeranteil ist demnach nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an die Sozialversicherung abzuführen.
Diese Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt. Sonderzahlungen werden weiterhin wie bisher abgerechnet.
Da die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Aufwertungszahl ab 2025 ansteigt, liegt der Beitragsteil ab kommendem Jahr bei 112,98 Euro. Das liegt an der erhöhten Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro ab 01. Januar. Diese Regelung gilt nur für die Jahre 2024 und 2025. Eine Übersicht aller neuen Zuverdienstgrenzen für 2025 findet man hier auf Finanz.at.
Ab 01. Januar 2025 steigen die Pensionen um 4,6 Prozent an. Wie hoch die neue Brutto- und Netto-Pension ausfallen wird, kann mit dem neuen Pensionsrechner für 2025 auf Finanz.at berechnet werden.
Zuverdienst während der Pension
Während des Bezugs der regulären Alterspension darf man grundsätzlich unbeschränkt dazuverdienen. Das zusätzliche Einkommen muss jedoch versteuert werden. Abweichende Regelungen und Zuverdienstgrenzen gibt es etwa bei der Korridorpension, Frühpension oder bei der Witwenpension.
Für die Witwen- oder Witwerpension gilt eine Einkommensgrenze von 13.981 Euro pro Jahr, ab der eine Nachversteuerung entfällt. Für die Frühpension, Korridorpension und die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditäspension gilt grundsätzlich die neue Geringfügigkeitsgrenze als maximaler Zuverdienst.
Tabelle: Geringfügigkeitsgrenzen
Jahr | Einkommen pro Arbeitstag | Einkommen pro Monat |
---|---|---|
2025 | - | 551,10 Euro |
2024 | - | 518,44 Euro |
2023 | - | 500,91 Euro |
2022 | - | 485,85 Euro |
2021 | - | 475,86 Euro |
2020 | - | 460,66 Euro |
2019 | - | 446,81 Euro |
2018 | - | 438,05 Euro |
2017 | - | 425,70 Euro |
2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
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