Vor wenigen Tagen wurde die Pensionserhöhung 2024 final vom Nationalrat beschlossen. Ab kommendem Jahr erhalten die meisten PensionistInnen in Österreich um fast zehn Prozent mehr Bruttobezüge. Zusätzlich gibt es eine "Schutzklausel" für NeupensionistInnen, die einen Einkommensverlust verhindern soll. Alle Details dazu findet man jetzt hier auf Finanz.at:
Die Höhe der Bruttopension steigt ab 01. Januar 2024 um 9,7 Prozent für alle PensionistInnen in der gesetzlichen Pensionsversicherung mit aktuellen Bezügen bis maximal 5.850 Euro pro Monat. Wer mehr als 5.850 Euro brutto monatlich erhält, bekommt pauschal 567,45 Euro mehr pro Monat. Davon sind auch sogenannte Sonderpensionen betroffen. Diese Maßnahmen gelten auch BeamtInnen und die Beamtenpension.
Auch die Ausgleichszulage für MindestpensionistInnen wird ab 2024 von 1.110 Euro auf nunmehr 1.217 Euro angehoben.
Gemeinsam mit der Senkung der Lohnsteuer durch die Abschaffung der kalten Progression, der Valorisierung der Absetzbeträge und der Senkung des Steuersatzes der vierten Tarifstufe (40 statt 41 Prozent) ergibt das deutlich mehr Netto-Pension ab 2024. Der Pensionistenabsetzbetrag steigt von 868 auf 954 Euro. Auch der erhöhte Betrag wird um die Inflationshöhe angehoben.
Leistungsbonus verhindert Einkommensverlust
Eine sogenannte Schutzklausel bzw. ein Leistungsbonus wird ab kommendem Jahr ebenfalls eingezogen. Dieser soll sicherstellen, dass die Differnez zwischen der Aufwertung der Pension und gesetzlichen Anpassung ausgeglichen wird. Dadurch wird ein Einkommensverlust aufgrund rückwirkender Aufwertung um einen niedrigeren Wert als die aktuelle Inflation vermieden.
Dieser Einkommensverlust, der rund 100.000 jährlichen NeupensionistInnen mit 2024 gedroht hätte, soll nach Berechnungen der AK rund 1.700 Euro jährlich für die gesamte Pensionsdauer betragen. Der Leistungsbonus liegt bei 6,2 Prozent zusätzlich zur rückwirkenden Aufwertung von 3,5 Prozent (insgesamt 9,7 Prozent). Alle Details zur neuen Schutzklausel für Pensionen ab 2024 findet man hier auf Finanz.at.
Rund 95 Prozent der NeupensionistInnen sollen damit keine Nachteile aufgrund der zwei Jahre rückwirkenden Aufwertung entstehen. Davon umfasst sind etwa Alterspensionen bzw. vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte, sowie Schwerarbeitspensionen, Hinterbliebenenpensionen oder Invaliditätspensionen, Berufsunfährigkeitspensionen und Erwerbsunfähigkeitspensionen.
Für Korridorpensionen gelten unter Umständen Ausnahmen: Wir die Pension im kommenden Jahr aufgrund des Erlöschens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angetreten, steht der Leistunsbonus ebenfalls zu.
Pensionsalter für Frauen steigt an
Das Regelpensionsalter für Frauen steigt ab 01. Januar 2024 schrittweise um ein halbes Jahr jährlich an. Das bedeutet, dass vor 01. Dezember 1963 geborene Frauen mit 60 Jahren und nach 01. Juni 1968 geborene Frauen mit 65 Jahren in Pension gehen können. Bis 2033 soll somit eine Angleichung des Pensionantrittsalters von Frauen an jenes von Männern (65 Jahre) erfolgen.
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Weitere Forderungen - unter anderem von der Arbeiterkammer oder PensionistenvertreterInnen - sind bislang nicht umgesetzt. Darunter fallen etwa eine steuerliche Erleichterung für Zuverdienste während der Pension. Fraglich ist, ob es im kommenden Jahr entsprechende Regelungen geben wird.