Im vergangenen Frühjahr wurde per Post ein Schreiben an alle Haushalte in Österreich übermittelt, das einen Gutschein, sowie die dazugehörigen Informationen und Voraussetzungen enthielt. Konrekt handelte es sich dabei um den Energiekostenausgleich, der mit 150 Euro pro Haushalt gegen die damals steigenden Stromkosten entlasten sollte.
Um den Energiekostengutschein jedoch in Anspruch nehmen zu können, waren bestimmte Voraussetzungen notwendig. Einerseits durfte eine monatliche Einkommengrenze von 5.670 Euro brutto bei Ein-Personen- und dem doppelten Betrag bei Mehr-Personen-Haushalten nicht überschritten werden. Andererseits war es auch notwendig, über einen aufrechten Energieliefervertrag zu verfügen. Das bedeutet, dass ein Stromzähler vorhanden sein muss.
"Verfassungswidrige Ungleichbehandlung" könnte Nachspiel haben
Nun gibt es bereits seit Monaten zahlreiche Beschwerden von KonsumentInnen, die an Arbeiterkammer herangetragen werden. Der Grund dafür ist, dass man keinen Energiekostenausgleich erhalten habe, weil der Haushalt über keinen Stromzähler verfüge. Das ist möglich, wenn die Stromkosten beispielsweise direkt über die Betriebskosten abgerechnet oder via Subzähler ermittelt werden.
Die Arbeiterkammer ist nach Prüfung der Fälle der Ansicht, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliege. Die Voraussetzungen für den Gutschein per Energiekostenausgleichsgesetz 2022 (EKAG 2022) seien verfassungswidrig. Ein Fall einer Konsumentin wird nun bei Gericht verhandelt, wie die Kleine Zeitung berichtet.. Dieses soll nun klären, ob ihr der Energiekostenausgleich von 150 Euro zugestanden wäre oder nicht. Immerhin lebe sie in ihrem Haushalt und bezahle ihren eigenen Strom.
Entscheidung über 150-Euro-Nachzahlung
Sollte das Gericht im Sinne der Konsumentin und der AK entscheiden, würde das eine Nachzahlung der 150 Euro bedeuten. Die Arbeiterkammer hofft dadurch, für alle KonsumentInnen, die aufgrund dieser Regelung keinen Ausgleich erhalten haben, eine Nachzahlung zu erwirken. Eine Entscheidung solle bis Oktober vorliegen.
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