In den vergangenen zwei Jahren wurden MieterInnen in ganz Österreich von teilweise massiven Mieterhöhungen aufgrund der Teuerung besonders stark belastet. Grund dafür sind sogenannte Wertsicherungsklauseln. Sie könnten nun jedoch von Rückerstattungen profitieren.
Der OGH wertet viele Wertsicherungsklauseln, die vielfach auch in Mietverträgen festgeschrieben sind, als unzulässig, was aus Sicht des Verbraucherschutzvereins (VSV) eine Chance zur Anfechtung ergibt. Der OGH stütz sich dabei auf das Konsumentenschutzgesetz. Viele Vermieterinnen und Vermieter rechtfertigen ihre Mieterhöhungen mit der Wertsicherung anhand des Verbraucherpreisindex. Das bedeutet, dass bei steigender Inflation auch die Miete angehoben wird.
Der Verbraucherschutzverein möchte daher mit einer Sammelklage die Rückforderung von Mieterhöhungen durch unzulässige Wertsicherungsklauseln starten. Dabei sollen Mietverträge auf diese Klauseln überprüft und die Beträge bis zu drei Jahre zurückgefordert werden können, wie der VSV berichtet.
Für viele Mieterinnen und Mieter könnte ein Erfolg bei der Klage eine saftige Rückzahlung der Mieterhöhungen der letzten Jahre bedeuten.
So kann man sich zur Sammelklage anmelden
Auf der Website des VSV heißt es, dass man eine Anmeldung zur Sammelklage derzeit nur Mitgliedern anbieten könne. Die Kosten dafür belaufen sich auf 40 Euro pro Jahr für private Haushalte.
Benötigt werden für die Anmeldung lediglich eine Kopie des Mietvertrages, die Schreiben des Vermieters, mit denen Mieterhöhungen auf Grundlage von Wertsicherungsklausel erfolgt sind, eine Vollmacht für den VSV und die Rechtsanwälte, sowie - falls vorhanden - eine Kopie der Polizze der Rechtsschutzversicherung.
Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor, muss überprüft werden, ob diese die Kosten für die Klage übernimmt. Ist dies nicht der Fall, wird ein Prozessfinanzierer gesucht. Die anfallenden Kosten von 90 Euro für die Leistungen der Rechtsanwälte sind dann selbst zu entrichten. Weitere Details findet man hier auf der Webseite des Verbraucherschutzvereins.
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