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Die Arbeitnehmerveranlagung kann nun auch für das Jahr 2019 erstellt und eingereicht werden. Der Lohnsteuerausgleich ist jedoch erst möglich, wenn der Jahreslohnzettel des Dienstgebers beim Finanzamt vorliegt. Dazu haben Arbeitgeber bis Ende Februar 2020 Zeit.
Wird die Arbeitnehmerveranlagung nicht bis Juli manuell beim Finanzamt eingebracht, greift die seit 2017 existierende antragslose Veranlagung. Dazu wird auf Basis der Angaben der letzten Jahre ein automatischer Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt durchgeführt.
Liegt eine Pflichtveranlagung für den betreffenden Arbeitnehmer vor, ist in jedem Fall eine manuelle Arbeitnehmerveranlagung notwendig. Auch jene Arbeitnehmer, die bei denen zwei Dienstverhältnisse parallel aufrecht gewesen sind, Selbstständige oder Freiberufler können die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nicht in Anspruch nehmen.
Online-Einreichung in der Regel deutlich schneller
Die Einreichung des Steuerausgleichs über FinanzOnline kann vom Finanzamt in der Regel schneller verarbeitet werden. Daher sind die Wartezeiten oft kürzer, als bei Veranlagungen über das Papierformular - mit Formular L1 - beim Amt. Sollte kein Zugang zu FinanzOnline bestehen, kann man die notwendigen Formulare auch auf der Website des BMF herunterladen und bereits vor dem Amtsgang ausfüllen.
Via FinanzOnline kann auch berechnet werden, ob sich eine Rückzahlung seitens Finanzamt ergeben wird und wie hoch diese ausfallen könnte.
Familienbonus erstmals möglich
Mit dem neuen Jahr 2020 ist auch erstmals die Beantragung des Familienbonus Plus mittels Formular E30 beim Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2019 möglich. Das betrifft jene Arbeitnehmer, die ihren Familienbonus noch nicht während der Lohnverrechnung direkt beansprucht haben.
Zudem muss für die Kinder, für die der Bonus beantragt wird, mindestens sechs Monate im Jahr 2019 aktiv Familienbeihilfe bezogen worden sein.
Veranlagung bis 2015 rückwirkend möglich
Im Jahr 2020 ist der Lohnsteuerausgleich für die Jahre 2019, 2018, 2017, 2016 und 2015 möglich. Wer also seine Arbeitnehmerveranlagung für 2014 noch nicht erledigt hat, kann dies nicht mehr nachholen.
Aufgrund der automatischen Veranlagung ist jedoch ein Handeln seitens Arbeitnehmer nicht notwendig - sofern man nicht der Pflichtveranlagung unterliegt.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich