Menschen, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit gemeldet waren, erhalten Sonderzahlungen auf Basis des ursprünglichen Gehalts vor der Kurzarbeit. Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird demnach nicht die Nettoersatzrate angewendet, sondern das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Bruttogehalt. Wer in Kurzarbeit gemeldet ist, erhält im Durchschnitt zwischen 80 und 90 Prozent des Regelgehalts.
Kontrollsechstel ändert Steuer auf Weihnachtsgeld bei Kurzarbeit
Grundsätzlich liegt der Steuersatz für Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei sechs statt 20 bis 50 Prozent, wie in der Lohnsteuertabelle je Einkommensstufe angeführt. Zur Berechnung dient das Jahressechstel. Das gibt das Durchschnitts Gehalt in den Monaten vor Auszahlung der Sonderzahlung an. Seit Jahresbeginn gibt es für die Besteuerung des 13. und 14. Gehalts ein sogenanntes Kontrollsechstel.
Dieses Kontrollsechstel dient dazu, dass eine Nachversteuerung des Urlaubsgeldes oder Weihnachtsgeldes möglich ist, wenn der Arbeitnehmer kein gleichbleibendes Gehalt bezogen hat - etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit, Pflege- oder Bildungskarenz, Krankengeldbezug oder Kurzarbeit.
Dabei droht Arbeitnehmern eine höhere Steuer auf Sonderzahlungen, falls sie seit März oder jedenfalls innerhalb des Kalenderjahres in Kurzarbeit gemeldet waren. Auch die Arbeiterkammer warnt: "Problem mit der Besteuerung der Sonderzahlungen haben aber seit heuer alle, deren Einkommen im Laufe des Jahres stark sinkt". Somit müssen alle Teile der Sonderzahlung, die das Durchschnittsgehalt übersteigen, am Jahresende mit nachversteuert werden.
15 Prozent Pauschal-Zuschlag auf Jahressechstel
Wie das Finanzministerium auf Anfrage von Finanz.at exklusiv bekanntgab, wird für die Berechnung des Jahressechstels ein Pauschalzuschlag von 15 Prozent aufgeschlagen.
"Für Zeiten der Kurzarbeit wird - unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war - bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden", so Sprecher des Bundesministeriums und Abteilungsleiter Mag. Johannes Pasquali (BMF). "Dies gilt bereits für 2020 und soll für das Kalenderjahr 2021 verlängert werden."
Das bedeutet, dass etwa Arbeitnehmer, die von September bis Dezember in Kurzarbeit gemeldet waren und nur 80 Prozent ihres ursprünglichen Gehalts bezogen haben, auf die Durchschnittsberechnung der letzten Monate (Jahressechstel) einen Aufschlag von 15 Prozent erhalten, der als Grundlage für das Weihnachtsgeld dient.
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Damit müssen Arbeitnehmer in Kurzarbeit bzw. jene, die innerhalb des Kalenderjahres befristet in Kurzarbeit gemeldet waren, weniger oder gar keine Steuern auf Sonderzahlungen leisten und erhalten ein deutlich höheres Weihnachtsgeld zum Jahresende. Das BMF möchte damit jedenfalls hohen Nachversteuerungen vorbeugen.
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