Aufgrund der Einhaltung "Work-Life-Balance-Richtlinie" der Europäischen Union wurden im September neue Regelungen für Familien beschlossen, die die Arbeitszeiten flexibler gestalten, Frauen schneller wieder in Beschäftigung bringen und Geldleistungen erhöhen sollen.
Das betrifft unter anderem die Dauer der Karenz, die Ausweitung der Pflegefreistellung und Elternzeit, sowie die Höhe des Familienzeitbonus (Papamonat).
Diese Neuregelungen treten ab 01. November 2023 in Kraft:
Karenzdauer wird neu geregelt
Für Geburten ab 01. November 2023 gilt die maximale Karenzdauer von 24 Monaten nur noch dann, wenn auch der Vater des Kindes mindestens zwei Monate Karenz konsumiert.
Ausnahmen gelten hier für Alleinerziehende, sowie für Väter, die keinen Anspruch auf Karenz haben (Arbeitslose, Studenten und Selbstständige). In diesen Fällen kann weiterhin die Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Ist dies nicht der Fall, so wird die maximale Karenzdauer auf 22 Monate begrenzt.
Geld für Papamonat wird verdoppelt
Der Familienzeitbonus - also der Bezug während des Papamonats für Väter - wird auf rund 1.450 Euro pro Monat verdoppelt. Das sind pro Tag 47,82 Euro statt wie bisher 23,91 Euro. Die Anrechnung gilt rückwirkend bis 01. August 2023. Zudem wird der Familienzeitbonus (FZB) nicht an das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
Zusätzlich wird - unabhängig dieser Neuregelungen - das Kinderbetreuungsgeld ab 2024 erneut valorisiert und damit an die Inflation angepasst. Konkret wird es um 9,7 Prozent steigen. Je nachdem, welche Variante man gewählt hat, soll das zwischen 1.000 und 2.000 Euro mehr bedeuten.
Elternteilzeit wird verlängert
Die Elternteilzeit wird bis zum 8. Geburtstag des Kindes verlängert. Abgezogen werden dabei die Dauer des Beschäftigungsverbots nach der Geburt, sowie die Karenzzeiten beider Elternteile. Zudem gelten weiterhin die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch, dass eine mindestens dreijährige Beschäftigung im selben Betrieb vorliegen und dieser mindestens 20 Beschäftigte angestellt haben muss. Auch diese Regelung gilt für Geburten ab 01. November.
Pflegefreistellung wird ausgedehnt
Die Pflegefreistellung naher Angehöriger, wie etwa Eltern, Kinder oder Großeltern, gilt nun auch dann, wenn die zu pflegende Person nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Umgekehrt kann nun auch eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden, wenn die zu pflegende Person zwar im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch kein naher Angehöriger ist.
Bis zu 2,25 Prozent Zinsen p.a. - ab 12 Monaten Laufzeiten ab 10.000 Euro. Flexibles Tagesgeldkonto ebenfalls erhältlich.
Mehr Informationen: Väterkarenz