Die vom ORF-Stiftungsrat im Oktober 2021 beschlossene Erhöhung des Programmentgelts kann bereits ab 01. Februar in Kraft treten. Die Medienbehörde KommAustria hat diesen Beschluss nicht beanstandet.
Beschlossen wurde eine Anhebung des Radioentgelts um 0,37 Euro (auf 4,97 Euro) und des Fernsehentgelts um 1,01 Euro (auf 13,62 Euro) festgelegt. Daraus ergibt sich eine Summe von 18,59 Euro netto. Die Erhöhung beträgt also monatlich 1,38 Euro pro Haushalt.
Dieses ORF-Programmentgelt umfasst insgesamt rund zwei Drittel der Gesamtgebühren. Hinzukommen je nach Bundesland noch Länderabgaben und jene Abgaben an den Bund. Diese können je Bundesland variieren: in Vorarlberg zahlt man beispielsweise keine Abgabe an das Land, in der Steiermark hingegen mit zuletzt 5,80 Euro die höchsten österreichweit. Die letzte Gebührenerhöhung fand vor fünf Jahren statt.
Finanzbedarf der nächsten fünf Jahre als Grund für Erhöhung
Der Grund für die Erhöhung der GIS-Gebühr ist der berechnete Finanzbedarf des ORF bis 2026. Darin eingeschlossen ist auch die aktuelle Teuerungsrate. Zudem sei für den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbau der ORF-Angebote in Bezug auf die Barrierefreiheit, sowie Investitionen in die Digitalisierungsstrategie eine Erhöhung der Rundfunkgebühren notwendig.
700 Millionen Euro pro Jahr
Die Höhe der aus der Anhebung der GIS-Gebühr entstehenden Mehreinnahmen wollte der neue ORF-Generaldirektor Roland Weißmann nicht beantworten. Ausgegangen wird eine Steigerung von bisher 650 Millionen auf nunmehr 700 Millionen Euro jährlich.
Man wolle dennoch bis 2025 an Einsparungen im Volumen von bis zu 200 Millionen Euro arbeiten, erklärt Weißmann.
Aktuelle Rundfunkgebühren in Österreich
Die Rundfunkgebühren betragen derzeit 20,93 bis 26,73 Euro monatlich abhängig vom Bundesland. Dabei werden als Vorschreibung je nach Zahlungsweise die Gebühren für zwei, sechs oder zwölf Monate berechnet.
Befreiung der GIS-Gebühren
Bis zu 3,00 Prozent Zinsen p.a. - bei 3 Jahre Laufzeiten ab 10.000 Euro. Flexibles Tagesgeldkonto ebenfalls erhältlich.
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Pflicht besteht demnach nicht, wenn etwa bei sozialer oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit eine Befreiung erteilt wurde, für den Standort bereits die GIS-Gebühren entrichtet wurden oder im Haushalt keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind.
Mehr Informationen: Rundfunkgebühren (GIS)